Text
Der Nationalrat hat beschlossen:
ERSTER TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT I.
Geltungsbereich.
Geltungsbereich im allgemeinen.
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung
im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den
Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten
selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Rentner
aus der Allgemeinen Sozialversicherung.
Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung.
§ 2. (1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die
Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten
Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in
folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter,
Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche
Pensionsversicherung.
(2) Für die Sonderversicherungen der Krankenversicherung der
Bundesangestellten, der Meisterkrankenversicherung, der
Notarversicherung, der Krankenversicherung der Empfänger von
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und der Krankenversicherung der
Kriegshinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
nur soweit, als dies in den Vorschriften über diese
Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist.
Beschäftigung im Inland.
§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig
Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§§ 30 Abs. 2) im Inland
gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres
Betriebes und ihr Wohnsitz im Inland gelegen sind.
(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch
a) Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem
internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden
Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im
Inland haben oder - ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben -
auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen, und die
Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat;
b) Dienstnehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
Eisenbahn, ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten, die
auf im Ausland liegenden Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen
tätig sind;
c) Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem
internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung
angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die
Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;
d) Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich
haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre
Beschäftigung im Ausland die Dauer eines Jahres nicht
übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann,
wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist
entsprechend verlängern;
e) Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die bei
einer amtlichen Vertretung der Republik Österreich im Ausland
oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung im Ausland
beschäftigt sind.
(3) Als im Inland beschäftigt gelten insbesondere nicht die
Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden
Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im
Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben,
die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, sofern sie nicht in
einer inländischen Zweigniederlassung (Betriebsstätte,
Geschäftsstelle, Niederlage) dieses Betriebes beschäftigt sind, und
Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im
Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten.
ABSCHNITT II.
Umfang der Versicherung.
1. UNTERABSCHNITT.
Pflichtversicherung.
Vollversicherung.
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind
auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn
die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der
Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine
Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten
Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
3. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den
künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach
Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die
Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
4. Lernschwestern (Krankenpflegeschülerinnen) und
Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt;
5. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 3 gleichgestellten
Personen;
6. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen
gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich
gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem
Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen
Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren
Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der
Erwerbstätigkeit überwiegen.
(3) Den Dienstnehmern stehen, soweit im folgenden nichts
Besonderes bestimmt
wird, gleich:
1. selbständige Hebammen mit Niederlassungsbewilligung;
2. in der Krankenpflege selbständig erwerbstätige Personen, die
zur Berufsausübung nach den hiefür geltenden Vorschriften berechtigt
sind, wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten
beschäftigen;
3. selbständige Lehrer und Erzieher, ferner selbständige bildende
Künstler, Musiker und Artisten, alle diese, wenn die betreffende
Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen
bildet und wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten
beschäftigen;
4. selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund
eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch
Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig
wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser
Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder
Arbeitskräfte nachgehen;
5. Markthelfer, die auf den Märkten amtlich zugelassen sind, in
keinem Dienstverhältnis stehen, auch nicht Bedienstete einer
Gemeinde sind und nicht selbst Dienstnehmer beschäftigen, wenn sie
nach den Vorschriften einer Marktordnung zu Arbeitspartien mit einem
geschäftsführenden Partieführer zusammengefaßt sind, dem der Verkehr
mit den öffentlich-rechtlichen Dienststellen sowie mit den
Auftraggebern obliegt;
6. Gepäckträger, die im Sinne der Eisenbahn-Verkehrsordnung von
der Eisenbahnverwaltung bestellt sind oder einer
Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen
angehören;
7. Bergführer und Fremdenführer, wenn sie diese Tätigkeit auf
Grund einer behördlich erteilten Bewilligung im Hauptberuf
selbständig ausüben;
8. öffentliche Verwalter, wenn sie nicht unmittelbar vor ihrer
Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig
erwerbstätig gewesen sind.
Ausnahmen von der Vollversicherung.
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet
einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung -
ausgenommen:
1. Der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahlkinder und Stiefkinder,
sowie die Eltern, Großeltern, Wahleltern und Stiefeltern des
Dienstgebers;
2. Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 gleichgestellte
Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen
hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig
anzusehen ist, soweit sie nicht nach der Sonderregelung für die
Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und
Forstwirtschaft vollversichert sind;
3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem
öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem
Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen
Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen
oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer
der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, der
Zentralsparkasse der Gemeinde Wien und der Salzburger
Sparkasse, alle diese, wenn
aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf
Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der
betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung
gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes
spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht und
bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung
ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich
einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die
Krankenversicherung nach den Vorschriften über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten bei der
Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten oder bei
der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
begründet oder im Falle der Einbeziehung der Dienstnehmer,
in diese Versicherung begründen würde, wenn ihnen aus ihrem
Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und
Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden
Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im
Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf
dieses Dienstes - zusteht;
4. nichtständige Hochschulassistenten im Sinne des
Hochschulassistentengesetzes 1948, BGBl. Nr. 32/1949, und die
Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen
Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums
erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;
5. die ständigen Salinenarbeiter, die dem ,,Statut über die
Krankenunterstützung der Salinenarbeiter'' und dem Provisionsstatut
für diese Arbeiter unterstellt sind;
6. die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, die den Bestimmungen
über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Münzarbeiterschaft sowie
deren Hinterbliebenen unterstellt sind;
7. Geistliche der katholischen Kirche sowie der evangelischen
Kirche A.B. und H.B. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der
sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen
Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, es
wäre denn, daß sie hiebei in einem Dienstverhältnis zu einer anderen
Körperschaft (Person) als ihrer Kirche stehen, ferner Angehörige der
Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der
Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A.B. und H.B.;
8. Notariatskandidaten und andere Dienstnehmer von Notaren
hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Sozialversicherung nach
den Vorschriften über die Notarversicherung begründet, sowie
Rechtsanwaltsanwärter;
9. Dienstnehmer nicht österreichischer Staatsangehörigkeit
hinsichtlich einer Beschäftigung bei Dienstgebern, denen
Exterritorialität zukommt;
10. den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen
Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellte Zwischenmeister
(Stückmeister), die als solche bei einer Meisterkrankenkasse
versichert sind.
(2) Eine Beschäftigung ist als geringfügig im Sinne des Abs. 1
Z. 2 anzusehen, wenn dem Dienstnehmer von einem oder mehreren
Dienstgebern monatlich kein höheres Entgelt als 270 S gebührt. Eine
Beschäftigung, die nur deswegen monatlich kein höheres als das oben
bezeichnete Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb
die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird
(Kurzarbeit) oder eine Beschäftigung, die der Hausbesorgerordnung
unterliegt, gilt nicht als geringfügig.
§ 6. Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und
Versorgungsgenüsse mit den Leistungen der Pensions- oder
Unfallversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 ist als gegeben
anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer
der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen
Regelung beruht. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für
soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die
Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach
Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist
jedenfalls nicht gegeben, wenn auf die vom Dienstgeber zugesicherten
Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den hiefür maßgebenden
dienstrechtlichen Bestimmungen Leistungen aus der Pensions-
beziehungsweise Unfallversicherung anzurechnen sind.
Teilversicherung von im § 4 genannten Personen.
§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von
den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes
versichert (teilversichert):
1. in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der
nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:
a) die ständigen Arbeiter der ,,Austria Tabakwerke A.G.'', die
dem für diese Arbeiter geltenden Provisionsstatut unterstellt
sind;
b) die angelobten Arbeiter der ,,Österreichischen
Staatsdruckerei'', die der für diese Arbeiter geltenden
Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der jeweils
geltenden Fassung unterstellt sind;
c) Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung in einem
vertraglichen Dienstverhältnis stehen und Teilnehmer am
ehemaligen Provisionsfonds für Postboten und ihre
Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 375/1926, waren, sofern sie in die
Provisionsanwartschaft des Bundes rückübernommen wurden;
d) die provisionsberechtigten ständigen Forstarbeiter der
Österreichischen Bundesforste; e) die Rechtsanwaltsanwärter;
2. in der Unfall- und Pensionsversicherung
a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem
Dienstverhältnis zu einer der im § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a
bezeichneten Gebietskörperschaften sowie zu von solchen
Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen
und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber, wenn
aa) sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten für den Fall der
Krankheit pflichtversichert sind oder wenn ihnen durch eine
eigene Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers
mindestens die Leistungen der Krankenversicherung der
Bundesangestellten gesichert sind und bb) ihnen aus ihrem
Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und
Versorgungsgenüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. b und
des § 6 zusteht; b) die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 10 von der
Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister
(Stückmeister);
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend
bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) die im § 5 Abs. 1 Z. 2 von der Vollversicherung ausgenommenen
Beschäftigten; b) die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, auf die die Besoldungsordnung laut Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1947, BGBl.
Nr. 263, Anwendung findet, und die Sondervertragsangestellten
der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten für den Fall der
Krankheit versichert sind; c) die öffentlichen Verwalter,
soweit sie unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen
Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen
sind.
Sonstige Teilversicherung.
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind
überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(teilversichert):
1. in der Krankenversicherung die Bezieher einer Rente aus der
Pensionsversicherung, wenn und solange sie sich ständig im Inland
aufhalten;
2. in der Unfall- und Pensionsversicherung die im Betrieb der
Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer oder
Lehrlinge beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder,
ferner die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern
ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder
Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner
anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese,
soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder
forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2)
handelt;
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend
bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft sind, ferner unter derselben
Voraussetzung die persönlich haftenden Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, solange
sie nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Führung der
Geschäfte zur Gänze ausdrücklich ausgeschlossen sind;
b) alle selbständig Erwerbstätigen in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und diesen gleichgestellten
Betrieben (§ 27 Abs. 2), ferner die nachstehend bezeichneten
Familienangehörigen eines solchen selbständig Erwerbstätigen,
wenn sie in dessen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb oder
gleichgestellten Betrieb tätig sind: der Ehegatte, die Kinder,
Enkel, Wahl- und Stiefkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-
und Stiefeltern;
c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen
beruflichen Ausbildungslehrgängen der Landesarbeitsämter,
Landesinvalidenämter, Sozialversicherungsträger sowie
Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit
die Umschulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder
Lehrverhältnisses erfolgt, sowie die Lehrenden bei solchen
Lehrgängen, ferner Personen, die eine im Rahmen der Mittel-
oder Hochschulstudien vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit vor den Studien oder während der Studien ausüben,
sowie die Ferialpraktikanten und Volontäre;
d) die Angehörigen von freiwilligen Feuerwehren,
Pflichtfeuerwehren und Feuerwehrverbänden, ferner die
Angehörigen freiwilliger Wasserwehren, des Österreichischen
Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der
Rettungsflugwacht und des Österreichischen Bergrettungsdienstes
in Ausübung der ihnen als Mitglieder oder freiwillige Helfer
dieser Organisationen obliegenden Pflichten;
e) Personen, die wie ein nach lit. a bis d oder nach § 4
Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend
geschieht;
f) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der
Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (§ 31) in
Ausübung der ihnen auf Grund dieser Funktion obliegenden
Pflichten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 lit. a finden auf Verpächter
von Betrieben sowie auf Inhaber von ruhenden Betrieben, Witwen- und
Deszendentenbetrieben keine Anwendung, sofern diese Personen im
Betrieb nicht tätig sind.
Einbeziehung in die Krankenversicherung im Verordnungsweg.
§ 9. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach
Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen und des
Hauptverbandes (§ 31) Gruppen von Personen, die keinem Erwerbe
nachgehen oder als Grenzgänger in einem benachbarten Staat
unselbständig erwerbstätig sind und einer gesetzlichen
Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit nicht unterliegen,
aber eines Versicherungsschutzes bedürfen, durch Verordnung in die
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbeziehen, wenn der
Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der
Sozialversicherung entgegenstehen. Die Verordnung bedarf der
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Beginn der Pflichtversicherung.
§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, ferner der
gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 teilversicherten, nicht als Dienstnehmer
beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis stehenden Personen sowie der Heimarbeiter und
der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der
Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der
Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem
Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein
Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich
des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die
Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.
(2) Die Pflichtversicherung der selbständigen Pecher (§ 4 Abs. 3
Z. 4), der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen
(§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b), der Teilnehmer an Umschulungs-,
Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie
der Lehrenden bei solchen Lehrgängen, der Mittel- und Hochschüler,
die eine vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit ausüben, der Ferialpraktikanten und Volontäre (§ 8 Abs. 1
Z. 3 lit. c) sowie der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e Teilversicherten
beginnt mit dem Tage der Aufnahme der versicherungspflichtigen
Tätigkeit.
(3) Die Pflichtversicherung der Hebammen, Krankenpfleger,
Markthelfer, Bergführer und Fremdenführer sowie der öffentlichen
Verwalter und der Versicherungsvertreter (§ 4 Abs. 3 Z. 1, 2, 5, 7
und 8, § 7 Z. 3 lit. c sowie § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f) beginnt mit der
Erteilung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der
versicherungspflichtigen Tätigkeit beziehungsweise der Bestellung
zum öffentlichen Verwalter oder Versicherungsvertreter.
(4) Die Pflichtversicherung der Angehörigen von freiwilligen
Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Feuerwehrverbänden, ferner von
Angehörigen freiwilliger Wasserwehren, des Österreichischen Roten
Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der
Rettungsflugwacht und des Österreichischen Bergrettungsdienstes (§ 8
Abs. 1 Z. 3 lit. d) beginnt mit dem Beginn der Zugehörigkeit zu der
betreffenden Organisation.
(5) Die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 3 Z. 3 und 6
bezeichneten Personen und die Krankenversicherung der nach § 9
einbezogenen Personen beginnt mit dem Eintritt des Tatbestandes, der
den Grund der Versicherung bildet. Das Nähere hinsichtlich der
Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen wird durch
die Verordnung über die Einbeziehung geregelt.
(6) Die Krankenversicherung der Rentner (§ 8 Abs. 1 Z. 1) beginnt,
soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag, an dem
der Rentner den Rentenbescheid erhält, wenn jedoch die Rente erst
später anfällt, mit dem Tag des Anfalles der Rente.
(7) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Rente gestellt, deren
Bezug die Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 1 begründet, so ist
der Rentenwerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die
Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige
Krankenversicherung zu beantragen. In diesem Falle hat der Träger
der Pensionsversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob
die Zuerkennung der Rente wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat
er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die
Krankenversicherung vorläufig mit dem Tag beginnt, an dem der
Rentner die Bescheinigung beantragt hat. Die Bescheinigung ist
sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der
Krankenversicherung zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung
der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten
werden. Dieses Recht besteht nicht, wenn der Rentenwerber bereits
auf Grund einer Beschäftigung oder aus einem anderen Grunde
krankenversichert ist.
Ende der Pflichtversicherung.
§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten
Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes
bestimmt wird, mit dem Ende der Beschäftigung oder des Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der
Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes der
Beschäftigung zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem
Ende des Entgeltanspruches.
(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über
den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses
gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert
sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den
Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß
§ 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender
Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung
gebührenden Bezügen, gedeckt ist.
(3) Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit einer bis
zu einem Monat dauernden Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne
Entgeltzahlung, wenn das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit
nicht beendet wird.
(4) Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die
Voraussetzungen für die Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5
ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des laufenden
Beitragszeitraumes, tritt aber der Ausnahmegrund am ersten Tag eines
Beitragszeitraumes ein, mit dem Ablauf des vorhergehenden
Beitragszeitraumes; in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z. 3 gilt der
Ausnahmegrund als mit dem Tage der Aushändigung oder Zustellung des
Aufnahmedekretes oder in Ermangelung eines solchen mit der
Anbringung des Aktenvermerkes über die Verständigung von der
Aufnahme als eingetreten.
(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
wird hinsichtlich der Pflichtversicherung, wenn die Aushändigung
oder Zustellung des Dekretes oder in Ermangelung eines Dekretes der
Aktenvermerk über die Verständigung an einem Monatsersten erfolgt,
mit diesem Tage, sonst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
(6) Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, das
die Vollversicherung begründet, die Voraussetzungen für die
Teilversicherung nach § 7 ein, so gelten bezüglich des Endes der
Vollversicherung die Bestimmungen des Abs. 4 entsprechend.
§ 12. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 2 bezeichneten
Personen erlischt mit dem Ende der die Pflichtversicherung
begründenden Tätigkeit.
(2) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 3 bezeichneten
Personen endet mit der Entziehung der amtlichen Bewilligung zur
Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit beziehungsweise mit
der Enthebung als öffentlicher Verwalter.
(3) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 4 bezeichneten
Personen endet mit dem Ende der Zugehörigkeit zu der betreffenden
Organisation.
(4) Die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 3 Z. 3 und 6
bezeichneten Personen und die Krankenversicherung der nach § 9
einbezogenen Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung
maßgebenden Tatbestandes. § 10 Abs. 5 letzter Satz gilt
entsprechend.
(5) Die Krankenversicherung der Rentner endet mit dem Ablauf des
Kalendermonates, für den letztmalig die Rente im Inland ausgezahlt
wird. Die vorläufige Krankenversicherung (§ 10 Abs. 7) endet mit der
Zustellung des abweisenden Rentenbescheides.
2. UNTERABSCHNITT.
Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen
Arten der Pensionsversicherung.
a) Pensionsversicherung der Arbeiter.
§ 13. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der
Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener
Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur
Pensionsversicherung der Angestellten nach § 14 oder zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen.
b) Pensionsversicherung der Angestellten.
§ 14. (1) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören die in
der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich
jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen,
1. wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz,
BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, oder
Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder
überwiegend Dienstleistungen umfaßt, die den Dienstleistungen in den
nach diesen Gesetzen geregelten Beschäftigungsverhältnissen
gleichzuhalten sind;
2. wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist und sie
nach dem Entlohnungsschema I, I L, II L des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, entlohnt werden
oder zu entlohnen wären, wenn ihre Entlohnung nicht in einem
Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, geregelt wäre;
3. wenn sie in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, das
auf ein Beschäftigungsverhältnis nach Z. 1 oder Abs. 3 vorbereitet;
4. wenn sie gemäß § 4 Abs. 3 Z. 1, 2, 3 und 8 den Dienstnehmern
gleichgestellt sind.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach
Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen und des Hauptverbandes (§ 31) durch
Verordnung die Berufsgruppen bezeichnen, welche nach Abs. 1 zur
Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig sind. Diese
Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates.
(3) Über den im Abs. 1 bezeichneten Personenkreis hinaus gehören
auch Arbeiter, die eine besondere Fachausbildung aufweisen und
entsprechend dieser Ausbildung in gehobener Verwendung stehen, zur
Pensionsversicherung der Angestellten. Das Bundesministerium für
soziale Verwaltung stellt durch Verordnung, die der Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, die Personengruppe fest,
bei denen diese Voraussetzungen zutreffen.
(4) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören ferner die
Vertragsbediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach
den für sie geltenden Entlohnungsvorschriften in ein
Entlohnungsschema eingereiht sind, das einen gleichartigen Kreis von
Bediensteten wie ein im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Entlohnungsschema
erfaßt.
c) Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 15. (1) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören die
in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen
hinsichtlich der Beschäftigungen in knappschaftlichen Betrieben.
(2) Knappschaftliche Betriebe sind:
1. Betriebe, in denen bergfreie Mineralien (§ 2 des Berggesetzes)
auf Grund einer Bergwerksberechtigung oder Magnesit gewonnen werden;
2. Betriebe, in denen andere Mineralien überwiegend durch Arbeit
unter Tag gewonnen werden;
3. Salinen.
(3) Den knappschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:
1. Nebenbetriebe, die mit einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne
des Abs. 2 räumlich und betrieblich zusammenhängen;
2. gefristete (zeitweilig eingestellte) Betriebe der im Abs. 2
bezeichneten Art;
3. die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in Graz
mit ihren Einrichtungen der Krankenbehandlung.
(4) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören ferner
Personen, die in nichtknappschaftlichen Betrieben tätig sind,
hinsichtlich einer Beschäftigung mit Arbeiten im Bereich eines
knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes, die dem
Aufschluß, der Gewinnung oder der Förderung von Bodenschätzen, dem
Schutze der Belegschaft oder der Erhaltung des Bergwerks oder
gefristeter (zeitweilig eingestellter) Bergbauanlagen dienen, sofern
es sich nicht um einmalige kurzfristige Arbeiten dieser Art, wie
insbesondere Reparatur- oder Montagearbeiten, handelt.
3. UNTERABSCHNITT.
Freiwillige Versicherung.
Weiterversicherung in der Krankenversicherung.
§ 16. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden,
können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der
Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der
Krankenversicherung weiterversichern, wenn sie in den
vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar
vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz krankenversichert waren. Dieses Recht ist innerhalb
dreier Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
geltend zu machen. Steht der Versicherte im Zeitpunkt des
Ausscheidens aus der Pflichtversicherung auf Rechnung eines
Versicherungsträgers in Anstaltspflege oder bezieht er
Kranken(Wochen)geld, so beginnt diese Frist mit dem Ende der
Anstaltspflege oder mit dem Wegfall des Kranken(Wochen)geldes. Die
Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der
Pflichtversicherung, in den Fällen des vorangehenden Satzes an das
Ende der Anstaltspflege oder an den Wegfall des
Kranken(Wochen)geldbezuges an.
(2) Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Abs. 1
bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden
a) nach dem Tode des Versicherten
1. vom überlebenden Ehegatten oder
2. von einer überlebenden, nach § 123 Abs. 5 oder Abs. 6 als
Angehörige geltenden Person oder
3. von den überlebenden Doppelwaisen, sofern sie im Zeitpunkt
des Todes des Versicherten das 18. Lebensjahr nicht vollendet
oder eine der im § 252 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt haben,
b) nach Auflösung der Ehe durch Aufhebung oder Scheidung vom
früheren Ehegatten und
c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der
Pflichtversicherung und Übernahme einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit in einem Auslandsstaat von der im Inland
zurückbleibenden Ehegattin oder von den im Inland
zurückbleibenden Kindern, Enkeln, Wahl- oder Stiefkindern,
solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz
im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist
von drei Wochen ist im Falle der lit. a vom Tage des Todes, im Fall
der lit. b vom Tage der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über
die Auflösung der Ehe und im Falle der lit. c vom Tage des
Ausscheidens aus der Pflichtversicherung an zu rechnen.
(3) Der Antrag auf Weiterversicherung ist beim Träger der
vorangegangenen Krankenversicherung zu stellen. Dieser ist, soweit
in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, weiterhin zur
Durchführung der Krankenversicherung zuständig.
(4) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches der Gebiets-
oder Landwirtschaftskrankenkasse, bei der er zuletzt
pflichtversichert war, oder verlegt er während der
Weiterversicherung seinen Wohnsitz außerhalb dieses Bereiches, so
geht die örtliche Zuständigkeit auf die für den Wohnsitz des
Versicherten zuständige Gebiets- beziehungsweise
Landwirtschaftskrankenkasse - und zwar im Falle der
Wohnsitzverlegung mit dem dieser folgenden Monatsersten - über.
(5) Ist eine Betriebskrankenkasse zuletzt Träger der
Pflichtversicherung gewesen, so kann der Versicherte die
Krankenversicherung im unmittelbaren Anschluß an die
Pflichtversicherung und auch späterhin während der
Weiterversicherung statt bei der Betriebskrankenkasse bei der für
seinen Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse, und zwar im
letztgenannten Falle mit dem auf die Verständigung beider in
Betracht kommenden Kassen folgenden Monatsersten, fortsetzen.
(6) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der
Voraussetzungen,
1. mit dem Tage des Austrittes;
2. wenn die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Monate
rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Monates.
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.
§ 17. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden,
können sich, solange sie nicht nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind,
in der Pensionsversicherung der Arbeiter, der Angestellten oder in
der knappschaftlichen Pensionsversicherung weiterversichern, wenn
sie während der letzten 52 Wochen (zwölf Monate) vor dem Ausscheiden
mindestens 26 Wochen (sechs Monate) oder während der letzten
156 Wochen (36 Monate) vor dem Ausscheiden mindestens 52 Wochen
(zwölf Monate) in einer oder mehreren dieser Pensionsversicherungen
oder in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz
versichert waren. Bei Personen, die wegen Ausscheidens aus einer
versicherungsfreien Beschäftigung nachversichert werden, sind hiebei
die Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen.
(2) Die Weiterversicherung ist in der Pensionsversicherung
zulässig, der der Versicherte zuletzt zugehört hat. War der
Versicherte in den letzten 260 Wochen (60 Monaten) vor dem
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in mehreren
Pensionsversicherungen versichert, so steht ihm die Wahl frei,
welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter in
Betracht, so ist, wenn die Pflichtversicherung im angegebenen
Zeitraum von mehreren Trägern der Pensionsversicherung der Arbeiter
durchgeführt worden ist, der letzte Träger der Pflichtversicherung
für die Weiterversicherung zuständig. Liegen Zeiten der Versicherung
nach dem Notarversicherungsgesetz vor, so ist die Fortsetzung der
Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten
durchzuführen.
(3) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis zum Ende des
sechsten, auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden
Monates geltend gemacht werden. Schließt an das Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung eine neutrale Zeit im Sinne des § 234 an, so
verlängert sich die Frist um diese Zeit.
(4) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der
Voraussetzungen,
1. mit dem Tage des Austrittes;
2. wenn die Beiträge für mehr als 24 aufeinanderfolgende Monate
rückständig sind, mit dem Ende des letzten Monates, für den ein
Beitrag entrichtet worden ist.
(5) Das Erfordernis der Erfüllung der Vorversicherungszeit nach
Abs. 1 entfällt, wenn 520 Beitragswochen (120 Beitragsmonate)
erworben sind. In diesem Falle kann das Recht auf Weiterversicherung
jederzeit geltend gemacht werden.
Selbstversicherung in der Krankenversicherung für selbständige
Landwirte und ihre Familienangehörigen sowie für sonstige
selbständig Erwerbstätige.
§ 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der
Krankenversicherung pflichtversichert sind, können der
Selbstversicherung in der Krankenversicherung beitreten:
1. selbständig Landwirte;
2. mit Zustimmung des selbständigen Landwirtes nach Z. 1 dessen in
seinem Betriebe tätige Familienangehörige (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b);
3. selbständig Erwerbstätige, soweit sie nicht unter Z. 1 fallen
und nicht bei einer Meisterkrankenkasse krankenversichert oder
berechtigt sind, einer solchen Krankenkasse freiwillig beizutreten.
(2) Für die Durchführung der Selbstversicherung der selbständigen
Landwirte nach Abs. 1 Z. 1 und deren Familienangehörigen nach Abs. 1
Z. 2 kann bei den Landwirtschaftskrankenkassen eine Sonderabteilung
für die freiwillige Versicherung der selbständigen Landwirte
errichtet werden.
(3) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den
Beitritt folgenden Tag.
(4) Das Recht zum Beitritt ist von einer durch die Satzung zu
bestimmenden Altersgrenze, die nicht höher als mit 50 Jahren
festgesetzt werden darf, und von einem ärztlicherseits als gut
festgestellten Gesundheitszustand des Antragstellers (seiner
Familienangehörigen) abhängig.
(5) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende Krankheit begründet
keinen Leistungsanspruch.
(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt § 16 Abs. 6
entsprechend.
Selbstversicherung in der Unfallversicherung.
§ 19. (1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung
hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten:
1. selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im
Inland ist,
2. mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte
und Kinder, wenn diese in seinem Betrieb tätig sind,
3. Lehrkräfte in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Fachschulen,
Berufsschulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, alle
diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben
und nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung
pflichtversichert sind.
(2) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den
Beitritt folgenden Tag.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall einer ihrer
Voraussetzungen. Sie endet ferner, wenn der fällige Beitrag nicht
binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist.
Höherversicherung in der Unfallversicherung und in der
Pensionsversicherung.
§ 20. (1) Selbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung
gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a teilversichert sind, können sich beim
zuständigen Versicherungsträger über die nach § 181 in Betracht
kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77 Abs. 4
höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die
Satzung.
(2) Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht- oder
weiterversichert sind, können sich beim zuständigen
Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in
Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Die
erstmalige Aufnahme einer Höherversicherung nach Vollendung des
60. Lebensjahres (bei Frauen des 55. Lebensjahres) ist nicht
zulässig.
4. UNTERABSCHNITT.
Formalversicherung
a) in der Pflichtversicherung.
§ 21. (1) Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der
Pflichtversicherung unterliegenden Person auf Grund der bei ihm
vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung
den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für
den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die
Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für
den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine
Formalversicherung.
(2) Die Formalversicherung endet mit dem Tage des Ausscheidens aus
der Versicherung durch den Versicherungsträger.
(3) Die Formalversicherung hat in allen in Betracht kommenden
Versicherungen die gleichen Rechtswirkungen wie die
Pflichtversicherung.
b) in der freiwilligen Versicherung.
§ 22. (1) § 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines
vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder
auf Selbstversicherung.
(2) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht
eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 6, 17 Abs. 4, 18 Abs. 6
oder 19 Abs. 3 eintritt, mit dem Tage des Ausscheidens aus der
Versicherung durch den Versicherungsträger.
(3) Die Formalversicherung nach Abs. 1 hat die gleichen
Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.
ABSCHNITT III.
Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger.
1. UNTERABSCHNITT.
Träger der Versicherung und ihre Aufgaben.
Träger der Krankenversicherung.
§ 23. (1) Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
sind:
1. die Gebietskrankenkassen;
2. die Landwirtschaftskrankenkassen;
3. die Betriebskrankenkassen;
4. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen;
5. die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues.
(2) Für jedes Land ist je eine Gebietskrankenkasse und je eine
Landwirtschaftskrankenkasse mit der im § 26 bezeichneten sachlichen
Zuständigkeit errichtet.
(3) Als Betriebskrankenkassen bleiben die bei Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes für einzelne Betriebe errichteten
Krankenkassen dieser Art bestehen. Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung kann eine Betriebskrankenkasse nach Anhörung der in
Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber und der für die Übernahme der
Versicherten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
(Gebietskrankenkassen) als aufgelöst erklären, wenn dies von der
Hauptversammlung der Betriebskrankenkasse beantragt wird oder wenn
der Eintritt wesentlicher Änderungen in den Verhältnissen (Auflösung
des Betriebes, Sinken der Zahl der Versicherten) oder grobe
Unregelmäßigkeiten in der Gebarung die Auflösung geboten erscheinen
lassen. Es hat hiebei die erforderlichen Anordnungen bezüglich des
Rechts-, Vermögens- und Mitgliederüberganges zu treffen.
(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und
die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sind im
Rahmen ihrer im § 26 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit Träger
der Krankenversicherung für das ganze Bundesgebiet.
(5) Die Träger der Krankenversicherung im Sinne des Abs. 1 führen
die Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
durch und wirken an der Durchführung der Unfallversicherung und der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit. Insbesondere
obliegt es ihnen, für die Krankenbehandlung der Versicherten und
ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen.
(6) Die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, nach
Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften
Krankenhäuser, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime
oder sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung zu errichten, zu
erwerben und zu betreiben. Diese Einrichtungen dürfen jedoch nur von
den Krankenversicherten und deren Familienangehörigen in Anspruch
genommen werden. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren
Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur
Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist.
Träger der Unfallversicherung.
§ 24. (1) Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz
sind für
das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten
sachlichen
Zuständigkeit:
1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
2. die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
mit dem Sitz in Wien;
3. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit
dem Sitz in Wien.
(2) Die Träger der Unfallversicherung im Sinne des Abs. 1 führen
die Unfallversicherung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
durch. Insbesondere obliegt es ihnen, für die Unfallheilbehandlung
der Versicherten ausreichend Vorsorge zu treffen. Zur Erfüllung
dieser Aufgabe sind sie nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden
Vorschriften berechtigt, Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen sowie
Sonderstationen für berufliche Wiederherstellung und Berufsfürsorge
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen
Einrichtungen zu beteiligen.
Träger der Pensionsversicherung.
§ 25. (1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
sind für das ganze Bundesgebiet, und zwar
1. für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im § 29
bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
a) die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit dem Sitz in
Wien;
b) die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
mit dem Sitz in Wien;
c) die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit
dem Sitz in Wien;
2. für die Pensionsversicherung der Angestellten die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit dem Sitz in Wien;
3. für die knappschaftliche Pensionsversicherung die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues mit dem Sitz in
Graz.
(2) Die Träger der Pensionsversicherung führen die
Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Zur Erfüllung der ihnen
obliegenden Aufgaben der Gesundheitsfürsorge sind sie nach Maßgabe
der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,
Heil(Kur)anstalten, Erholungs- und Genesungsheime, Sonderstationen
für berufliche Wiederherstellung und ähnliche Einrichtungen zu
errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen
Einrichtungen zu beteiligen.
2. UNTERABSCHNITT.
Zuständigkeit der Versicherungsträger.
Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung.
§ 26. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung sind -
unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und 5 über die
Weiterversicherung - sachlich zuständig:
1. die Gebietskrankenkassen, soweit nicht einer der unter Z. 2 bis
5 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
2. die Landwirtschaftskrankenkassen
a) für die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
(§ 27) Beschäftigten oder selbständig Erwerbstätigen;
b) für die im Haushalt eines land- oder forstwirtschaftlichen
Dienstgebers Beschäftigten, soweit sie vorwiegend in dem auf
dem land- oder forstwirtschaftlichen Besitz geführten Haushalt
beschäftigt sind;
c) für die selbständigen Pecher (§ 4 Abs. 3 Z. 4);
d) für die öffentlichen Verwalter eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 4 Abs. 3 Z. 8);
e) für die bei den Landwirtschaftskrankenkassen und der Land- und
Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt Beschäftigten;
f) für die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zum Forstschutz und
Forstaufsichtsdienst bestellten Personen;
g) für die bei den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und
Forstwirtschaft und deren Berufsvereinigungen Beschäftigten;
h) für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung,
wenn die Rente durch die Land- und Forstwirtschaftliche
Sozialversicherungsanstalt ausgezahlt wird;
i) für die Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung der
Angestellten, wenn für die Krankenversicherung in der letzten
Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches eine
Landwirtschaftskrankenkasse zuständig war oder gewesen wäre;
3. die Betriebskrankenkassen für Beschäftigte in Betrieben, für
die sie errichtet sind, und für die in den Einrichtungen der
Betriebskrankenkassen zur Krankenbehandlung Beschäftigten;
4. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
a) für die bei den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
(Straßenbahnen), ihren Eigenbetrieben und ihren Hilfsanstalten
sowie bei den Schlaf- und Speisewagenbetrieben Beschäftigten,
soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist;
b) für die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen Beschäftigten;
c) für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung,
wenn die Rente durch die Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen ausgezahlt wird;
5. die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
a) für die in knappschaftlichen Betrieben (§ 15 Abs. 2 und 3)
Beschäftigten;
b) für die gemäß § 15 Abs. 4 zur knappschaftlichen
Pensionsversicherung gehörenden Personen;
c) für die bei der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues Beschäftigten; d) für die Bezieher einer Rente aus
einer Pensionsversicherung, wenn die Rente durch die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ausgezahlt
wird.
(2) Wird ein Dienstnehmer, der bei einem im Abs. 1 Z. 1 und 3 bis
5 bezeichneten Versicherungsträger in der Krankenversicherung
pflichtversichert ist, in demselben Beschäftigungsverhältnis
vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate in einer Art
beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einer
Landwirtschaftskrankenkasse begründen würde, so bleibt die
Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer
der vorübergehenden Beschäftigung unberührt.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
§ 27. (1) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe im
Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948,
BGBl. Nr. 140, mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen,
Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern diese
dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen.
(2) Den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben werden
gleichgestellt:
1. die Versuchsbetriebe der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen;
2. die Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen
Ausbildungslehrgänge der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt sowie der Standes- und
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber in der
Land- und Forstwirtschaft.
Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung.
§ 28. Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich
zuständig:
1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht einer
der unter Z. 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
2. die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
für die Personen, für die eine Landwirtschaftskrankenkasse zur
Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder
nach Art der Beschäftigung zuständig wäre, ferner für die
Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Land- und
Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt und der
Landwirtschaftskrankenkassen;
3. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für
die Personen, für welche die genannte Anstalt oder die
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung
der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der
Beschäftigung zuständig wäre, ferner für die Versicherungsvertreter
in den Verwaltungskörpern dieser Versicherungsträger.
Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung.
§ 29. (1) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter
sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 über die
Weiterversicherung und der §§ 245 bis 247 über die
Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich
zuständig:
1. die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit nicht
einer der unter Z. 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig
ist;
2. die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
für die bei den Landwirtschaftskrankenkassen pflichtversicherten
Personen;
3. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für
die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener
Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten
Personen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 über die
Weiterversicherung und der §§ 245 bis 247 über die
Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit ist zur
Durchführung der Pensionsversicherung der Angestellten die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, zur Durchführung der
knappschaftlichen Pensionsversicherung die Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues für die diesen Versicherungen ungehörigen
Personen sachlich zuständig.
Örtliche Zuständigkeit der Gebiets- und
Landwirtschaftskrankenkassen.
§ 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebiets- und
Landwirtschaftskrankenkassen richtet sich, soweit im Abs. 3 und im
§ 16 Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem
Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen
nach deren Wohnsitz. Die Landwirtschaftskrankenkasse für
Niederösterreich ist zur Durchführung der Krankenversicherung auch
der bei ihr Beschäftigten zuständig.
(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung
ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen
Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt
diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste
Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als
Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim
Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der
Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem
der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebiets- und
Landwirtschaftskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2
lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens,
für die im § 4 Abs. 3 Z. 1 genannten Personen nach dem Ort der
Niederlassung, für die im § 4 Abs. 3 Z. 2 bis 4 und 6 bis 8 sowie
§ 8 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen nach dem Wohnsitz des
Pflichtversicherten.
(4) Die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse ist
ausschließliche Trägerin der Krankenversicherung aller im § 3 Abs. 2
lit. e genannten Personen.
3. UNTERABSCHNITT.
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
§ 31. (1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger
und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen,
die Träger der Meisterkrankenversicherung über den Verband der
Meisterkrankenkassen, werden zum Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt)
zusammengefaßt.
(2) Dem Hauptverband obliegt die Wahrnehmung der allgemeinen
Interessen der Sozialversicherung und die Vertretung der
Sozialversicherungsträger (des Verbandes der Meisterkrankenkassen)
in gemeinsamen Angelegenheiten.
(3) Ihm obliegt insbesondere:
1. die Entwicklung der Sozialversicherung in ihren Beziehungen zur
Volkswirtschaft ständig zu überwachen und die zur Erhaltung der
dauernden Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung ohne Überlastung
der Volkswirtschaft erforderlichen Anträge zu stellen;
2. in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Sozialversicherung
Gutachten zu erstatten und Stellungnahmen abzugeben;
3. unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des
Arbeitsrechtes Richtlinien (Musterdienstordnungen) zur Regelung der
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der
Sozialversicherungsbediensteten, auch zur Erstellung von
Dienstpostenplänen, aufzustellen; die Regelung darf den öffentlichen
Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes nicht
entgegenstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Versicherungsträger nicht gefährden. Dem Hauptverband obliegt
ferner, im Falle der Bevollmächtigung Kollektivverträge im Rahmen
der Richtlinien (Musterdienstordnungen) abzuschließen;
4. zur Erzielung einer ökonomischen und einfachen Verwaltung
Richtlinien für das Zusammenarbeiten, für die Grundsätze der
Verwaltung und Geschäftsführung sowie für eine wirtschaftliche
Betriebsführung aufzustellen, soweit nicht die Regelung dieser
Angelegenheiten Weisungen des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vorbehalten ist;
5. Gesamtverträge mit den öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretungen der Ärzte (Zahnärzte), Dentisten, Hebammen
und anderer Vertragspartner der Sozialversicherung nach Maßgabe der
Bestimmungen des Sechsten Teiles abzuschließen.
6. Vorsorge für die fachliche Ausbildung der
Sozialversicherungsbediensteten zu treffen und Prüfungsvorschriften
aufzustellen;
7. eine Fachzeitschrift herauszugeben;
8. die Statistik der Sozialversicherung nach den Weisungen des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu besorgen;
9. den Versicherungsträgern (dem Verband der Meisterkrankenkassen)
Rechtsschutz in Streitfällen, die für die Sozialversicherung von
grundsätzlichem Interesse sind, durch hiezu gesetzlich befugte
Personen zu gewähren;
10. nach Anhörung der in Betracht kommenden Versicherungsträger
(des Verbandes der Meisterkrankenkassen) gemeinsame Einrichtungen
zur zweckmäßigen Ausnützung und wirtschaftlichen Betriebsführung der
den angeschlossenen Versicherungsträgern (dem Verband der
Meisterkrankenkassen) gehörigen Krankenhäuser, Heil(Kur)anstalten,
Erholungs- und Genesungsheime und ähnlichen Einrichtungen sowie eine
gemeinsame Einrichtung für die Retaxierung von Rezepten zu schaffen;
11. in Wahrnehmung öffentlicher Interessen vom Gesichtspunkt des
Sozialversicherungsrechtes und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit
Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Arznei- und
Heilmitteln sowie Heilbehelfen aufzustellen; in diesen Richtlinien
kann auch bestimmt werden, inwieweit Arzneispezialitäten für
Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können;
durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden;
12. Erhebungen, Umfragen, Enqueten u. dgl. in Angelegenheiten der
Sozialversicherung, ferner Tagungen (Kongresse) und
Fachausstellungen zu veranstalten und die Sozialversicherung
gegenüber ähnlichen ausländischen Einrichtungen zu vertreten.
(4) Die gemäß Abs. 3 Z. 4 und 11 aufzustellenden Richtlinien
erlangen für den Bereich der Meisterkrankenversicherung nur
Wirksamkeit, wenn der Verband der Meisterkrankenkassen der
Aufstellung dieser Richtlinien zustimmt.
(5) Die vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien und im Rahmen
seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für die
im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich.
Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 4 und 11 aufgestellten Richtlinien bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung. Die gemäß Abs. 3 Z. 11 aufgestellten Richtlinien
sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.
(6) Beschlüsse der Verwaltungskörper der Versicherungsträger über
die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden, die Zwecken der
Verwaltung, der Krankenbehandlung beziehungsweise der
Unfallheilbehandlung oder dem Heilverfahren oder der erweiterten
oder vorbeugenden Heilfürsorge dienen sollen und über die Errichtung
oder Erweiterung von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen in
fremden Gebäuden bedürfen der Zustimmung des Hauptverbandes.
4. UNTERABSCHNITT.
Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes.
§ 32. (1) die Versicherungsträger und der Hauptverband sind
Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben
Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik
Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
(2) Der ordentliche Gerichtsstand der Versicherungsträger und des
Hauptverbandes ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes.
ABSCHNITT IV.
Meldungen und Auskunftspflicht.
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, in
der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten
(Vollversicherte und in der Krankenversicherung Teilversicherte)
binnen drei Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung beim
zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden und binnen
drei Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei diesem
abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch
für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der
Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch
die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist
im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von
Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden. Der Träger
der Krankenversicherung hat das Einlangen der Meldung auf Verlangen
des Dienstgebers zu bestätigen, wenn der Vordruck für die
Meldebestätigung vom Dienstgeber ordnungsgemäß ausgefüllt und
freigemacht vorgelegt wird.
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und
Pensionsversicherung Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die
Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen
einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich
und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Meldung von Änderungen.
§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der
Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung,
insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung
der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des
Entgeltanspruches, innerhalb der im § 33 Abs. 1 festgesetzten Frist
dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden.
(2) Der Träger der Krankenversicherung kann mit dem Dienstgeber
ein schriftliches Übereinkommen treffen, wonach an Stelle der im
Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen Listen an den Zahltagen oder nach
Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes vorgelegt werden. Der Träger
der Krankenversicherung kann für diese Listen Vordrucke auflegen.
Dienstgeber.
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die
Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer
(Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn
der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst
genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an
Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 teilversicherten, nicht als Dienstnehmer
beschäftigten Personen.
(2) Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z. 6) gilt als Dienstgeber der
Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die
Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der
Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient.
(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und
34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und
Anschrift dieser Bevollmächtigung sind unter deren Mitfertigung dem
zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(4) Kommt dem Dienstgeber Exterritorialität zu, so hat der
Dienstnehmer die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen
selbst zu erstatten.
Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen).
§ 36. (1) Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
1. für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden
Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3 und 4) dem Träger der
Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;
2. für die pflichtversicherten Markthelfer (§ 4 Abs. 3 Z. 5) dem
geschäftsführenden Partieführer;
3. für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer
Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen
angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft;
4. für die gemäß § 9 durch Verordnung in die Krankenversicherung
einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten
Meldepflichtigen.
(2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen
Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten
Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 6), ferner die nach § 4 Abs. 3 den
Dienstnehmern gleichgestellten vollversicherten selbständig
Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Markthelfer und der im Abs. 1 Z. 3
bezeichneten Gepäckträger, haben die in den §§ 33 und 34
vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Die Bestimmungen der
§§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.
Meldung nur unfallversicherter Personen.
§ 37. (1) Für die Meldung der nur in der Unfallversicherung
Pflichtversicherten mit Ausnahme der im § 7 Z. 3 lit. a und b
genannten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 und 36
Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim
Träger der Unfallversicherung zu erstatten ist. Das Nähere wird in
der Satzung des Trägers der Unfallversicherung bestimmt.
(2) Bei Personen, für deren Unfallversicherung die Land- und
Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt zuständig ist,
entfällt die Meldung, soweit die Beiträge zur Unfallversicherung in
Hundertteilen des Grundsteuermeßbetrages oder des an dessen Stelle
tretenden besonderen Meßbetrages festgesetzt sind.
Meldung in der Krankenversicherung der Rentner.
§ 38. Die Träger der Pensionsversicherung haben alle für den
Beginn und das Ende der Krankenversicherung des Rentners maßgebenden
Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung dem
zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich
bekanntzugeben.
Meldung der freiwillig Versicherten.
§ 39. Die nach den §§ 16 bis 20 freiwillig Versicherten haben alle
für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem zuständigen
Versicherungsträger binnen einer Woche zu melden.
Meldung der Leistungsempfänger.
§ 40. Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in
den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden
Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei
Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen.
Form der Meldungen.
§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1
sind mit den vom Träger der Krankenversicherung aufzulegenden
Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck erstattete Meldungen
gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen
Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung
notwendig sind. Die Betriebskrankenkassen können auf die Verwendung
von Vordrucken verzichten.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben eine Ausfertigung der
bei ihnen einlangenden An- und Abmeldungen nach Prüfung auf ihre
Vollständigkeit an das nach dem Standort des Betriebes zuständige
Arbeitsamt weiterzuleiten.
(3) Der Hauptverband hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung verbindliche Richtlinien über Form und Inhalt der
Meldungen (Anzeigen, Listen) zu erlassen. In diesen Richtlinien
können auch einheitliche Vordrucke für die Erstattung der Meldungen
(Anzeigen, Listen) vorgesehen werden.
Auskunftspflicht der meldepflichtigen Personen.
§ 42. (1) Die Dienstgeber, die sonstigen meldepflichtigen Personen
und Stellen (§ 36), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3
oder § 36 Abs. 2 die Bevollmächtigten, haben den
Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis
maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen 14 Tagen
wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen
Bediensteten dieser Stellen während der Betriebszeit Einsicht in
alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu
gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des
Versicherungsträgers die nach Abs. 1 auskunftspflichtigen Personen
(Stellen) zur Erfüllung der dort angeführten Pflichten verhalten.
Entstehen durch diese Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde dem
Versicherungsträger besondere Auslagen (Kosten von Sachverständigen,
Buchprüfern, Reiseauslagen u. dgl.), so kann die
Bezirksverwaltungsbehörde diese Auslagen auf Antrag des
Versicherungsträgers der auskunftspflichtigen Person (Stelle)
auferlegen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihr auferlegten
Pflichten entstanden sind. Diese Auslagen sind wie Beiträge
einzutreiben.
(3) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre
Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die
für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund
anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten
gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse)
festzustellen.
Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger.
§ 43. Die Versicherten sowie die Leistungsempfänger sind
verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das
Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände längstens binnen
14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
ABSCHNITT V.
Mittel der Sozialversicherung.
1. UNTERABSCHNITT.
Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes
(Erwerbseinkommen).
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt.
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge
(allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum
gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen
nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das
Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden
Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3 und 4)
die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der
die Ausbildung erfolgt, für die Dauer der Ausbildung erhält;
3. bei den den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 3 gleichgestellten
Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 5) und bei den nach § 7 Z. 3 lit. c in der
Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das
Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung
begründenden Beschäftigung erzielen;
4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen
(§ 4 Abs. 1 Z. 6) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne
des § 49 Abs. 5.
(2) Der Beitragszeitraum umfaßt für Pflichtversicherte, deren
Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet
wird, den Kalendermonat, für die anderen Pflichtversicherten die
Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt, und die folgenden
vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonats. Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung und wenn dies zur Sicherung des
Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der
Krankenversicherung für bestimmte Gruppen von Betrieben oder von
Versicherten einen längeren Zeitraum, höchstens aber ein
Vierteljahr, oder einen kürzeren Zeitraum als Beitragszeitraum
bestimmen. Der Träger der Krankenversicherung kann überdies mit den
Dienstgebern ein Übereinkommen treffen, daß als Beitragszeitraum die
Lohnzahlungsperiode gilt.
(3) Ständig wechselnde Bezüge oder Leistungen Dritter (Trinkgelder
usw.) können nach Anhörung der beteiligten Dienstgeber oder deren
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und der
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer mit
Pauschbeträgen der Bemessung zugrunde gelegt werden.
(4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem
Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3
und 4) und bei den öffentlichen Verwaltern (§ 4 Abs. 3 Z. 8) nicht
Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 3 und 4.
(5) Die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht sich um den Betrag der
auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem
Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten
entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung
übernommen werden.
(6) Bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge
der in Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Art erhalten, ist als täglicher
Arbeitsverdienst der Betrag von 16 S anzunehmen.
Höchstbeitragsgrundlagen.
§ 45. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt
des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in
dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt,
beträgt höchstens
a) in der Krankenversicherung 80 S,
b) in der Unfall- und Pensionsversicherung 120 S
(Höchstbeitragsgrundlagen). Umfaßt der Beitragszeitraum einen
Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht
bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der
Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die
Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so sind bei
der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen
Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlagen zu
berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der
Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem
Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die
Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten begründende Beschäftigung
ausübt, und zwar mit der Maßgabe, daß in dieser Krankenversicherung
die Höchstbeitragsgrundlage nach deren Bestimmungen anzuwenden ist.
Allgemeine Beitragsgrundlage nach Lohnstufen.
§ 46. (1) Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung der Beiträge
und Leistungen kann durch die Satzung des Trägers der
Krankenversicherung bestimmt werden, daß für alle oder für bestimmte
Gruppen der im § 44 Abs. 1 genannten Pflichtversicherten die
allgemeine Beitragsgrundlage nicht unmittelbar nach dem
Arbeitsverdienst, sondern nach Lohnstufen gemäß den folgenden
Absätzen ermittelt wird.
(2) Vom Bundesministerium für soziale Verwaltung ist nach Anhörung
des Hauptverbandes für den gesamten sachlichen Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes (§ 2) ein einheitliches Lohnstufenschema zu
erlassen, wobei der tägliche Arbeitsverdienst höchstens von fünf zu
fünf Schilling abgestuft werden darf.
(3) Für die Einreihung der Versicherten in die Lohnstufen ist der
auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst maßgebend, wobei
der Monat zu 30, die Woche zu sieben Kalendertagen anzusetzen ist.
Änderungen des Arbeitsverdienstes, die während des
Beitragszeitraumes eintreten, sind mit dem Tage der Änderung zu
berücksichtigen.
(4) In jeder Lohnstufe gilt als Tageswert der allgemeinen
Beitragsgrundlage der Mittelwert der durch die Lohnstufe erfaßten
Arbeitsverdienste im Sinne des Abs. 3. An die Stelle des
Mittelwertes tritt in der höchsten Lohnstufe die
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45), und zwar in der Krankenversicherung
der Betrag von 80 S, in der Unfall- und Pensionsversicherung der
Betrag von 120 S.
(5) Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Beitragszeitraum ist
so zu ermitteln, daß der nach Abs. 4 sich ergebende Tageswert der
allgemeinen Beitragsgrundlage mit der Zahl der in den
Beitragszeitraum fallenden Kalendertage, für die Beitragspflicht
bestanden hat, vervielfacht wird.
Allgemeine Beitragsgrundlage für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung
infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung.
§ 47. Für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne
Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 gilt als allgemeine
Beitragsgrundlage der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen
Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor
der Unterbrechung entfiel.
Allgemeine Beitragsgrundlage bei verspäteter Anmeldung.
§ 48. Sind auf Grund verspäteter, unrichtiger oder unterlassener
Anmeldung Beiträge nachzuzahlen, so sind sie nach dem Entgelt, auf
das gleichartig Versicherte im Zeitpunkt der Nachberechnung Anspruch
haben, zu berechnen; für die Beitragszahlung sind auch die sonstigen
in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
Entgelt.
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu
verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling)
aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber
hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder
von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in
größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie
zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder
Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen
ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:
1. Beträge, durch die Auslagen des Dienstnehmers (Lehrlings) für
den Dienstgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); hiezu gehören
insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als
Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für
Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt
werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch die auf Grund von
Kollektivverträgen oder Arbeits(Betriebs)ordnungen, sofern diese im
Rahmen von Kollektivverträgen vorgesehen sind, gezahlten Vergütungen
für den mit Arbeiten außerhalb des Betriebes verbundenen
Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Zehrgelder,
Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und
Außerhauszulagen u. ä.;
2. Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften
oder kollektivvertraglicher Regelungen gewährt werden;
3. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder), soweit sie
von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind;
4. der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten
Wohnungen in werkseigenen Gebäuden (Werkswohnungen,
Dienstwohnungen), soweit er einkommensteuerrechtlich nicht zum
Arbeitslohn gehört;
5. die Arbeitskleidung, soweit deren Wert von der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) befreit ist;
6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund kollektivvertraglicher
Regelungen gewährt werden;
7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des
Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel
Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder, nach
gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen;
8. die Kinderbeihilfen und der Ergänzungsbetrag nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr.
18/1955, ferner die Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom
21. September 1951, BGBl. Nr. 229;
9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf
laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden,
sofern diese Zuschüsse das Ausmaß von 50 v. H. der vollen Geld- und
Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht erreichen;
10. Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers, welche aus Anlaß eines
Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährt werden,
sowie Prämien für Diensterfindungen;
11. einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die aus einem
besonderen Anlaß gewährt werden, wie zum Beispiel Geburtsbeihilfen,
Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen,
Krankenstandsaushilfen;
12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, ferner Freibier, Freitrunk,
Freimilch und Freitabak, alle diese Bezüge jedoch nur, soweit sie
einkommensteuerrechtlich nicht zum Arbeitslohn gehören.
(4) Der Hauptverband kann nach Anhörung der Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und Dienstgeber feststellen, ob und in welchem
Ausmaß Bezüge, die in kollektivvertraglichen Regelungen vorgesehen
und als Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z. 1, 2, 6 oder 11 bezeichnet
sind, als nicht zum Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 3 gehörend
gelten. Derartige Feststellungen sind im ,,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung'' zu verlautbaren und sodann für alle
Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf den
Arbeitsverdienst der im § 44 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten Personen
sinngemäß anzuwenden. Hiebei sind die besonderen Lohnzuschläge
(Unkostenzuschläge) im Sinne des Heimarbeitsgesetzes nicht als
Arbeitsverdienst anzusehen.
(6) Die Versicherungsträger, Verwaltungsbehörden und
Schiedsgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen der
Arbeitsgerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers
(Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die
Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen.
Bewertung von Sachbezügen.
§ 50. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für
Zwecke der Lohnsteuer.
Allgemeine Beiträge für Vollversicherte.
§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) ist, sofern
im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag
zu leisten:
1. in der Krankenversicherung ein durch die Satzung des Trägers
der Krankenversicherung für jede der im Abs. 2 angeführten beiden
Versichertengruppen bestimmter einheitlicher Hundertsatz der
allgemeinen Beitragsgrundlage;
2. in der Unfallversicherung
a) für die der Pensionsversicherung der
Angestellten zugehörigen Dienstnehmer
(Lehrlinge) sowie für die im Bereiche der
knappschaftlichen Pensionsversicherung als
Angestellte anzusehenden Personen
(§ 236 Abs. 2 letzter Satz) ...................... 0,5 v. H.,
b) für die anderen Dienstnehmer (Lehrlinge) 2 v. H. der
allgemeinen Beitragsgrundlage; von diesem Beitrag hat der
Träger der Unfallversicherung für die Jahre 1956 bis 1960
0.4 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage an den in Betracht
kommenden Träger der Pensionsversicherung abzugeben;
3. in der Pensionsversicherung, und zwar
a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter
bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
und bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen ................... 12 v.H.,
bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt ..................... 13 v. H.,
b) in der Pensionsversicherung der Angestellten ..... 11 v. H.,
c) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
für Arbeiter ................................... 17.5 v. H.,
für Angestellte ................................ 18.5 v. H.
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2) Der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung darf durch
die Satzung für die der Pensionsversicherung der Arbeiter
zugehörigen Dienstnehmer sowie für die im Bereich der
knappschaftlichen Pensionsversicherung als Arbeiter anzusehenden
Personen höchstens mit 7 v. H., für die übrigen Vollversicherten
höchstens mit 4.5 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage
festgesetzt werden; mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates darf ein höherer Satz festgesetzt werden, wenn dies
zur Deckung des Erfordernisses nötig ist.
(3) Von den nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Beiträgen entfallen,
unbeschadet der Sondervorschriften des § 53:
1. in der Krankenversicherung je die Hälfte auf den Versicherten
und seinen Dienstgeber;
2. in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den
Dienstgeber;
3. in der Pensionsversicherung, und zwar
a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter
bei der Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter und bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen auf den
Versicherten und dessen Dienstgeber je ......... 6 v. H.,
bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt
auf den Versicherten............................ 6 v. H.,
auf dessen Dienstgeber ......................... 7 v. H.,
b) in der Pensionsversicherung der Angestellten
auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je . 5.5 v. H.,
c) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
für Arbeiter
auf den Versicherten ........................... 6 v. H.,
auf dessen Dienstgeber ......................... 11.5 v. H.,
für Angestellte
auf den Versicherten ........................... 6.5 v. H.,
auf dessen Dienstgeber ......................... 12 v. H.
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in einem
Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3
und 4) und für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen
gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 6) mit der Maßgabe, daß der
auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der
Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, beziehungsweise vom
Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die
Heimarbeit, zu tragen ist.
(5) Für die den Dienstnehmern gleichgestellten Vollversicherten
(§ 4 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3) sind die Beiträge mit den gleichen
Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie
für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung
für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 und 2
festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu
tragen, jedoch haben die Besitzer der Wälder, in denen die Gewinnung
von Harzprodukten ausgeübt wird, dem Pecher die Hälfte der Beiträge
zu erstatten.
Allgemeine Beiträge für Teilversicherte.
§ 52. Für Teilversicherte nach § 7 und § 8 Abs. 1 Z. 2 ist in den
Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der
Sondervorschriften des § 71, als allgemeiner Beitrag der nach § 51
Abs. 1 und 2 in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner
Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der
öffentlichen Verwalter (§ 7 Z. 3 lit. c) ist der nach § 51 Abs. 1
bis 3 für Angestellte auf den Dienstgeber entfallende Beitrag zur
Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung
der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern § 51 Abs. 3
unbeschadet der Sondervorschriften des § 53.
Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages.
§ 53. (1) Der den Versicherten belastende Teil der allgemeinen
Beiträge darf zusammen mit dem den Versicherten belastenden Teil des
Beitrages zur Arbeitslosenversicherung 20 v. H. seiner Geldbezüge
nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu
tragen.
(2) Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben
oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch die auf den
Pflichtversicherten entfallenden Beitragsteile (§§ 51 und 52) zu
tragen. Für minderjährige Lehrlinge ist der allgemeine Beitrag in
der Krankenversicherung während der ersten zwei Jahre der Lehrzeit
vom Dienstgeber zur Gänze zu tragen.
(3) Werden die Beiträge vom Dienstgeber, dem Exterritorialität
zukommt, nicht entrichtet, so hat sie der Dienstnehmer zur Gänze zu
entrichten.
Sonderbeiträge.
§ 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem
gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu
entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden
Sonderzahlungen für die Krankenversicherung bis zu einem
Höchstbetrag von 2400 S, für die Unfall- und Pensionsversicherung
bis zu einem Höchstbetrag von 3600 S zu berücksichtigen. Von dem für
die Unfallversicherung hienach mit 2 v. H. zu entrichtenden
Sonderbeitrag hat der Träger der Unfallversicherung für die Jahre
1956 bis 1960 ein Fünftel an den in Betracht kommenden Träger der
Pensionsversicherung abzugeben.
(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der
zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die
Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem
einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der
Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4
letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der
allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten
entsprechend für die Sonderbeiträge.
Dauer der Beitragspflicht.
§ 55. Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.
Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen im
Beschäftigungsverhältnis.
§ 56. (1) Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht
rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum
Zeitpunkt der Abmeldung oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherungsträger sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis
erhält, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende
der Versicherung, weiter zu entrichten.
(2) Wird die Herabsetzung des Entgeltes vom Dienstgeber nicht oder
nicht rechtzeitig gemeldet, so sind die allgemeinen Beiträge bis zum
Zeitpunkt der Meldung oder der sonstigen Feststellung auf Grund der
bisherigen Beitragsgrundlage zu entrichten.
(3) Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen
sind, kann auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der
Versicherung hinaus (Abs. 1) oder auf die Entrichtung der bisherigen
Beiträge (Abs. 2) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits
entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
(4) Die Verlängerung der Beitragspflicht bewirkt keine
Formalversicherung (§ 21).
Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit.
§ 57. (1) Für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen
gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld
sind allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der
(die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des
§ 49 fortbezieht.
(2) Für Versicherte ohne Entgelt, die nach § 138 Abs. 2 vom
Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind, sind die allgemeinen
Beiträge auch für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen
Arbeitsunfähigkeit weiter zu entrichten.
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge.
§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind mit dem Ablauf des
Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes
fällt. Die Satzung kann, sofern sie einen kürzeren als den im § 44
Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt, vorsehen,
daß für die in Betracht kommenden Gruppen von Betrieben oder von
Versicherten die Fälligkeit der Beiträge mit dem Ende des
Beitragszeitraumes eintritt. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird
durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden
Beiträge schuldet der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge zur Gänze
einzuzahlen.
(3) Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die
Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung
unaufgefordert einzuzahlen. Für die in der Unfall- und
Pensionsversicherung Teilversicherten sind die Beiträge an den
Träger der Krankenversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen
gemäß § 33 Abs. 2 zu erstatten sind.
(4) Bei der Berechnung der auf die Versicherten und deren
Dienstgeber entfallenden Beiträge bleiben Beträge unter fünf
Groschen unberücksichtigt; Beträge von fünf oder mehr Groschen
werden als zehn Groschen gerechnet.
(5) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 3 die
Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die
Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen.
(6) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in
der Unfallversicherung Teilversicherten werden unter Bedachtnahme
auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden
Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers
geregelt.
Verzugszinsen.
§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von acht Tagen nach der
Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen
Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H. über der jeweiligen Rate der
Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte zu
entrichten. Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die
rückständigen Beiträge auf volle zehn Schilling abzurunden. In
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beitragsschuldners kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene
Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen.
(2) Die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann für
bestimmte Gruppen von Dienstgebern und für knappschaftliche Betriebe
den im Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum von acht Tagen mit einem anderen
als dem dort angegebenen Zeitpunkt beginnen lassen.
(3) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen
Verzugszinsen sind im Verhältnis der rückständigen Beiträge, die für
die Berechnung der Verzugszinsen herangezogen werden, auf die
beteiligten Versicherungsträger aufzuteilen.
Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt (auch von
Sonderzahlungen).
§ 60. (1) Der Dienstgeber ist berechtigt, den auf den Versicherten
entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses
Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die
Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt
werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen
Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet
ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne
Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer
Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei
Lohnzahlungszeiträume entfallen.
(2) Besteht das Entgelt in barem ganz oder teilweise aus
Leistungen Dritter, so bleibt es der Vereinbarung zwischen dem
Versicherten und dem Dienstgeber überlassen, auf welche Weise der
Dienstgeber den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil
einziehen kann.
(3) Abs. 1 erster Satz gilt entsprechend auch für Sonderbeiträge
nach § 54 mit der Maßgabe, daß der auf den Versicherten entfallende
Teil des Sonderbeitrages, sofern nicht eine andere Regelung nach
§ 54 Abs. 2 getroffen worden ist, nur von der Sonderzahlung
abgezogen werden darf.
Getrennte Einzahlung der Beitragsteile.
§ 61. (1) Auf Antrag des Versicherungsträgers kann der
Landeshauptmann widerruflich anordnen, daß Dienstgeber, die mit der
Entrichtung der Beiträge im Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil
entrichten. Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben ihren
Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten. Der
Versicherungsträger kann hiebei den Obmann des Betriebsrates (die
Vertrauensmänner) um seine (ihre) Mitwirkung ersuchen.
(2) Der Dienstgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang in
den Arbeitsstätten den Versicherten bekanntzugeben und diese bei
jeder Entgeltleistung darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihren
Beitragsteil selbst zu entrichten haben.
(3) Gegen Verfügungen nach Abs. 1 ist ein Rechtsmittel nicht
zulässig.
Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung.
§ 62. (1) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen
sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob
und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und
Nebengebühren aushaften.
(2) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind,
kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die Form der
Abrechnung der Beiträge treffen.
Abfuhr der Beiträge an die Träger der Unfall- und
Pensionsversicherung.
§ 63. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben die in einem
Kalendermonat bei ihnen eingezahlten, auf die Unfall- und
Pensionsversicherung entfallenden Beiträge bis zum 20. des folgenden
Kalendermonates an die zuständigen Träger der Unfall- und
Pensionsversicherung abzuführen. Auf die abzuführenden Beträge haben
die Träger der Krankenversicherung bis zum 10., 20. und Letzten des
jeweiligen Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das
dem Eingang an Beiträgen zur Unfall- und Pensionsversicherung
annähernd entspricht.
(2) Zu nicht rechtzeitig abgeführten Beiträgen und zu nicht
rechtzeitig geleisteten Anzahlungen haben die Träger der
Krankenversicherung von den Rückständen Verzugszinsen in der Höhe
von 2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen
Nationalbank für den Wechseleskompte an die Träger der Unfall- und
Pensionsversicherung zu entrichten.
(3) Die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung sind
berechtigt, die ordnungsgemäße Bemessung, Einhebung, Verrechnung und
Abfuhr der für sie bestimmten Beitragsteile bei den Trägern der
Krankenversicherung zu überprüfen und bei diesen während der
Geschäftsstunden in alle bezüglichen Bücher und sonstigen
Aufzeichnungen durch Beauftragte Einsicht zu nehmen.
(4) Der zur Entgegennahme der Beiträge berechtigte Träger der
Unfall- oder Pensionsversicherung kann die Verzugszinsen herabsetzen
oder nachsehen, wenn den Träger der Krankenversicherung an der
verspäteten Abfuhr kein Verschulden trifft.
Verfahren zur Eintreibung der Beiträge.
§ 64. (1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht
rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege
gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).
(2) Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 5 berufen ist, die
Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung
nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis
auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des
Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des
Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die
rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene
Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie
den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der
Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug
nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne
des § 1 der Exekutionsordnung.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige
Betrag einzumahnen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 4 des
Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87, über die Durchführung
der Mahnung und die Mahngebühr sind entsprechend anzuwenden.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den
Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch
die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung
bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg
oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der
Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg
zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der
pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des
einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 5 S. Der Ersatz kann für
dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige
Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur
insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel
auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen
Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger, der das
Verfahren durchgeführt hat.
Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren sowie
bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und
Sicherungsverfahren.
§ 65. (1) Für die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und
Konkursverfahren sind die jeweils geltenden Vorschriften der
Konkurs- und der Ausgleichsordnung maßgebend.
(2) Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sowie bei
der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von gewerblichen
Unternehmungen, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen
Unternehmungen sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahr vor
Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung, die sich
auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb oder
Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen
Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z. 3, § 121 Abs. 1, § 340
Abs. 2 und § 344 Exekutionsordnung). Im übrigen sind bei der
Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge,
die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb
beziehen, wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche
Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z. 1 und § 124 Z. 2
Exekutionsordnung).
Sicherung der Beiträge.
§ 66. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 des
Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87, sind auf
Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß
1. an Stelle des Finanzamtes der Versicherungsträger tritt, der
nach § 58 Abs. 5 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich
geltend zu machen,
2. gegen den Sicherstellungsauftrag das Rechtsmittel der Berufung
gegeben ist (§ 63 AVG. 1950, BGBl. Nr. 172).
Haftung für Beitragsschuldigkeiten.
§ 67. (1) Wenn mehrere Dienstgeber im Einvernehmen dieselbe
Person, wenn auch gegen gesondertes Entgelt, in einer die
Pflichtversicherung begründenden Weise beschäftigen, haften sie zur
ungeteilten Hand für die Beiträge, denen das Gesamtentgelt zugrunde
zu legen ist.
(2) Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen,
haften zur ungeteilten Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung
auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem
einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob
jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten
selbständig durchführt (Teilunternehmer).
(3) Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche
Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit)
oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur
ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge. Bei
Heimarbeitern und bei den diesen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6
gleichgestellten Personen haftet der Auftraggeber (§ 2 Abs. 1 lit. c
des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1954) zur ungeteilten Hand mit
demjenigen, der die Heimarbeit unmittelbar vergibt, für die fällig
gewordenen Beiträge.
(4) Der Betriebsnachfolger haftet für die Beiträge, die sein
Vorgänger im Betrieb zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der
fortdauernden Haftung des Vorgängers und unbeschadet der Haftung des
Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB., für die Zeit von höchstens
zwölf Monaten, vom Tage des Erwerbes zurückgerechnet, im Falle einer
Anfrage beim Versicherungsträger jedoch nur mit dem Betrag, der ihm
als Rückstand ausgewiesen worden ist.
Verjährung der Beiträge.
§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung
von Beiträgen verjährt binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit
der Beiträge. Hat der Dienstgeber überhaupt keine oder nachweisbar
unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen oder über
deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2)
erstattet, so verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung
zur Nachzahlung der Beiträge binnen zehn Jahren vom Tage ihrer
Fälligkeit. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede
zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt
unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis
gesetzt wird.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden
verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des
Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung
wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme,
wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen
gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird
durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der
Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses
oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen
Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.
Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge.
§ 69. Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können innerhalb von zwei
Jahren nach der Zahlung zurückgefordert werden. Wird die
Ungebührlichkeit der Entrichtung der Beiträge durch den
Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren
festgestellt, so können diese Beiträge innerhalb von zwei Jahren
nach dem Anerkenntnis beziehungsweise nach dem Eintritt der
Rechtskraft der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert
werden. Die Rückforderung von Beiträgen zu einer Versicherung, aus
der vor der Geltendmachung der Rückforderung eine Leistung gewährt
worden ist, ist ausgeschlossen; das gleiche gilt entsprechend
hinsichtlich der Rückforderung von Beiträgen, durch deren Zahlung
die Formalversicherung begründet wurde. Die Rückforderung steht dem
Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im
übrigen dem Dienstgeber.
Anrechnung von Beiträgen in der Pensionsversicherung bei
versicherungspflichtigen Beschäftigungen für die Höherversicherung.
§ 70. (1) Überschreitet bei gleichzeitigen
versicherungspflichtigen Beschäftigungen die Summe der allgemeinen
Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung, so gilt auf Antrag des Versicherten der
allgemeine Beitrag zur Pensionsversicherung, soweit er über die
Höchstbeitragsgrundlage hinaus geleistet wurde, im Rahmen der
Bestimmungen de § 77 Abs. 2 als Beitrag zur Höherversicherung. Sind
mehrere Träger der Pensionsversicherung beteiligt, so gilt der
Beitrag zur Höherversicherung bei dem Träger geleistet, bei dem die
Pflichtversicherung mit der höheren allgemeinen Beitragsgrundlage
bestanden hat.
(2) Der Antrag ist bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres für
im Vorjahr fällig gewordene allgemeine Beiträge bei einem der
beteiligten Versicherungsträger zu stellen. Wird der Antrag nicht
rechtzeitig gestellt, so trifft den Versicherten die Last des
Beweises für das Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 1.
(3) Soweit gemäß Abs. 1 bezahlte allgemeine Beiträge nicht als
Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 77 Abs. 2 zu berücksichtigen
sind, sind sie, soweit sie Beitragsanteile des Versicherten
betreffen, auf dessen Antrag zu erstatten.
(4) Soweit in einem Kalenderjahr nach § 54 Beiträge von
Sonderzahlungen entrichtet wurden, die 3600 S oder zwei Monatsbezüge
(acht Wochenbezüge) überschreiten, sind die Absätze 1 bis 3
entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn die bezeichneten
Beiträge nur aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu
entrichten waren.
2. UNTERABSCHNITT.
Sonstige Beiträge zur Pflichtversicherung.
Beiträge in der Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen.
§ 71. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der
Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen einschließlich der Aufwendungen für die
Unfallversicherung der Bediensteten dieser Anstalt werden, soweit
sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der
Eisenbahnunternehmungen sowie der Unternehmungen von Schlaf- und
Speisewagenbetrieben aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr
erforderlichen Beiträge sind auf der Grundlage der Summe der
Entgelte zu bemessen, welche die in diesen Unternehmungen
(Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre Tätigkeit im
Unternehmen (Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen haben,
zuzüglich der Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2, soweit sie als
Grundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge für das betreffende
Kalenderjahr heranzuziehen wären.
(2) Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen eine
allgemeine Rücklage im Betrag eines Viertels der Aufwendungen für
die Unfallversicherung im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr
anzusammeln. Ist am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres eine
Rücklage in diesem Ausmaß nicht angesammelt, so ist zur Bildung und
Auffüllung dieser Rücklage ein Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe
von 25 v. H. einzuheben.
(3) Auf die Beiträge nach Abs. 1 und 2 hebt die
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen allmonatlich
im vorhinein Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit dem Ersten
des Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden Kalenderjahres
sind die eingehobenen Vorschüsse abzurechnen.
(4) Der Beitrag gemäß Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle der in den
§§ 51 bis 54 vorgesehenen Beiträge zur Unfallversicherung. Im
übrigen sind die Bestimmungen der §§ 49, 50, 59, 64 bis 68
entsprechend anzuwenden.
Beiträge in der Unfallversicherung bei der Land- und
Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt.
§ 72. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der
Unfallversicherung bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt werden, soweit sie nicht durch sonstige
Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge nach den folgenden
Bestimmungen aufgebracht.
(2) Die Beiträge
1. von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne
des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955,
2. von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des
Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke
handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt
werden,
sind in Hundertsätzen der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z. 1 angeführten Betriebe ist
der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich
der in Z. 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage
nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern
ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des
Grundsteuergesetzes ergäbe, wenn das Grundstück als land- und
forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
bewertet worden wäre. Der Hundertsatz wird durch die Satzung der
Anstalt in einer Höhe festgesetzt, daß sie unter Berücksichtigung
der sonstigen, auf die Unfallversicherung entfallenden Einnahmen des
Versicherungsträgers ausreicht, die zur Deckung der
Versicherungsleistungen und der Verwaltungsausgaben des
Versicherungsträgers sowie zur Bildung der Reserven erforderlichen
Mittel aufzubringen.
(3) Die Beiträge nach Abs. 2 hebt das örtlich zuständige Finanzamt
ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die
abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom
Grundstückeigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der
Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der
sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die
Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des
Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer
bleibt jedoch bei der Erhebung des Beitrages unberücksichtigt.
(4) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die
Einziehung und Abfuhr der Beiträge entstehen, eine Vergütung aus den
Beiträgen. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(5) Soweit der Dienstgeber oder der Versicherte Beiträge nach
Abs. 2 entrichtet, sind die Beiträge in der Unfallversicherung nach
den §§ 51, 52 und 54 nicht zu leisten.
(6) Für Personen, die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung teilversichert sind und für
die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden
Tätigkeit der Beitrag weder nach Abs. 2 noch nach den §§ 51, 52 und
54 oder nach § 74 ermittelt werden kann, sind Beiträge zu
entrichten, die zur Gänze vom Inhaber des Betriebes zu tragen sind.
Diese Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu
bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Trägers der
Unfallversicherung einheitlich für alle in Betracht kommenden
Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen,
mindestens mit 16 S, höchstens mit 120 S, festzusetzen ist. Der
Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge werden in der Satzung
des Versicherungsträgers geregelt.
(7) Die versicherten Dienstnehmer dürfen von den Dienstgebern zur
Tragung der Beiträge nach Abs. 2 nicht herangezogen werden.
Beiträge in der Krankenversicherung der Rentner.
§ 73. (1) Die Mittel für die Krankenversicherung der Bezieher
einer Rente aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der
Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der von der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen durchgeführten
Pensionsversicherung der Arbeiter werden durch Beiträge aufgebracht.
(2) Der von den Trägern der Pensionsversicherung zu entrichtende
Beitrag beträgt, sofern es sich um Rentenbezieher handelt, die nicht
bei einer Landwirtschaftskrankenkasse versichert sind, für den
Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter und der
Pensionsversicherung der Angestellten 7 v. H., soweit es sich jedoch
um Bezieher einer Rente handelt, die bei einer
Landwirtschaftskrankenkasse versichert sind, 6 v. H. des für das
laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Renten. Zum
Rentenaufwand zählen die Renten und die Rentensonderzahlungen für
die Rentenbezieher einschließlich der Zuschüsse, ausschließlich der
Wohnungsbeihilfen und der Ausgleichszulagen.
(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen kann der
Beitragssatz von 7 v. H. nach Abs. 2 auf 7.5 v. H., der Beitragssatz
von 6 v. H. nach Abs. 2 auf 6.5 v. H. erhöht werden, wenn
nachgewiesen wird, daß die Summe der Aufwendungen in der
Krankenversicherung der Rentner bei den in Betracht kommenden
Trägern der Krankenversicherung durch diesen Beitrag nicht gedeckt
erscheint und die allgemeine finanzielle Lage der
Krankenversicherung dies erfordert.
(4) Die Beiträge nach den Abs. 2 und 3 sind vorschußweise in
monatlichen Raten in den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten
Hundertsätzen der Summe der im vorangegangenen Kalendermonat
ausgezahlten Renten dem Hauptverband zu überweisen. Der Ausgleich
ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres
vorzunehmen. Der Hauptverband teilt die einlangenden Beiträge auf
die zuständigen Träger der Krankenversicherung nach einem Schlüssel
- und zwar gesondert für die Landwirtschaftskrankenkassen - auf, der
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Antrag des
Hauptverbandes unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes
für die Krankenversicherung der Rentner festgesetzt wird. Reicht der
Beitrag in der Krankenversicherung der Rentner nicht aus, um den
nachgewiesenen Aufwand zu decken, so ist der in Betracht kommende
Aufteilungsschlüssel zugunsten jener Träger der Krankenversicherung
abzuändern, deren allgemeine finanzielle Lage dies begründet.
(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger der
Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen haben von jeder nach den Bestimmungen
des Vierten Teiles zuerkannten, zur Auszahlung gelangenden Rente und
Rentensonderzahlung, mit Ausnahme der Waisenrenten, einen Betrag
einzubehalten, der durch Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen gestaffelt nach der Rentenhöhe festzusetzen ist. Der
einzubehaltende Betrag ist mindestens mit 1 v. H. der Rente, jedoch
nicht weniger als mit 4.40 S monatlich festzusetzen und darf
2.6 v. H. der Rente nicht übersteigen. Von den nach bisherigem Recht
zuerkannten, zur Auszahlung gelangenden Renten aus der
Rentenversicherung mit Ausnahme der Hinterbliebenenrenten haben die
Träger der Pensionsversicherung mit Ausnahme der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von
4.40 S monatlich einzubehalten.
(6) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente aus der
knappschaftlichen Pensionsversicherung und - soweit der Aufwand
nicht durch die nach Abs. 5 einbehaltenen Beträge gedeckt ist - auch
aus der von der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen durchgeführten Pensionsversicherung der Arbeiter wird
der Aufwand aus den Mitteln der Pensionsversicherung erstattet; die
Satzung des Versicherungsträgers kann hiefür einen Pauschbetrag
festsetzen.
(7) Für die Beiträge zur Weiterversicherung von Personen, die aus
der Krankenversicherung der Rentner ausscheiden, sind die
Bestimmungen der §§ 76 bis 79 maßgebend.
Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung.
§ 74. (1) Der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der
Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird
mit 30 S für das Kalenderjahr festgesetzt. Reicht dieser Beitrag
nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung dieser
Unfallversicherung zu decken, so ist er durch Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung im erforderlichen Ausmaß,
höchstens mit 60 S im Kalenderjahr, festzusetzen. Die Verordnung
bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Der
Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f in der
Unfallversicherung teilversicherten Versicherungsvertreter ist in
gleicher Höhe einzuheben wie der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3
lit. a teilversicherten selbständig Erwerbstätigen.
(2) Die Beiträge der Teilversicherten in der Unfallversicherung
nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c, d und e sind von einer
kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch
die Satzung des Trägers der Unfallversicherung einheitlich für alle
in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag,
mindestens mit 16 S, höchstens mit 120 S festzusetzen ist. Der
Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der
Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich
festgesetzt.
(3) Die Beiträge sind zur Gänze zu tragen:
1. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallversicherung
teilversicherten selbständig Erwerbstätigen vom Versicherten;
2. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten Teilnehmer
an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen
Ausbildungslehrgängen sowie für Lehrende bei solchen Lehrgängen von
der den Lehrgang veranstaltenden Körperschaft, für die übrigen nach
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c Teilversicherten und für die nach § 8 Abs. 1
Z. 3 lit. e Teilversicherten vom Inhaber des Betriebes, in dem die
Tätigkeit ausgeübt wird;
3. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d Teilversicherten von der
Körperschaft, der der Versicherte in der die Pflichtversicherung
begründenden Tätigkeit angehört;
4. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f teilversicherten
Versicherungsvertreter von dem in Betracht kommenden
Versicherungsträger beziehungsweise vom Hauptverband.
(4) Auf die Beiträge nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des
§ 55 über die Dauer der Beitragspflicht, des § 59 über die
Verzugszinsen, des § 62 über die Mitteilung von Beitragsrückständen
und Beitragsabrechnung, der §§ 64 bis 67 über die Eintreibung und
Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über
Beiträge der §§ 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung in die
Teilversicherung durch Verordnung.
§ 75. Die Aufbringung der Mittel in der Krankenversicherung der
nach § 9 in diese Versicherung einbezogenen Personen wird durch
Verordnung in der Weise geregelt, daß die Aufwendungen des
Versicherungsträgers unter Berücksichtigung eines angemessenen
Anteiles an den Verwaltungskosten durch Beiträge der Körperschaften,
auf deren Antrag die Einbeziehung in die Versicherung vorgenommen
wurde, oder durch Beiträge der Körperschaften privaten Rechtes, der
die einbezogenen Versicherten angehören, voraussichtlich gedeckt
werden. Die in die Versicherung einbezogenen Personen selbst können,
soweit ein ihnen gewährtes Entgelt eine ausreichende
Beitragsgrundlage abgibt, gleichfalls zur Beitragsleistung
herangezogen werden.
3. UNTERABSCHNITT.
Beiträge zur freiwilligen Versicherung.
Beitragsgrundlage.
§ 76. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist:
1. für in der Kranken- oder Pensionsversicherung
Weiterversicherte, sofern nicht Z. 2 anzuwenden ist, die im letzten
Beitragszeitraum vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung auf
den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage;
2. für in der Krankenversicherung Weiterversicherte, die aus der
Krankenversicherung der Rentner ausgeschieden sind (§ 73 Abs. 7) ein
Dreißigstel der zuletzt gebührenden ungekürzten Rente; § 45 Abs. 1
lit. a ist hiebei anzuwenden;
3. für in der Krankenversicherung gemäß § 18 Selbstversicherte
sowie für in der Unfallversicherung gemäß § 19 Selbstversicherte der
durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der
nicht niedriger als 16 S täglich und nicht höher als die
Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherungen
sein darf.
(2) Die Weiterversicherung in der Kranken- oder
Pensionsversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers
gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1
in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter 7 S für
den Kalendertag zuzulassen. Der Versicherungsträger kann für die
Weiterversicherung eine höhere als die nach Abs. 1 in Betracht
kommende Beitragsgrundlage, jedoch nicht über der
Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung
festsetzen, wenn die Beiträge in einem erheblichen Mißverhältnis zu
dem Gesamteinkommen und den im Versicherungsfall zu gewährenden
Leistungen stehen. Eine solche Festsetzung wirkt nur für die
Zukunft.
(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit
30 Kalendertagen anzunehmen.
Ausmaß und Entrichtung.
§ 77. (1) Die Höhe des Beitrages in der Krankenversicherung für
Weiter- und Selbstversicherte wird durch die Satzung des
Versicherungsträgers mit einem einheitlichen Hundertsatz der
Beitragsgrundlage für alle diese Versicherten festgesetzt. Dieser
Hundertsatz darf den Beitragssatz, der für die Krankenversicherung
der der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen
Pflichtversicherten gilt, nicht übersteigen.
(2) In der Pensionsversicherung haben Weiterversicherte den
Beitrag mit dem für Pflichtversicherte geltenden Hundertsatz der
Beitragsgrundlage zu entrichten. Für die Höherversicherung in der
Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten
gewählten Höhe, monatlich aber mindestens 10 S, höchstens 360 S zu
entrichten.
(3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der
Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des
Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.
(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der
Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung
der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 zweiter Satz) von
1. 9000 S im Kalenderjahr 30 S;
2. 15.000 S im Kalenderjahr 50 S.
(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind vom Versicherten
selbst zu tragen.
Fälligkeit, Einzahlung und Haftung.
§ 78. (1) Die Beiträge für Weiterversicherte sind zu Beginn eines
jeden Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für
Selbstversicherte in der Krankenversicherung und in der
Unfallversicherung wird durch die Satzungen der Versicherungsträger
geregelt.
(2) Beiträge zur Höherversicherung sind gleichzeitig mit jenen
Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht eine andere
Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt.
(3) Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind zum
Fälligkeitstermin unmittelbar an den für die Versicherung
zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen.
(4) Für die Beiträge der Familienangehörigen in der
Selbstversicherung (§§ 18 Abs. 1 Z. 2, 19 Abs. 1 Z. 2) haftet der
selbständig Erwerbstätige (der Landwirt) zur ungeteilten Hand mit
dem Versicherten.
Sonstige Bestimmungen.
§ 79. Auf die Beiträge zur Weiterversicherung in der Kranken- und
Pensionsversicherung, zur Selbstversicherung in der Kranken- und
Unfallversicherung und zur Höherversicherung sind die Bestimmungen
des § 69 über die Rückforderung von Beiträgen entsprechend
anzuwenden.
4. UNTERABSCHNITT.
Beiträge des Bundes.
§ 80. (1) In der Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues leistet der Bund, wenn der gesamte
Aufwand für Leistungen in dieser Versicherung durch die gesamten
Einnahmen auch bei einer Festsetzung des Beitrages für Arbeiter mit
7 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage nicht zur Gänze gedeckt
ist, für die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1960 einen
Zuschuß zur Deckung des noch verbleibenden Abganges. Dieser Zuschuß
darf die Höhe von 0.5 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlagen der
bei der genannten Anstalt in der Krankenversicherung versicherten
Arbeiter nicht übersteigen.
(2) In der Pensionsversicherung leistet der Bund in den Jahren
1956 bis 1960 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den
110 v. H. des für das betreffende Geschäftsjahr erwachsenden
Aufwandes
a) an Renten und Rentensonderzahlungen, einschließlich der
Zuschüsse und der Wohnungsbeihilfen, ausschließlich der
Ausgleichszulagen und der besonderen Steigerungsbeträge zu den
Renten für die Höherversicherung nach § 248 Abs. 1 und § 251
Abs. 3,
b) an Abfertigungen der Witwenrenten und Beitragsrückerstattungen
gemäß § 314
die Einnahmen des Versicherungsträgers für dieses Geschäftsjahr,
ausgenommen den Bundesbeitrag, die Beiträge zur Höherversicherung
und die Ersätze für geleistete Ausgleichszulagen, übersteigen; für
Zwecke dieser Beitragsberechnung gelten als Einnahmen des
Versicherungsträgers in den Jahren 1958, 1959 und 1960 je 95 v. H.
der Beitragseinnahmen zuzüglich je 7 v. H. des Reinvermögens am
Schlusse des vorangegangenen Geschäftsjahres und alle übrigen
Einnahmen, ausgenommen den Bundesbeitrag, die Beiträge zur
Höherversicherung und die Ersätze für geleistete Ausgleichszulagen.
(3) Ab dem Jahre 1961 leistet der Bund eine Ausfallhaftung bis zur
Höhe des Betrages, um den 110 v. H. des für das betreffende
Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes im Sinne des Abs. 2 die
Gesamteinnahmen des Versicherungsträgers für dieses Geschäftsjahr,
ausgenommen die Beiträge zur Höherversicherung und die Ersätze für
geleistete Ausgleichszulagen, übersteigen.
(4) Die Leistungen des Bundes nach Abs. 1 bis 3 sind monatlich im
erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit einem Zwölftel des im
Bundesfinanzgesetzes vorgesehenen Betrages zu bevorschussen.
5. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen.
Verwendung der Mittel.
§ 81. Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die
gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden.
Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben.
§ 82. (1) Die Träger der Krankenversicherung erhalten zur
Abgeltung der Kosten, die ihnen durch die Mitwirkung an der
Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung entstehen, eine
Vergütung aus den Beiträgen zu diesen Versicherungen. Das Nähere
bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung
des Hauptverbandes.
(2) Soweit die Träger der Krankenversicherung auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Vereinbarungen zur
Einhebung von Beiträgen, Umlagen u. dgl. für öffentlich-rechtliche
Körperschaften oder Einrichtungen verpflichtet sind und in diesen
Vorschriften oder Vereinbarungen nicht schon eine Entschädigung
festgesetzt ist, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine
Vergütung, deren Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung
der beteiligten Stellen festsetzt.
Verzugszinsen, Mahngebühren und Verwaltungskostenersätze.
§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung,
Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für
Verzugszinsen, Mahngebühren und Verwaltungskostenersätze bei
zwangsweiser Eintreibung.
6. UNTERABSCHNITT.
Unterstützungsfonds.
§ 84. (1) Die Träger der Krankenversicherung können einen
Unterstützungsfonds anlegen. Ihm können bis zu 25 v. H. des im
abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses,
höchstens jedoch 1 v. H. der Beitragseinnahmen, überwiesen werden.
(2) Die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung können
einen Unterstützungsfonds anlegen. Die Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen kann zur Auffüllung des
Unterstützungsfonds für die Unfallversicherung einen Zuschlag zu den
Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 5 v. H. dieser Beiträge
einheben, die übrigen Träger der genannten Versicherungszweige und
als Träger der Pensionsversicherung auch die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen können bis zu 5 v. H. der im
abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschüsse dem
Unterstützungsfonds für den betreffenden Versicherungszweig widmen.
(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung
der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu
Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom
Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden
Richtlinien verwendet werden. § 438 Abs. 3 bis 5 werden entsprechend
angewendet.
ABSCHNITT VI.
Leistungsansprüche.
Entstehen der Leistungsansprüche.
§ 85. Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall-
und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im
Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
Anfall der Leistungen.
§ 86. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus
den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des
Anspruches (§ 85) an.
(2) Nach dem Tode des Empfängers einer Versehrtenrente fallen
Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung mit dem Beginn des
Kalendermonates an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.
(3) Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung, mit
Ausnahme solcher nach einem Rentenempfänger, fallen mit dem Eintritt
des Versicherungsfalles an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten
nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.
Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger fallen unter der
gleichen Voraussetzung mit dem dem Versicherungsfall folgenden
Monatsersten an. Alle übrigen Renten aus der Pensionsversicherung
fallen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn die Rente
binnen zwei Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt
wird. Wird der Antrag auf die Rente erst nach Ablauf der im
vorstehenden angegebenen Fristen gestellt, so fällt die Rente erst
mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten an.
Verschollenheit.
§ 87. (1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als
verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr
unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in
dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den
Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet
werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen
nicht zweifelhaft ist.
(2) Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach
den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der
erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten
im Sinne des Abs. 1 mehr eingelangt sind.
(3) Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als
Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der nach Abs. 1
anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen
Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.
Verwirkung des Leistungsanspruches.
§ 88. (1) Versicherten, die den Versicherungsfall durch
Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben, ferner Personen,
die den Versicherungsfall durch die Verübung eines Verbrechens
veranlaßt haben, dessen sie mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig
erkannt worden sind, steht ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem
betreffenden Versicherungsfall nicht zu.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inlande wohnenden
bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels
anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und
nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme an der vorsätzlichen Handlung
oder dem Verbrechen - im Falle eines Verbrechens durch
rechtskräftiges Strafurteil - festgestellt ist,
a) aus der Krankenversicherung die Hälfte des Krankengeldes,
b) aus der Unfall- und Pensionsversicherung bei Zutreffen der
übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten; in der
Unfallversicherung ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des
Versehrten als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei,
doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des
Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten
Leistungen nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen der
Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Versehrten)
wird hiedurch nicht vorgegriffen.
(3) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt,
wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen
in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden
kann.
Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt.
§ 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der
Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 123), für den die
Leistung gewährt wird,
1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Bundesanstalt für
Erziehungsbedürftige oder in einem Arbeitshaus angehalten wird;
2. sich im Ausland aufhält; als Auslandsaufenthalt gilt nicht der
Aufenthalt in einem anderen Lande, solange der Anspruchsberechtigte
in diesem Lande im Sinne des § 3 Abs. 2 als im Inland beschäftigt
gilt.
(2) Das Ruhen von Rentenansprüchen aus der Unfallversicherung und
aus der Pensionsversicherung nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die
Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat
währt oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei
Monate überschreitet. Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung
ruhen auch während einer Untersuchungshaft. Das Ruhen von
Leistungsansprüchen aus der Unfallversicherung beim Tode eines
Flüchtlings im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, durch Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit tritt ferner nicht ein, wenn der Wohnort der
Personen, die auf die Leistung Anspruch haben, sich im Ausland
befindet.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z. 2 tritt ferner das Ruhen nicht ein,
1. wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch
eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes
bestimmt wird;
2. hinsichtlich der Ansprüche aus der Unfallversicherung und aus
der Pensionsversicherung, wenn der Versicherungsträger einem
österreichischen Staatsbürger die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt
erteilt.
(4) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch nach Abs. 1 oder 2 ruht,
im Inland Angehörige (§ 123), so sind in der Krankenversicherung die
für Angehörige vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Ruht der
Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung oder aus der
Pensionsversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden
Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten - in der
Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles -
Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben
Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge
zu: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister.
(5) Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen nicht, deren
Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung, die die
Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 1 Z. 1) verursacht hat,
durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch
rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
§ 88 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß der Aufenthalt in
bestimmten Grenzorten der benachbarten Staaten dem Aufenthalt im
Inland gleichzuhalten ist. Eine solche Verordnung bedarf der
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus eigener
Pensionsversicherung mit dem Anspruch auf Krankengeld.
§ 90. Fällt während des Bezuges von Krankengeld ein Rentenanspruch
aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten an, so ruht der
Rentenanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges mit dem
Betrage des Krankengeldes; als Bezug des Krankengeldes gilt hiebei
auch die Gewährung von Anstaltspflege durch einen
Versicherungsträger. Das Ruhen erfaßt den Grundbetrag von den
anderen Rentenbestandteilen.
Zusammentreffen von Rentenansprüchen aus der Pensionsversicherung.
§ 91. Treffen Rentenansprüche aus der Pensionsversicherung
zusammen, so ruht der dem Betrag nach niedrigere Rentenanspruch zur
Hälfte.
Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung
mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung.
§ 92. (1) Trifft ein Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung
mit Ausnahme eines Anspruches auf Alters(Knappschaftsalters)rente
und eines Anspruches auf Hinterbliebenenrente nach einem
Alters(Knappschaftsalters)rentner mit einem Rentenanspruch aus der
Unfallversicherung zusammen, so ruht der Rentenanspruch aus der
Pensionsversicherung mit dem halben Betrage des niedrigeren der
beiden Rentenansprüche.
(2) Tritt an Stelle einer Versehrtenrente Anstaltspflege oder
Versehrtengeld, so ruht der Rentenanspruch aus der
Pensionsversicherung in der bisherigen Höhe weiter. Lief vor der
Anstaltspflege oder dem Bezug des Versehrtengeldes keine Rente, so
steht die Anstaltspflege oder der Bezug des Versehrtengeldes für die
Anwendung des Abs. 1 dem Bezug der Vollrente gleich.
(3) Wird die Rente aus der Unfallversicherung abgefunden, so ruht
der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung in der sich nach dem
Betrage der beiden Ansprüche gemäß Abs. 1 ergebenden Höhe durch so
viele Monate, als der Abfindungsbetrag volle Monatsbeträge der
Unfallrente enthält.
Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung
mit einem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß aus einem
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.
§ 93. Trifft ein Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit
Ausnahme eines Anspruches auf Waisenrente mit einem Anspruch auf
einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß aus einem
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, so ruht der
Grundbetrag des Rentenanspruches bei Renten aus eigener
Pensionsversicherung mit dem Betrage von 239 S, bei
Hinterbliebenenrenten mit dem Betrage von 147 S monatlich.
Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung
mit Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.
§ 94. (1) Gebührt neben einem Rentenanspruch aus der
Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenrente
Entgelt aus einer gleichzeitig ausgeübten unselbständigen
Erwerbstätigkeit, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das
im Monat gebührende Entgelt 500 S übersteigt, höchstens jedoch mit
dem Betrag, um den die Summe aus Rente und Entgelt im Monat den
Betrag von 1300 S überschreitet.
(2) Tritt an Stelle des Entgeltes aus der unselbständigen
Erwerbstätigkeit Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird
aus dieser Versicherung Krankenhauspflege gewährt, so ruht für die
Dauer des Bezuges des Krankengeldes oder der Gewährung der
Krankenhauspflege der Rentenanspruch in der bisherigen Höhe weiter.
Gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der §§ 90 bis 94.
§ 95. (1) Die §§ 91 bis 94 sind bei Ansprüchen auf
Knappschaftsrenten und Knappschaftssold nicht anzuwenden.
(2) Bei Anwendung der §§ 90 bis 94 sind die Renten mit Zuschüssen
und Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für
Höherversicherung (§ 248 Abs. 1 und § 251 Abs. 3) heranzuziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer der
§§ 90 bis 94 vor, so sind diese in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung
anzuwenden. Hiebei sind die Rentenansprüche aus der
Pensionsversicherung jeweils nur immer mit dem noch nicht ruhenden
Betrage heranzuziehen.
(4) Zur Ermittlung des Ruhensbetrages sind bei Anwendung der §§ 92
bis 94 mehrere Rentenansprüche aus der Pensionsversicherung oder
mehrere Rentenansprüche aus der Unfallversicherung je zu einer
Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf mehrere
beteiligte Rentenansprüche aus der Pensionsversicherung nach deren
Höhe aufzuteilen.
Beginn und Ende des Ruhens von Rentenansprüchen aus der Unfall- und
Pensionsversicherung.
§ 96. (1) Das Ruhen von Rentenansprüchen aus der Unfall- und
Pensionsversicherung wird mit dem Beginn des Kalendermonates
wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Renten
sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund
weggefallen ist.
(2) Begründet ein zu einem Rentenanspruch hinzutretender Anspruch
nach den §§ 91 bis 93 das teilweise Ruhen des bereits bestehenden
Rentenanspruches, so wird das Ruhen erst mit dem Monatsersten
wirksam, der der Aufnahme der laufenden Zahlung aus dem
hinzutretenden Anspruch folgt.
Wirksamkeit von Änderungen in den Rentenansprüchen der Unfall- und
Pensionsversicherung.
§ 97. (1) Die Erhöhung von Renten aus der Unfallversicherung und
der Pensionsversicherung sowie eine wiederzuerkannte Rente aus der
Unfallversicherung gebührt nur für die Zeit nach Anmeldung des
Anspruches; die Erhöhung der Witwenrente aus der Unfallversicherung
wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ist jedoch auch für die Zeit
der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches,
längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren.
Das gleiche gilt für Waisenrenten und Kinderzuschüsse aus der
Unfallversicherung und der Pensionsversicherung im Falle ihrer
Weitergewährung.
(2) Die Herabsetzung einer Rente wird mit dem Ablauf des
Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides
folgt.
Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen.
§ 98. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem
Bundesgesetz können rechtswirksam nur in den folgenden Fällen
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden:
1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten auf
sein Ansuchen von Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber oder
von einem Träger der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der
Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren
Flüssigmachung gewährt wurden;
2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den
Anspruchsberechtigten, mit der Beschränkung, daß diesem die Hälfte
der Bezüge frei bleiben muß.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des
Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in
anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise
rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die
Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des
Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
(3) Sonstige Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem
Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet oder gepfändet
werden.
Entziehung von Leistungsansprüchen.
§ 99. (1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine
laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu
entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs. 1 ohne
weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen
werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese
Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
(3) Die Entziehung einer Rente wird mit dem Ablauf des
Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides
folgt.
Erlöschen von Leistungsansprüchen.
§ 100. (1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne
weiteres Verfahren
a) in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen für den
Anspruch weggefallen sind;
b) in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit
dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der
rentenberechtigten Witwe (des rentenberechtigten Witwers), mit
dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der
Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei
Waisenrenten, Geschwisterrenten und Kinderzuschüssen sowie nach
Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde. Die Rente
und der Kinderzuschuß gebühren noch für den Kalendermonat, in
dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist.
(2) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener
Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches
auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung;
§ 275 Abs. 2 erster Satz bleibt hievon unberührt. Beträge, die nach
Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von
den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden
Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren
Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei
Leistungsansprüchen.
§ 101. (1) Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung infolge
eines wesentlichen Irrtums über den Tatbestand oder eines
offenkundigen Versehens zu Unrecht zuerkannt, zu hoch bemessen oder
nicht oder mit einem zu niedrigen Betrage zum Ruhen gebracht wurde,
so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder
Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Dies gilt
entsprechend, wenn sich nachträglich ergibt, daß eine Rente aus den
angeführten Gründen zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu
niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde.
(2) In den Fällen des Abs. 1 erster Satz hat der Empfänger den zu
Unrecht empfangenen Betrag nur zu ersetzen, wenn er den Bezug durch
bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen
oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40) herbeigeführt hat.
Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes.
§ 102. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung
ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen
geltend zu machen.
(2) Der Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung ist,
wenn die Leistung nicht von Amts wegen festgestellt wird, bei
sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen geltend
zu machen.
(3) Nach Ablauf der im Abs. 2 bezeichneten Frist kann der Anspruch
noch geltend gemacht werden, wenn:
1. eine neue Folge des Unfalles, die einen Anspruch begründet,
erst später, oder eine innerhalb der Frist eingetretene Folge erst
nach Ablauf der Frist in wesentlich höherem Maße, wenn auch in
allmählicher Entwicklung des Leidens, bemerkbar geworden ist;
2. der Anspruchsberechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse
verhindert worden ist, die außerhalb seines Willenslagen.
(4) Der Anspruch ist in den Fällen des Abs. 3 bei sonstigem
Ausschluß binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkte geltend zu machen,
in dem die neue Unfallsfolge oder die wesentliche Verschlimmerung
bemerkbar geworden oder das Hindernis weggefallen ist.
(5) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter
Renten aus der Unfall- und Pensionsversicherung verfällt nach Ablauf
eines Jahres seit der Fälligkeit.
Aufrechnung.
§ 103. (1) Die Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu
erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
1. vom Anspruchsberechtigten dem leistungspflichtigen
Versicherungsträger geschuldete fällige Beiträge, soweit das Recht
auf Einforderung nicht verjährt ist;
2. vom Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte, vom
Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht
auf Rückforderung nicht verjährt ist;
3. vom leistungspflichtigen Versicherungsträger gewährte
Vorschüsse.
(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte
der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
Auszahlung der Leistungen.
§ 104. (1) Die laufenden Geldleistungen aus der
Krankenversicherung sowie das Versehrten-, Familien- und Taggeld aus
der Unfallversicherung werden wöchentlich im nachhinein ausgezahlt.
Die Satzung kann bestimmen, daß die Auszahlung auch für längere,
längstens zwei Wochen betragende Zeiträume im nachhinein vorgenommen
wird.
(2) Die Renten aus der Unfall- und Pensionsversicherung werden
monatlich im vorhinein ausgezahlt. Die Versicherungsträger können
die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen;
hievon ist der Rentner zu verständigen.
(3) Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der
Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
(4) Alle Zahlungen sind auf zehn Groschen in der Weise zu runden,
daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und solche
von fünf oder mehr Groschen als zehn Groschen gerechnet werden.
(5) Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die
Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwenschaftsbestätigungen
beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind,
können die Renten zurückgehalten werden.
(6) Die Renten sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu
zahlen. Gebühren für die Zustellung von Renten sind vom
Versicherungsträger zu zahlen.
Rentensonderzahlung.
§ 105. (1) Personen, die im Monat September eines Kalenderjahres
eine Rente aus der Pensionsversicherung oder eine Versehrtenrente
auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von wenigstens 70 v. H.,
eine mit 40 v. H. der Bemessungsgrundlage bemessene
Witwen(Witwer)rente, eine Waisen- oder Elternrente aus der
Unfallversicherung bezogen haben, wird in diesem Kalenderjahr eine
Sonderzahlung gewährt.
(2) Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem
ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen)
auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so wird die
Sonderzahlung nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert
zukommt.
(3) Die Sonderzahlung wird in der Höhe der für den Monat September
ausgezahlten Rente, einschließlich der Zuschüsse und der
Ausgleichszulage, jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe gewährt.
(4) Die Sonderzahlung wird zu im Monat Oktober laufenden Renten in
diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden
Rentenzahlung flüssiggemacht.
(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung auf
Begehren des Rentenberechtigten zu erteilen.
Zahlungsempfänger.
§ 106. (1) Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten,
wenn dieser aber handlungsunfähig ist, an seinen gesetzlichen
Vertreter ausgezahlt. Mündige Minderjährige und beschränkt
Entmündigte sind nur für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer
eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt; für andere
Leistungen sind bei solchen Personen deren gesetzliche Vertreter
empfangsberechtigt.
(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom
Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so
kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des
Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen
Zahlungsempfänger bestellen.
Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen.
§ 107. (1) Unbeschadet der Bestimmung des § 101 Abs. 2 sind zu
Unrecht erbrachte Geldleistungen vom Versicherungsträger
zurückzufordern.
(2) Das Recht auf die Rückforderung nach Abs. 1 verjährt binnen
zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger
bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden
ist.
(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung
der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten oder die Erstattung des
zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen, wenn der
ungebührliche Bezug nicht durch unwahre Angaben, bewußte
Verschweigung maßgebender Tatsachen oder durch Verletzung der
Meldevorschriften (§ 40) herbeigeführt worden ist.
Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Rentenempfängers.
§ 108. Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine
fällige Rente noch nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der
Ehegatte, die leiblichen Kinder, der Vater, die Mutter, die
Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn
sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren
Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu
gleichen Teilen anspruchsberechtigt.
ABSCHNITT VII.
Befreiung von Abgaben.
Persönliche Abgabenfreiheit.
§ 109. Die Versicherungsträger und ihre Verbände genießen die
persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren.
Inwieweit die Versicherungsträger und die Verbände
körperschaftssteuerpflichtig sind, wird durch das
Körperschaftssteuergesetz bestimmt.
Sachliche Abgabenfreiheit.
§ 110. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten
öffentlichen Abgaben - unbeschadet des § 4 des Umsatzsteuergesetzes
- sowie von der Entrichtung der Bundesverwaltungsabgaben, der
Gerichts- und der Justizverwaltungsgebühren sind befreit:
1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige Schriften sowie
die im Verfahren vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden
durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von
Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften
betreffen, die zwischen den Versicherungsträgern (Verbänden)
untereinander vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht
ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der
Versicherungsträger dienen oder wenn sie die Durchsetzung von
Ersatzansprüchen gegen den Dienstgeber (§ 334) oder dritte Personen
(§ 335) betreffen;
2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im
Verfahren vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden,
Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und
Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie
Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden,
a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten
Versicherungen zwischen den Versicherungsträgern und ihren
Verbänden einerseits und den Versicherten, deren Dienstgebern,
den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistungen
der Versicherung, den Vertragspartnern der Versicherung sowie
den Fürsorgeträgern anderseits,
b) von den Versicherungsträgern und ihren Verbänden zur
Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung von
Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und
Gerätschaften, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung
dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend für
die Anlage von Vermögensbeständen bestimmt sind;
3. alle Amtshandlungen, Urkunden und sonstigen Schriften, die zur
Bildung der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und ihrer
Verbände notwendig sind.
(2) Die Befreiung nach Abs. 1 besteht für Rechtsurkunden und
sonstige Schriften nur so lange, als diese zur Begründung und
Abwicklung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet
werden. Wird davon ein anderer Gebrauch gemacht, so sind die in
Betracht kommenden Abgaben nachträglich zu entrichten.
(3) Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete der
Versicherungsträger und ihrer Verbände ist von den Stempel- und
Rechtsgebühren befreit.
ABSCHNITT VIII.
Strafbestimmungen.
Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht.
§ 111. Dienstgeber und sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen
(Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder
§ 36 Abs. 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen auf Grund dieses
Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von
Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die
Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern oder in den ihnen
obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben
machen, begehen eine Verwaltungsübertretung und werden, wenn die
Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 3000 S,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen
bestraft. Wenn aber Schädigungsabsicht vorliegt, werden sie mit
Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
§ 112. (1) Die Bestimmungen des § 111 sind auf Dienstgeber
beziehungsweise deren Bevollmächtigte entsprechend anzuwenden, die
der von ihnen nach § 34 Abs. 2 übernommenen Pflicht zur Vorlage von
Entgeltlisten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder in diesen
Listen unwahre Angaben machen.
(2) Die Bestimmungen des § 111 sind auch auf andere als die im
§ 111 bezeichneten Personen bei Verstößen gegen die ihnen auf Grund
dieses Bundesgesetzes obliegende Melde-, Anzeige- und
Auskunftspflicht anzuwenden.
(3) Für Geldstrafen, die über einen Bevollmächtigten verhängt
werden, haftet der Dienstgeber zur ungeteilten Hand mit dem
Bestraften.
Beitragszuschläge.
§ 113. (1) Den im § 111 angeführten Personen (Stellen), die
Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstatten
oder ein zu niedriges Entgelt melden, kann ein Beitragszuschlag bis
zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben
werden.
(2) Werden vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs-
oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, kann ein
Beitragszuschlag bis 1000 S vorgeschrieben werden.
(3) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die
Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind,
vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der
fälligen Beiträge nicht.
(4) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen
den beteiligten Versicherungsträgern nach Maßgabe der Aufteilung des
zugrunde liegenden Beitrages zu. Die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen
Beitragszuschläge fließen dem Unterstützungsfonds des einhebenden
Versicherungsträgers zu.
(5) § 112 Abs. 3 gilt entsprechend.
Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung
der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber.
§ 114. Ein Dienstgeber, der Beiträge eines Dienstnehmers zur
Sozialversicherung einbehalten oder von ihm übernommen und dem
berechtigten Versicherungsträger vorsätzlich vorenthalten hat, macht
sich eines Vergehens schuldig. Er wird hiefür mit strengem Arrest
von sechs Monaten bis zu einem Jahr, bei sehr erschwerenden
Umständen bis zu zwei Jahren bestraft. Mit der Arreststrafe kann das
Gericht Geldstrafen bis zu 30.000 S verhängen. Wenn die
Milderungsgründe überwiegen, ist nur die Geldstrafe zu verhängen.
Verletzung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses im
Unfallverhütungsdienst.
§ 115. Ein fachkundiges Organ des Trägers der Unfallversicherung
(§ 187), das während oder nach Beendigung seiner Organstellung ein
ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit im Unfallverhütungsdienst
bekanntgewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen
Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen
Gesetz einer strengen Bestrafung unterliegt, von den Gerichten wegen
Vergehens mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
ZWEITER TEIL.
Leistungen der Krankenversicherung.
ABSCHNITT I.
Gemeinsame Bestimmungen.
Aufgaben.
§ 116. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge für die
Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit, der Mutterschaft und des Todes sowie für die Verhütung
von Krankheiten.
(2) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und
Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Betreuung
von Kranken oder der Verhütung von Krankheiten dienen, verwendet
werden, wenn hiedurch die Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben
nicht gefährdet wird.
Leistungen.
§ 117. Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung
(§§ 133 bis 137);
2. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit: Krankengeld (§§ 138 bis 143);
3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
a) Hebammenbeistand, erforderlichenfalls ärztlicher Beistand
(§ 159);
b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 160);
c) Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim)
(§ 161);
d) Wochengeld, Stillgeld (§§ 162 und 163);
e) Entbindungsbeitrag (§ 164);
4. aus dem Versicherungsfall des Todes: Sterbegeld (§§ 169
bis 171).
§ 118. (1) An Stelle der Krankenbehandlung und gegebenenfalls des
Krankengeldes treten nach Maßgabe der §§ 144 bis 150 Anstaltspflege
oder nach Maßgabe des § 151 Hauspflege und gegebenenfalls
Familien(Tag)geld (§ 152).
(2) Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen
Gebrechen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 153 und 154
gewährt.
(3) Überdies können Leistungen der erweiterten Heilfürsorge
(§ 155) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der
Verbreitung von Krankheiten (§ 156) gewährt werden.
§ 119. Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt,
wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176)
oder um eine Berufskrankheit (§ 177) handelt.
Eintritt des Versicherungsfalles.
§ 120. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der
Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes,
der die Krankenbehandlung notwendig macht;
2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z. 1
herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der
sechsten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung;
4. im Versicherungsfall des Todes mit dem Todestag.
Art der Leistungen.
§ 121. (1) Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt
als:
1. Pflichtleistungen, und zwar als gesetzliche Mindestleistungen
oder als satzungsmäßige Mehrleistungen;
2. freiwillige Leistungen.
(2) Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch
besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund
gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden
können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
(3) Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine
finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der
Versicherten über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende
Mehrleistungen innerhalb der in den folgenden Bestimmungen
festgesetzten Grenzen in der Satzung vorsehen (satzungsmäßige
Mehrleistungen). Durch die Satzung kann der Anspruch auf
Mehrleistungen von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten
innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des
Versicherungsfalles abhängig gemacht werden.
(4) Sofern nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der Satzung der Anspruch von der Erfüllung einer Wartezeit
abhängig ist, sind auf diese die Zeiten einer gesetzlichen
Krankenversicherung sowie die Zeiten der Zugehörigkeit zu einer
Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
anzurechnen.
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach
dem Ausscheiden aus der Versicherung.
§ 122. (1) Der Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für
sich und seine Angehörigen (§123), wenn der Versicherungsfall
während der Versicherung eingetreten ist (§ 120). Die Leistungen
sind in diesem Fall auch über das Ende der Versicherung hinaus bis
zum Ablauf der Leistungshöchstdauer weiter zu gewähren, solange die
Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.
(2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung
eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
1. an Personen, die Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben,
auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung des
Versicherungsträgers in Anstalts(Haus)pflege stehen,
2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem
Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung begründeten
Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher
mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind,
wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen
drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
eintritt; Sterbegeld ist jedoch auch zu gewähren, wenn der
Versicherungsfall des Todes erst nach Ablauf von drei Wochen nach
dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, aber noch während der
Gewährung (des Ruhens) von Krankengeld, Anstalts(Haus)pflege oder
Wochengeld eingetreten ist.
(3) Über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus sind die Leistungen
aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn
der Versicherungsfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der
Pflichtversicherung eintritt.
(4) Leistungen werden nach Abs. 2 Z. 2 nicht mehr gewährt, sobald
der Erwerbslose auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung
versichert ist oder wenn sich der Erwerbslose ins Ausland begibt.
Die Weiterversicherung in der Krankenversicherung (§ 16), die
Krankenversicherung wegen Bezuges einer Rente aus der
Sozialversicherung sowie die Krankenversicherung der
Kriegshinterbliebenen (§§ 68 ff. des Kriegsopferversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 197/1949, in der jeweils geltenden Fassung) lassen den
Anspruch auf Leistungen nach Abs. 2 Z. 2 unberührt.
(5) Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt
werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch
die im Abs. 2 bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen
anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.
Anspruchsberechtigung für Angehörige.
§ 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
besteht für Angehörige,
1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch
nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch
für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines
öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen
ist, und
3. wenn sie nicht sonst einen gesetzlichen Anspruch auf
Krankenbehandlung haben.
(2) Als Angehörige gelten:
1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige und unterhaltsberechtigte
Ehegatte),
2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die
Wahlkinder,
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten,
4. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn
seine Vaterschaft im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in
einem sonst hiefür gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder
im Prozeßweg gerichtlich festgestellt worden ist,
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie vom Versicherten
überwiegend erhalten werden,
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich
verpflegt werden, die unter Z. 2 bis 4 angeführten Kinder jedoch
nur, wenn sie gegenüber dem Versicherten, im Falle des § 16 Abs. 2
lit. c gegenüber dem aus der Pflichtversicherung ausgeschiedenen
Vater, unterhaltsberechtigt sind, die unter Z. 5 und 6 angeführten
Kinder (Enkel), wenn sie mit dem Versicherten ständig in
Hausgemeinschaft leben oder sich nur vorübergehend oder wegen
schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen
Heilbehandlung außerhalb seiner Hausgemeinschaft aufhalten.
(3) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 2 bis 6) gelten als Angehörige bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Angehörigeneigenschaft
bleibt über das 18. Lebensjahr hinaus längstens bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres gewahrt, wenn die betreffenden Angehörigen
überdies:
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul-
oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis
zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung oder
2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen außerstande sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor
der Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist.
(4) Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft nach Abs. 2 in
Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt.
Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, bei dem die Leistung
zuerst in Anspruch genommen wird.
(5) Als Angehörige gilt auch die Mutter, Tochter (auch Stief-,
Enkel- oder Pflegetochter) oder Schwester des Versicherten, die seit
mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm
seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, bei männlichen
Versicherten jedoch nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende
arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist, bei weiblichen
Versicherten, wenn diese einen eigenen Haushalt führen und entweder
in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung stehen
oder den Hilflosenzuschuß aus der Pensionsversicherung beziehen.
Angehörige aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein.
(6) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen
Leistungsfähigkeit
des Versicherungsträgers bestimmt werden, daß
a) auch andere Verwandte des Versicherten als die in den Abs. 2
bis 5 bezeichneten als Angehörige gelten, wenn sie mit dem
Versicherten in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder
überwiegend erhalten werden;
b) mit dem männlichen Versicherten nicht verwandte weibliche
Personen den im Abs. 5 genannten Angehörigen unter den dort
bezeichneten Voraussetzungen gleichgestellt sind.
Die Satzung kann ferner die im Abs. 3 vorgesehene Altersgrenze von
24 Jahren bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 Z. 2
erweitern.
Sonderregelungen für Selbstversicherte und Rentner.
§ 124. (1) Bei Selbstversicherten (§ 18) ist die Leistungspflicht
allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen im folgenden eine
längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit
von sechs Wochen abhängig. Durch die Satzung kann diese Wartezeit
auf drei Monate erweitert werden. Die Satzung kann für solche
Personen auch den Kreis der Angehörigen einschränken, doch dürfen
weder die Ehegattin noch die Kinder (§ 123 Abs. 2 Z. 2 bis 6) bis
zum vollendeten 14. Lebensjahr ausgeschlossen werden.
(2) Leistungen aus der Krankenversicherung werden nicht gewährt,
wenn der Rentner (§ 8 Abs. 1 Z. 1) oder ein Angehöriger des Rentners
(§ 123) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der
allgemeinen Fürsorge, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung
Krankenbehandlung erhält, untergebracht ist.
Bemessungsgrundlage.
§ 125. (1) Bemessungsgrundlage für die Barleistungen aus dem
Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und aus
dem Versicherungsfall des Todes ist der Tageswert der Lohnstufe
(§ 46 Abs. 4), in die der Versicherte auf Grund seines
Arbeitsverdienstes in dem dem Versicherungsfall zuletzt
vorangegangenen Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2) für die
Beitragsermittlung eingereiht war oder einzureihen gewesen wäre,
wenn der Beitrag lohnstufenmäßig ermittelt worden wäre; kommt ein
zuletzt vorangegangener Beitragszeitraum für den Versicherten nicht
in Betracht, so tritt an seine Stelle der laufende Beitragszeitraum.
Wurde der Beitrag für den Versicherten nach Lohnstufen ermittelt und
ist im zuletzt vorangegangenen Beitragszeitraum eine Änderung der
Lohnstufe eingetreten, so ist für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage nur die letzte Lohnstufe maßgebend.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Versicherten, wie zum
Beispiel für Beschäftigte bei Dienstgebern, mit denen Vereinbarungen
über die Form der Abrechnung der Beiträge getroffen werden, und für
ganz oder teilweise nicht nach Zeit entlohnte Dienstnehmer ein
anderer Beitragszeitraum als der im Abs. 1 bezeichnete oder daß
mehrere dem Versicherungsfall vorangegangene Beitragszeiträume
herangezogen werden.
(3) Die Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind bei der Bemessung
der Barleistungen der Krankenversicherung in der Weise zu
berücksichtigen, daß die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und 2 um
einen durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein
festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird; der Hundertsatz kann
einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen von Versicherten
unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der Sonderzahlungen
festgesetzt werden. Werden jedoch die Sonderzahlungen auf Grund
einer Festsetzung gemäß § 54 Abs. 2 mit einem einheitlichen
Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des
Sonderbeitrages zugrunde gelegt, so ist die Bemessungsgrundlage nach
Abs. 1 oder 2 um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, der der
Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt worden ist.
(4) Bei Weiterversicherten (§ 16) und Selbstversicherten (§ 18)
ist die Bemessungsgrundlage für das Sterbegeld die letzte
Beitragsgrundlage vor dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit.
§ 126. Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Leistungen aus
dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder
aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft eine Änderung in der
Versicherungszuständigkeit ein, so bleibt der frühere
Versicherungsträger für den betreffenden Versicherungsfall weiter
leistungszuständig.
Leistungen bei Satzungsänderungen.
§ 127. Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle,
die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung
erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.
Leistungen bei mehrfacher Versicherung.
§ 128. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Sachleistungen für ein
und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von
dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch
nimmt. Die Barleistungen gebühren jedoch aus jeder der in Betracht
kommenden Versicherungen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend, wenn neben
einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz eine
Krankenversicherung auf Grund der im § 2 Abs. 2 bezeichneten
Vorschriften beteiligt ist.
Leistungen an Personen mit dem Wohnsitz außerhalb des Sprengels des
zuständigen Versicherungsträgers.
§ 129. (1) Haben Versicherte oder deren Angehörige ihren
ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Sprengels des für sie
zuständigen Versicherungsträgers, so ist auf dessen Ersuchen der für
den Wohnsitz zuständige Versicherungsträger verpflichtet, die
Leistungen gegen Kostenersatz zu gewähren. In dem Ersuchen sind Art
und Ausmaß der zu gewährenden Leistungen zu bezeichnen. Die mit dem
Versicherungsträger des Wohnsitzes in vertraglichen Beziehungen
stehenden Personen und Einrichtungen (Ärzte, Apotheker,
Krankenanstalten usw.) sind zur Leistung nach den für sie geltenden
Verträgen auch in diesen Fällen verpflichtet.
(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Regelung gilt entsprechend für den
Versicherten und seine Angehörigen, wenn sie während eines
vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb des Sprengels ihres
zuständigen Versicherungsträgers erkranken.
(3) Erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich eines
Versicherungsträgers über das Gebiet eines Landes hinaus, so kann
dieser Versicherungsträger, sofern es zur besseren Betreuung der
Versicherten und ihrer Angehörigen angebracht ist, einen anderen
nach dem ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Versicherten
(der Angehörigen) zuständigen Versicherungsträger gegen Kostenersatz
mit der Erbringung der Leistungen betrauen. Abs. 1 letzter Satz
findet entsprechend Anwendung.
(4) Das Ersuchen um Betreuung von Personen, für die eine
Landwirtschaftskrankenkasse zuständig ist, ist an die
Landwirtschaftskrankenkasse, das Ersuchen um Betreuung von sonstigen
Versicherten (Angehörigen) an die Gebietskrankenkasse zu richten, in
deren Sprengel der ordentliche Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des
Versicherten (seiner Angehörigen) liegt.
(5) Der Hauptverband kann mit Zustimmung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung bindende Richtlinien über die Form der
Inanspruchnahme, die Verrechnung des Kostenersatzes und die
Vergütung von Verwaltungsauslagen aufstellen.
Erkrankung im Ausland.
§ 130. (1) Hält sich ein pflichtversicherter Dienstnehmer im
dienstlichen Auftrag im Ausland auf (§ 3 Abs. 2), so erhält er für
die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm beim zuständigen
Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Solange
der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3 und 4 weiter
gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des
Dienstgebers auf die Sachleistungen.
(2) Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherungsträger mitzuteilen; dieser kann
die Leistungen auch selbst erbringen.
(3) Der Versicherungsträger erstattet dem Dienstgeber die Kosten.
Als Ersatz der Kosten für Heilmittel ist höchstens ein Dreißigstel,
für ärztliche Hilfe höchstens ein Zwanzigstel der
Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§ 45 Abs. 1
lit. a) für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu bezahlen. Für
die Unterbringung in einem Krankenhaus ersetzt der
Versicherungsträger die Kosten, die ihm bei Unterbringung des
Versicherten in einer inländischen öffentlichen Krankenanstalt
erwachsen wären; hiebei sind die Verpflegskostensätze der dem
Wohnsitz des Versicherten im Inland nächstgelegenen öffentlichen
Krankenanstalt zugrunde zu legen.
(4) Die im Abs. 3 als Ersatz der Kosten für Heilmittel und
ärztliche Hilfe für den Kalendertag der Behandlungszeit vorgesehenen
Höchstsätze werden für jene Zeit verdoppelt, in welcher der Anspruch
des Versicherten auf Krankengeld wegen Fortbezuges des Entgeltes
ruht (§ 143 Abs. 1 Z. 3).
Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung.
§ 131. (1) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die
Vertragspartner (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen
(Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der
Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel,
Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer
anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei
Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des
Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Durch die
Satzung des Versicherungsträgers können für solche Ersatzleistungen
Pauschbeträge festgesetzt werden.
(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers sind für die Fälle
der Inanspruchnahme einer Ersatzleistung nach Abs. 1 nähere
Bestimmungen über das Verfahren zur Feststellung des
Versicherungsfalles, insbesondere des Beginnes und des Endes der
durch die Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, zu treffen.
Durch die Krankenordnung kann die Erstattung von Kosten der
Krankenbehandlung ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte in
demselben Versicherungsfall eine Vertragseinrichtung in Anspruch
nimmt.
(3) Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen
und ähnlichen Ereignissen kann der nächsterreichbare Arzt (Dentist),
erforderlichenfalls auch die nächsterreichbare Krankenanstalt in
Anspruch genommen werden, falls ein Vertragsarzt (Vertragsdentist)
beziehungsweise eine Vertragskrankenanstalt oder eigene Einrichtung
des Versicherungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege)
nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann. Der
Versicherungsträger hat in solchen Fällen für die dem Versicherten
tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten
der Anstaltspflege und Beförderungskosten, auch Kosten einer
notwendigen Beförderung in häusliche Pflege) den in der Satzung
festgesetzten Ersatz zu leisten. Für die weitere Behandlung ist,
sofern der Versicherte nicht eine anderweitige Krankenbehandlung im
Sinne des Abs. 1 in Anspruch nimmt, so bald wie möglich ein
Vertragspartner (§ 338) oder eine eigene Einrichtung
(Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers (Verbandes)
heranzuziehen, wenn der Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies
ohne Gefahr einer Verschlimmerung zuläßt.
(4) Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal
werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht
ersetzt.
Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen.
§ 132. Die Träger der Krankenversicherung können in ihren
Satzungen bestimmen, daß für Versicherte, deren Entgelt einen in der
Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelle der
Sachleistungen der Krankenbehandlung und der Krankenhauspflege bare
Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf
80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht
überschreiten.
ABSCHNITT II.
Leistungen im Besonderen.
1. UNTERABSCHNITT.
Krankenbehandlung.
Umfang der Krankenbehandlung.
§ 133. (1) Die Krankenbehandlung umfaßt:
1. ärztliche Hilfe;
2. Heilmittel;
3. Heilbehelfe.
(2) Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie
darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die
Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und
die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu
sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert
werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen
erbracht.
(2) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn
sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller
Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können
als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus
Berufsgründen notwendig sind.
Dauer der Krankenbehandlung.
§ 134. (1) Die Krankenbehandlung wird während der Versicherung für
die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine
Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, über
diesen Zeitpunkt hinaus, so wird diese Leistung längstens durch
26 Wochen nach dem Ende der Versicherung, wenn aber Krankengeld über
diese Zeit hinaus noch gebührt, für die Zeit gewährt, für die
Krankengeld gebührt.
(3) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung
eintreten, sind die Leistungen der Krankenbehandlung an die im § 122
Abs. 2 Z. 2 bezeichneten Personen, auch für deren
Familienangehörige, längstens durch 26 Wochen zu gewähren.
Ärztliche Hilfe.
§ 135. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte, durch
Wahlärzte (§ 131 Abs. 1), durch Ärzte in eigenen hiefür
ausgestatteten Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der
Versicherungsträger (Verbände) gewährt.
(2) In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei zur
Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit
erreichbaren Ärzte freigestellt sein. Bestehen bei einem
Versicherungsträger (Verband) eigene Einrichtungen für die Gewährung
der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen
gewährt, muß die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser
Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten (Wahlärzten)
unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen
zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien
und bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten gleich hoch sein.
Heilmittel.
§ 136. (1) Die Heilmittel umfassen
a) die notwendigen Arzneien und
b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der
Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
(2) Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der
Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.
(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des
Versicherungsträgers ist, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, eine Rezeptgebühr im Betrage von 2 S zu entrichten.
Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so
oftmals 2 S zu entrichten, als Heilmittel bezogen werden. Die
Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle
für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von
dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine
Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Im übrigen kann durch die
Satzung des Versicherungsträgers bestimmt werden, daß auch bei
anderen Krankheiten oder allgemein bei Krankheiten von einer
bestimmten längeren Dauer von der Einhebung der Rezeptgebühr
abgesehen wird. Auch können durch die Satzung Gruppen von sozial
schutzbedürftigen Personen von der Entrichtung der Rezeptgebühr
befreit werden. Der Versicherungsträger hat hiefür besondere
Rezeptvordrucke anzulegen, die mit dem Vermerk
,,rezeptgebührenfrei'' zu versehen sind.
(5) Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann die
Rezeptgebühr auch mit einem niedrigeren festen Betrag als mit 2 S
festgesetzt oder bestimmt werden, daß von der Einhebung einer
Rezeptgebühr überhaupt Abstand genommen wird.
Heilbehelfe.
§ 137. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und
sonstige notwendige Heilbehelfe sind dem Versicherten in einfacher
und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren, die sonstigen
notwendigen Heilbehelfe jedoch nur, wenn deren Kosten einen durch
die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzenden Betrag nicht
übersteigen.
(2) Übersteigen die Kosten der sonstigen notwendigen Heilbehelfe
den durch die Satzung des Versicherungsträgers nach Abs. 1
festzusetzenden Betrag, so bestimmt die Satzung, ob und welche
Heilbehelfe gewährt werden oder ob an deren Stelle ein Zuschuß zu
den Kosten geleistet wird. Der Zuschuß muß jedoch mindestens in der
Höhe des nach Abs. 1 durch die Satzung festzusetzenden Betrages
gewährt werden.
(3) Ob und welche Heilbehelfe oder Zuschüsse zu deren Kosten für
die Angehörigen des Versicherten gewährt werden, bestimmt die
Satzung.
(4) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe
festsetzen.
2. UNTERABSCHNITT.
Krankengeld.
Anspruchsberechtigung.
§ 138. (1) Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung
ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte haben aus dem
Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom
vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.
(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
a) Lehrlinge ohne Entgelt,
b) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 und 4 und gemäß § 7 Z. 1 lit. e
pflichtversicherte, in Ausbildung stehende Personen ohne
Bezüge und
c) in der Krankenversicherung der Rentner Bezieher einer Rente
aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1.
(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte haben den Beginn der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger
innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit
durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der
Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.
Dauer des Krankengeldanspruches.
§ 139. (1) Krankengeldanspruch besteht für ein und denselben
Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während
dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst
verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.
(2) Durch die Satzung kann die Höchstdauer des
Krankengeldanspruches auf 52 Wochen erhöht werden.
(3) Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruches vor Ablauf der
Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von vier
Monaten infolge der Krankheit, für die der weggefallene
Krankengeldanspruch bestanden hat, ein Anspruch auf Krankengeld, so
werden die Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur
Feststellung der Höchstdauer zusammengerechnet. War aber mit dem
Wegfall des Krankengeldanspruches die Höchstdauer abgelaufen, so
kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der Krankheit, für
die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, erst wieder
entstehen, wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit durch mindestens
13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden
gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens 52 Wochen
sonst in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
(4) Die Dauer des Anspruches auf Krankengeld wird durch das
Entstehen eines Anspruches auf Rente aus dem Versicherungsfall des
Alters oder aus einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit nicht berührt.
Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldbezuges.
§ 140. Zeiten, für die dem Versicherten auf Rechnung des
Versicherungsträgers Anstaltspflege (§§ 144 bis 146 und 149) oder
ein Kostenersatz (§ 150) oder Hauspflege (§ 151) gewährt wird oder
für die der Anspruch auf Krankengeld ruht (§§ 89 und 143), sind auf
die Höchstdauer gemäß § 139 anzurechnen.
Höhe des Krankengeldes.
§ 141. (1) Als gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im
Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag
gewährt.
(2) Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen
Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 v. H. der
Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.
(3) Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem
durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an um höchstens 10 v. H.
der Bemessungsgrundlage für den Ehegatten (§ 123) und um höchstens
5 v. H. der Bemessungsgrundlage für jeden sonstigen Angehörigen
(§ 123) erhöht werden.
(4) Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75 v. H. der
Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Versagung des Krankengeldes.
§ 142. (1) Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die sich der Versicherte
durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat oder
die sich als unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des Mißbrauches
von Suchtgiften erweist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland wohnenden
bedürftigen Angehörigen in der im § 123 aufgezählten Reihenfolge das
halbe Krankengeld, wenn der Unterhalt der Angehörigen mangels
anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten bestritten
wurde und die Angehörigen nicht an der Ursache der Versagung
schuldhaft beteiligt waren.
Ruhen das Krankengeldanspruches.
§ 143. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
1. solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht
gemeldet ist;
2. solange der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers
Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers
in einem Erholungs(Genesungs)heim oder in einer Kuranstalt
untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem
Versicherungsträger gegenüber hat;
3. solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder
vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes im
Sinne des § 49 Abs. 1, 3 und 4 hat.
(2) Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 1 tritt nicht ein, wenn die
Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird.
In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des
Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die
nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt
erscheinen lassen, kann das Krankengeld bei nicht rechtzeitiger
Meldung auch für die zurückliegende Zeit, für längstens eine Woche
vor der Meldung, gewährt werden.
(3) Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 2 tritt auch ein, solange der
Versicherte die dort bezeichneten Leistungen aus Bundesmitteln oder
aus Mitteln einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft
erhält.
(4) Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 3 tritt nicht ein
a) während des Bezuges des Teilentgeltes, das Lehrlingen
(Anlernlingen) vom Unternehmer nach Art. II Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141, zu leisten
ist,
b) während des Bezuges des Entgeltes aus dem Dienstverhältnis
eines Hausbesorgers im Sinne der Hausbesorgerordnung.
(5) Der Versicherungsträger kann verfügen, daß das Krankengeld auf
Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht,
wenn der Versicherte
1. einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge
leistet oder
2. trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 die
Anstaltspflege ablehnt oder
3. wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des
behandelnden Arztes verletzt hat,
in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen
seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
3. UNTERABSCHNITT.
Anstaltspflege, Familien(Tag)geld.
Gewährung der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt.
§ 144. (1) An Stelle der Krankenbehandlung und gegebenenfalls des
Krankengeldes ist, sofern im Sprengel des Versicherungsträgers eine
öffentliche Krankenanstalt besteht und der Erkrankte nicht mit
seiner Zustimmung in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt
untergebracht wird, Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer
öffentlichen Krankenanstalt zu gewähren, wenn und solange es die Art
der Krankheit erfordert; sie kann gewährt werden, wenn die
Möglichkeit einer entsprechenden häuslichen Pflege nicht gegeben
ist.
(2) Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer Anstaltspflege zu
unterziehen,
a) wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege
erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist,
oder
b) wenn das Verhalten oder der Zustand des Erkrankten seine
fortgesetzte Beobachtung erfordert, oder
c) wenn der Erkrankte wiederholt den Bestimmungen der
Krankenordnung zuwidergehandelt hat, oder
d) wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt.
(3) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit
ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird sie nicht
gewährt.
(4) Sofern der körperliche Zustand des Erkrankten oder die
Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der
Anstalt erfordert, sind auch die notwendigen Kosten einer solchen
Beförderung vom Versicherungsträger zu übernehmen.
Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt.
§ 145. (1) Der Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gemäß § 144
gewährt wird, in eine öffentliche Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei
sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art
der Krankheit es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den
Versicherungsträger eintritt.
(2) In Fällen, in denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis
zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den
Erkrankten nicht zugewartet werden konnte, ist die Aufnahme in eine
öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch den
Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind.
Die Krankenanstalt zeigt dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen
acht Tagen an.
Höchstdauer der Pflege in öffentlichen Krankenanstalten für
Versicherte.
§ 146. (1) Die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt ist an
Versicherte für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer
von 26 Wochen zu gewähren, auch wenn während dieser Zeit zu der
Krankheit, für die Anstaltspflege zuerst gewährt wurde, eine neue
Krankheit hinzugetreten ist. Für Versicherte, für die die
Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach § 139 Abs. 2 durch die
Satzung auf 52 Wochen erhöht worden ist, beträgt die Höchstdauer der
Anstaltspflege 52 Wochen.
(2) § 139 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle des
Krankengeldanspruches die Gewährung der Anstaltspflege tritt.
(3) Zeiten, für die der Versicherte Anspruch auf Krankengeld hat
oder für die ein solcher Anspruch ruht, sind auf die Höchstdauer
gemäß Abs. 1 anzurechnen.
Höchstdauer der Pflege in öffentlichen Krankenanstalten für
Angehörige.
§ 147. (1) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß für
Angehörige die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt unter den
gleichen Voraussetzungen wie für den Versicherten selbst längstens
durch 26 Wochen für ein und denselben Versicherungsfall gewährt
wird.
(2) § 139 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle des
Krankengeldanspruches die Gewährung der Anstaltspflege tritt.
Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten.
§ 148. Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen der
Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten gelten
gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 folgende Grundsätze:
1. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß
§ 145 eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse
aufzunehmen.
2. Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden
Verpflegskostenersätze sind, wenn es sich um den Versicherten selbst
handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger, wenn es sich aber um
einen Angehörigen des Versicherten handelt, zu 80 v. H. vom
Versicherungsträger und zu 20 v. H. vom Versicherten zu entrichten.
Der Versicherungsträger kann in der Satzung bestimmen, daß der von
ihm zu tragende Anteil an den Verpflegskostenersätzen bis auf
90 v. H. erhöht wird; in diesem Fall ermäßigt sich der vom
Versicherten zu entrichtende Kostenbeitrag entsprechend bis auf
10 v. H. des der Krankenanstalt gebührenden Verpflegskostenersatzes.
3. Mit den vom Versicherungsträger gezahlten Verpflegskosten - bei
Angehörigen des Versicherten auch mit dem vom Versicherten gemäß
Z. 2 entrichteten Kostenbeitrag - sind abgegolten: Unterkunft,
ärztliche Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen
erforderlichen Heilmitteln (Arznei usw.), Pflege und Verköstigung.
4. Den Versicherungsträgern steht hinsichtlich der Erkrankten, für
deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle
den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Anstalt (zum Beispiel
Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht
zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in
der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
5. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber
dem eingewiesenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen
Personen, soweit nach Z. 2 nichts anderes bestimmt ist, keinen
Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten für die Dauer der vom
Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege.
6. Bei Unterbringung eines Erkrankten, dem oder für den ein
Anspruch auf Anstaltspflege (§ 144) zusteht, in einer öffentlichen
Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke trägt der
Versicherungsträger die Kosten der Anstaltspflege bis zur
vorgesehenen Höchstdauer (§§ 146, 147) in der Höhe des halben
Verpflegskostensatzes der allgemeinen Gebührenklasse.
7. Im übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu
den Krankenanstalten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu
zahlenden Verpflegskosten und der Dauer, für die Verpflegskosten zu
zahlen sind, durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen
dem Hauptverband im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden
Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der
Krankenanstalt anderseits abzuschließen sind und zu ihrer
Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der Abfassung bedürfen.
Einweisung in nichtöffentliche Krankenanstalten und Beziehungen zu
diesen Anstalten.
§ 149. (1) Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt
des Versicherungsträgers oder in eine sonstige nichtöffentliche
Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der Versicherungsträger
in einem Vertragsverhältnis steht, wenn im Sprengel des
Versicherungsträgers eine öffentliche Krankenanstalt nicht besteht
oder der Erkrankte zustimmt. In einem solchen Fall ist die Pflege in
der nichtöffentlichen Krankenanstalt der Pflege in einer
öffentlichen Krankenanstalt bei der Anwendung der Bestimmungen des
§ 145 Abs. 2 und der §§ 146 und 147 gleichzuhalten. § 144 Abs. 3
gilt entsprechend.
(2) Grundsatzbestimmung. Die Verträge mit den nichtöffentlichen
Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der
schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über
die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die
Beurteilung des Krankheitsfalles wie zum Beispiel in die
Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner
über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger
beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser
sowie über die Höhe und Zahlung der Verpflegskosten zu enthalten.
Die mit den nichtöffentlichen gemeinnützigen Krankenanstalten zu
vereinbarenden Verpflegskostenersätze dürfen nicht niedriger sein
als die Verpflegskostenersätze, die vom gleichen Versicherungsträger
an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen
oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.
Kostenersatz an den Versicherten bei Anstaltspflege.
§ 150. (1) War die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar, so
hat der Versicherungsträger dem Versicherten die Kosten der
Anstaltspflege zu ersetzen, wenn
1. für die Gewährung der Anstaltspflege durch den
Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil
öffentliche Krankenanstalten nicht zur Verfügung stehen und Verträge
gemäß § 149 nicht zustande kommen, oder
2. der Erkrankte in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt, mit
der keine vertragliche Regelung gemäß § 149 besteht, ohne Einweisung
durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.
(2) Die Kosten werden höchstens in dem Ausmaß der Kosten ersetzt,
die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der
Einrichtungen und Leistungen in Betracht kommenden nächstgelegenen
öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären.
Hauspflege an Stelle von Anstaltspflege.
§ 151. Ist die Aufnahme des Erkrankten in eine Krankenanstalt
geboten, aber unabhängig von seinem Willen nicht durchführbar und
ist die Möglichkeit der Übernahme der Pflege durch einen
Haushaltsangehörigen nicht gegeben, so kann der Versicherungsträger
mit Zustimmung des Erkrankten oder des gesetzlichen Vertreters an
Stelle von Anstaltspflege Hauspflege durch vom Versicherungsträger
beizustellende Pflegepersonen gewähren. Die Hauspflege kann auch
gewährt werden, wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, den
Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen.
Familien- und Taggeld.
§ 152. (1) Versicherte, denen die Anspruchsberechtigung für
Angehörige gemäß § 123 zusteht, erhalten ein Familiengeld in der
Höhe des halben Krankengeldes, solange sie auf Rechnung des
Versicherungsträgers in Anstaltspflege stehen und ihr Anspruch auf
Krankengeld ausschließlich aus diesem Grunde ruht. Als
satzungsmäßige Mehrleistung kann das Familiengeld allgemein auf zwei
Drittel des Krankengeldes und für Versicherte mit mehr als einem
Angehörigen bis zu 5 v. H. der Bemessungsgrundlage für die
Barleistungen für jeden weiteren Angehörigen erhöht werden. Der
Gesamtbetrag des erhöhten Familiengeldes darf den Betrag des sonst
gebührenden Krankengeldes nicht übersteigen.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß Versicherte, die
keinen Anspruch auf Familiengeld nach Abs. 1 haben, weil ihnen die
Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 nicht zusteht, für
die im Abs. 1 bezeichnete Dauer an Stelle des Familiengeldes ein
Taggeld erhalten. Die Höhe des Taggeldes wird durch die Satzung
bestimmt; es darf die Höhe des halben Krankengeldes nicht
übersteigen.
(3) Das Familiengeld kann vom Versicherungsträger unmittelbar an
die Angehörigen ausgezahlt werden.
(4) § 142 und § 143 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 4 werden auf den
Familien(Tag)geldanspruch entsprechend angewendet.
4. UNTERABSCHNITT.
Zahnbehandlung und Zahnersatz; Hilfe bei körperlichen Gebrechen.
Zahnbehandlung und Zahnersatz.
§ 153. (1) Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der
Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen
chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und
Kieferregulierungen, letztere, soweit sie zur Verhütung von schweren
Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden
Verunstaltungen notwendig sind, in Betracht. Diese Leistungen der
Zahnbehandlung können in der Satzung des Versicherungsträgers von
der Erfüllung einer Wartezeit abhängig gemacht werden. § 121 Abs. 3
gilt entsprechend.
(2) Der unentbehrliche Zahnersatz kann unter Kostenbeteiligung des
Versicherten gewährt werden. An Stelle der Sachleistung können auch
Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Das
Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt.
(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch
Vertragsärzte, Wahlärzte (§ 131 Abs. 1), nach den Bestimmungen des
Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Vertragsdentisten,
Wahldentisten (§ 131 Abs. 1), in eigens hiefür ausgestatteten
Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger (Verbände) oder
in Vertragseinrichtungen gewährt. Für die Zahnbehandlung gilt hiebei
§ 135 Abs. 2 entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen
der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen
diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen
Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten gleich hoch sein. In den
Satzungen und im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den
Zahnambulatorien nicht erbracht werden.
Hilfe bei körperlichen Gebrechen.
§ 154. Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen
Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die
Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu
sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung Zuschüsse für
die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel vorsehen. Als
freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger in solchen Fällen
überdies, sofern dies notwendig und zweckmäßig ist,
Krankenbehandlung und Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese
Leistungen nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der
Krankheit besteht.
5. UNTERABSCHNITT.
Erweiterte Heilfürsorge; Krankheitsverhütung.
Erweiterte Heilfürsorge.
§ 155. (1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die
Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu
sorgen, nachhaltig zu festigen oder zu bessern, können im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Mittel als freiwillige Leistungen
insbesondere gewährt werden:
1. Fürsorge für Genesende (zum Beispiel durch Unterbringung in
einem Genesungsheim);
2. Unterbringung in einem Erholungsheim;
3. Landaufenthalt, Aufenthalt in Kurbädern und Heilstätten;
4. Übernahme der Reisekosten für die unter Z. 1 bis 3 bezeichneten
Zwecke.
(2) Die Leistungen der erweiterten Heilfürsorge können auch durch
Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in
Kurorten erbracht werden.
(3) Die Vorschriften über Familien- und Taggeld (§ 152) sind bei
Unterbringung in Genesungs-, Erholungs- oder Kurheimen und in
Heilstätten (Sonderheilanstalten) entsprechend anzuwenden.
Krankheitsverhütung.
§ 156. (1) Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von
Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt
werden:
1. Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden-, Betriebs- und
Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für
gesundheitsgefährdete Jugendliche;
2. Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der
Zahnfäule;
3. gesundheitliche Erziehung der Versicherten und ihrer
Angehörigen;
4. die erforderlichen Beförderungs(Fahrt)kosten bei Leistungen
nach Z. 1 bis 3.
(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den sachlichen oder
örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden,
Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine
Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine
Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
(3) Der Krankenversicherungsträger kann die im Abs. 1 bezeichneten
Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der
Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt.
Abs. 2 gilt entsprechend.
6. UNTERABSCHNITT.
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft.
Umfang des Versicherungsschutzes.
§ 157. Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die
Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden
Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der
Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind.
Anspruchsberechtigung.
§ 158. (1) Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft einer
Versicherten sowie - beim Zutreffen der Voraussetzungen für die
Anspruchsberechtigung nach § 123 - auch der Ehegattin, ehelichen
oder unehelichen Tochter oder Wahltochter des Versicherten sind die
im § 117 Z. 3 für diesen Versicherungsfall vorgesehenen Leistungen
beim Zutreffen der Voraussetzungen nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu gewähren.
(2) Stillgeld und Entbindungsbeitrag werden an Weiterversicherte
und Selbstversicherte sowie für Familienangehörige nur gewährt, wenn
der Versicherte innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Eintritt
des Versicherungsfalles mindestens zehn Monate nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war; von dieser
Wartezeit müssen mindestens sechs Monate im letzten Jahre vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegt worden sein. Das
gleiche gilt hinsichtlich des Wochengeldes für aus der
Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte.
(3) Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin
eines Versicherten werden auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod
des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung gewährt, wenn die
Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe
stattfindet. In diesem Falle tritt für die Ermittlung der Wartezeit
(Abs. 2) an Stelle des Tages des Eintrittes des Versicherungsfalles
der Tag der Auflösung der Ehe.
(4) Ergibt sich bei der Anwendung des Abs. 3, daß ein Anspruch auf
die Leistungen im Falle der Mutterschaft für mitversicherte
Angehörige gegen mehrere Versicherungsträger oder gegen einen
Versicherungsträger mehrfach begründet ist, so werden diese
Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der
Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird.
Hebammen- und ärztlicher Beistand.
§ 159. Hebammenbeistand und ärztlicher Beistand werden in
entsprechender Anwendung der §§ 134 und 135 gewährt.
Heilmittel und Heilbehelfe.
§ 160. (1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender
Anwendung der §§ 136 und 137 gewährt.
(2) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch
Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher,
wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen)
beigestellt werden.
Pflege in einer Krankenanstalt (in einem Entbindungsheim).
§ 161. (1) Wenn eine Hausentbindung nach den Umständen des Falles
nicht angezeigt erscheint, ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch
in einem Entbindungsheim) längstens für zehn Tage zu gewähren; die
Bestimmungen der §§ 148 bis 150 sind hiebei entsprechend anzuwenden.
Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres
Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die und
aus der Anstalt zu übernehmen.
(2) Der Versicherungsträger kann auch in anderen Fällen auf Wunsch
der werdenden Mutter für die gleiche Dauer Pflege in einer
Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) als freiwillige
Leistung gewähren; er kann auch an Stelle der Pflege einen Zuschuß
hiefür leisten.
(3) Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 und 2 werden auf die
Höchstdauer der Anstaltspflege (§§ 146, 147) oder des
Krankengeldbezuges (§ 139) nicht angerechnet.
Wochengeld.
§ 162. (1) Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten sechs
Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und für die ersten sechs
Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld in der Höhe des
auf den Kalendertag entfallenden durchschnittlichen
Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen, vermindert um die
gesetzlichen Abzüge. Stillende Mütter erhalten das Wochengeld nach
der Entbindung durch acht Wochen, nach Frühgeburten durch zwölf
Wochen.
(2) Die Sechswochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung
gemäß Abs. 1 wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet.
Irrt sich der Arzt über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt
oder verlängert sich die im Abs. 1 vorgesehene Frist entsprechend.
(3) Vom Anspruch auf Wochengeld sind ausgeschlossen:
1. Weiterversicherte und Selbstversicherte;
2. die gemäß § 138 Abs. 2 vom Anspruch auf Krankengeld
ausgeschlossenen Pflichtversicherten;
3. die den Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 3 gleichgestellten
Pflichtversicherten;
4. aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene Personen, denen ein
Anspruch auf Leistungen nach § 122 zusteht, wenn sie die Wartezeit
nach § 158 Abs. 2 nicht erfüllt haben.
(4) Das Wochengeld wird für Zeiträume, die mehr als einen Monat
vom Tage der Geltendmachung des Anspruches zurückliegen, nur
nachgezahlt, wenn der Anspruchswerber durch Verhältnisse, die
außerhalb seines Willens lagen, verhindert war, den Anspruch früher
geltend zu machen und wenn er den Anspruch längstens binnen einer
Woche nach Wegfall des Hindernisses geltend gemacht hat.
Stillgeld.
§ 163. (1) Solange die Versicherte oder die Angehörige (§ 158
Abs. 1) ihr Kind selbst stillt, gebührt ein Stillgeld bis zur Dauer
von zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Satzung kann diese Frist
bis auf 26 Wochen verlängern. § 162 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das tägliche Stillgeld beträgt für jedes Kind 2 S. Es kann
durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 5 S erhöht
werden.
(3) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente wird
Stillgeld nicht gewährt.
Entbindungsbeitrag.
§ 164. (1) Ein einmaliger Entbindungsbeitrag gebührt:
1. weiblichen Pflichtversicherten, die Anspruch auf Wochengeld
haben (§ 162), im Ausmaß von 40 S; er kann durch die Satzung des
Versicherungsträgers bis auf 100 S erhöht werden;
2. sonstigen weiblichen Versicherten und für Angehörige (§ 158
Abs. 1) im Ausmaß von 300 S; er kann durch die Satzung des
Versicherungsträgers bis auf 1200 S erhöht werden.
(2) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente wird
Entbindungsbeitrag nicht gewährt.
Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Krankengeld.
§ 165. Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld zusammen,
so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldbezuges wird
auf die Höchstdauer des Krankengeldbezuges nicht angerechnet.
Ruhen des Wochengeldes.
§ 166. (1) Der Anspruch auf Wochengeld ruht,
1. solange die Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers
Anstaltspflege (auch Pflege in einem Entbindungsheim) erhält oder
Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger
gegenüber hat;
2. solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder
vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug des Entgeltes im
Sinne des § 49 Abs. 1, 3 und 4 hat. § 143 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Dauer des Ruhens wird auf die Höchstdauer des Anspruches
auf Wochengeld angerechnet.
(3) Solange während einer Anstaltspflege (auch einer Pflege im
Entbindungsheim) kein Wochengeld gebührt, ist weiblichen
Versicherten Familien- oder Taggeld unter den Voraussetzungen des
§ 152 in der dort angegebenen Höhe zu gewähren.
Wochen- und Stillgeld beim Tod der Wöchnerin.
§ 167. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der
Dauer des Bezuges der Leistungen, so wird das Wochen- und Stillgeld
bis zum Ablauf der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Höchstdauer an
denjenigen weitergezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
Ersatzleistung des Bundes.
§ 168. Der Bund ersetzt den Trägern der Krankenversicherung
40 v. H. der Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162).
7. UNTERABSCHNITT.
Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
Sterbegeld.
§ 169. (1) Beim Tode des Versicherten oder des sonst nach § 122
Abs. 1 und 2 Anspruchsberechtigten wird Sterbegeld gewährt. Durch
die Satzung kann bestimmt werden, daß Sterbegeld auch beim Tod eines
Angehörigen (§ 123) gewährt wird.
(2) Das Sterbegeld beim Tode des Versicherten oder des sonst nach
§ 122 Abs. 1 und 2 Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der Tod
innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches auf
Krankengeld oder Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum
Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
Anspruchsberechtigte Personen.
§ 170. Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten der Bestattung
bestritten und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat; dies
gilt nicht, wenn die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten wurden.
Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder,
der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie
mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt
der Überschuß dem Träger der Krankenversicherung.
Höhe des Sterbegeldes.
§ 171. (1) Das Sterbegeld beträgt beim Tode des Versicherten (des
sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten), unbeschadet der
Bestimmungen der Abs. 3 und 5, das 20fache der Bemessungsgrundlage
(§ 125 Abs. 1). Es kann durch die Satzung des Versicherungsträgers
bis zum 40fachen der Bemessungsgrundlage erhöht werden.
(2) Beim Tod des als Angehöriger geltenden Ehegatten (§ 123) kann
das Sterbegeld durch die Satzung bis zu zwei Drittel, beim Tod eines
sonstigen Angehörigen (§ 123) bis zur Hälfte des beim Tod des
Versicherten gebührenden Sterbegeldes festgesetzt werden; es ist um
den Betrag des Sterbegeldes zu kürzen, das auf Grund eigener
gesetzlicher Versicherung des Verstorbenen gebührt.
(3) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente mit
Ausnahme der Bezieher einer Rente aus der knappschaftlichen
Pensionsversicherung beträgt das Sterbegeld
1. im Falle des Todes des Versicherten und im Falle des Todes des
Ehegatten (§ 123 Abs. 2 Z. 1) das Einfache der monatlichen Rente
ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von
Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;
2. im Falle des Todes eines Kindes des Versicherten (§ 123 Abs. 2
Z. 2 bis 6) die Hälfte der in Z. 1 bezeichneten Bemessungsgrundlage.
(4) Das Sterbegeld gebührt in den Fällen der Abs. 1 bis 3 beim
Tode des Versicherten mindestens im Ausmaß des doppelten Betrages
der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung, beim Tode
eines Angehörigen mindestens im Ausmaß des einfachen Betrages dieser
Höchstbeitragsgrundlage.
(5) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente aus der
knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt das Sterbegeld
1. im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer
Knappschaftsaltersrente, Knappschaftsrente oder
Knappschaftsvollrente mindestens das Dreifache der monatlichen Rente
ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von
Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;
2. im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer
Witwen(Witwer)rente oder im Falle des Todes des Ehegatten eines
Rentenempfängers 50 v. H. des Mindestbetrages des Sterbegeldes nach
Z. 1;
3. im Falle des Todes des Beziehers einer Waisenrente oder eines
Kindes des versicherten Rentenempfängers 20 v. H. des Sterbegeldes
nach Z. 1. Das Nähere wird durch die Satzung des
Versicherungsträgers bestimmt; hiebei können auch feste Sätze
vorgeschrieben werden.
DRITTER TEIL.
Unfallversicherung.
ABSCHNITT I.
Gemeinsame Bestimmungen.
Aufgaben.
§ 172. Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung
von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste
Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die
Unfallheilbehandlung, Berufsfürsorge und Entschädigung nach
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Leistungen.
§ 173. Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des
Versicherten:
a) Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);
b) Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195,
196);
c) Berufsfürsorge (§§ 198 bis 201);
d) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen
und anderen Hilfsmitteln (§ 202);
e) Versehrtenrente (§§ 203 bis 210);
f) Übergangsrente und Übergangsgeld (§ 211);
g) Versehrtengeld (§ 212);
h) Witwenbeihilfe (§ 213);
2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
a) Sterbegeld (§ 214);
b) Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220).
Eintritt des Versicherungsfalles.
§ 174. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Z. 1)
oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn
der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).
Arbeitsunfall.
§ 175. (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen,
zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung
begründenden Beschäftigung ereignen.
(2) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
1. auf einem mit der Beschäftigung nach Abs. 1 zusammenhängenden
Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hat der
Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes
von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe
eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach
dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
2. auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einer
vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegebenen ärztlichen
Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium,
Krankenhaus) zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und
anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder
zur Wohnung, ferner auf dem Weg von der Arbeits- oder
Ausbildungsstätte oder von der Wohnung zu einer ärztlichen
Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf
Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des
Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß und
anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder
zur Wohnung;
3. bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten, zu denen der
Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten
herangezogen wird;
4. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung,
Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch
wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird.
(3) In einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gelten als
Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:
1. bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der
Dienstnehmer, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient;
2. bei der Arbeit in der Land- oder Forstwirtschaft und im
Haushalt der ständig im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer, die als
Entgelt vom Betriebsinhaber Grundstücke oder sonstige Betriebsmittel
zur eigenen land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung erhalten und aus
dieser Erzeugung einen wesentlichen Teil ihres Unterhaltes
bestreiten;
3. bei häuslichen und anderen Tätigkeiten des Versicherten im
Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von land- und
forstwirtschaftlichen Produkten, die ihm vom Dienstgeber als
Sachbezüge gewährt werden.
(4) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines
Arbeitsunfalles nicht aus.
Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle.
§ 176. (1) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die
sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen:
1. als Teilnehmer der Betriebsversammlung oder als Mitglied des
Betriebsrates (Vertrauensmann) im Sinne des Betriebsrätegesetzes,
BGBl. Nr. 97/1947, oder des Landesarbeitsgesetzes, BGBl. Nr.
140/1948;
2. bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder
vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung, bei
der Suche nach vermißten Personen, bei der Hilfeleistung in
sonstigen Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not, bei der
Herbeiholung eines Seelsorgers zu einem in Lebensgefahr befindlichen
Erkrankten oder Verunglückten oder bei der Heranziehung zu
Blutspenden, in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn keine besondere
rechtliche Verpflichtung zu diesen Leistungen besteht;
3. bei Tätigkeiten, die vorübergehend auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung oder im Auftrage oder mit ausdrücklicher Zustimmung
der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung,
Förderung oder Erhaltung der land- oder forstwirtschaftlichen
Erzeugung oder der Erzeugnisse, Baulichkeiten oder sonstiger
Betriebseinrichtungen ausgeübt werden;
4. Hand- und Zugdienste (Robot) sowie sonstige Arbeitsleistungen,
wenn sie auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung
oder auf Grund alten Herkommens erbracht werden.
(2) Den im Sinne des Abs. 1 Z. 2 und 3 tätig werdenden Personen
werden die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser
Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie nicht
unfallversichert sind.
(3) § 175 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
Berufskrankheiten.
§ 177. Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem
Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten
Voraussetzungen, wenn sie durch berufliche Beschäftigung in einem in
Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen; Allgemeines.
§ 178. (1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den
§§ 179 bis 182 sind alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und
sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung
einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander
ausgeübt werden.
(2) Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens 43.200 S jährlich
zuzüglich allfälliger nach § 179 zu berücksichtigenden
Sonderzahlungen.
Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen.
§ 179. (1) In der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage,
soweit sie nicht nach § 181 zu ermitteln ist, die Summe der
allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles zuzüglich der in diesem Jahr angefallenen
Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes,
beziehungsweise nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz des
Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, soweit sie weder zwei
Monatsbezüge (acht Wochenbezüge) noch 3600 S beziehungsweise 2400 S
übersteigen. Diese Bestimmung ist auf die gemäß § 7 Z. 3 lit. b in
der Unfallversicherung Teilversicherten so anzuwenden, als ob für
sie Beiträge zur Unfallversicherung wie für Vollversicherte zu
entrichten wären.
(2) Hat die Versicherung noch nicht ein Jahr, aber mindestens
sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage der Betrag, der
sich bei entsprechender Anwendung des Abs. 1 ergeben würde, wenn die
Versicherung durch ein volles Jahr bestanden hätte.
(3) Hat die Versicherung noch nicht sechs Wochen gedauert, so ist
die Bemessungsgrundlage auf Grund der Beitragsgrundlage zu
errechnen, die für Versicherte derselben Art mit ähnlicher
Ausbildung in derselben Gegend zutreffen.
Besondere Bemessungsgrundlage für Jugendliche.
§ 180. (1) Befand sich der Versicherte zur Zeit des Eintrittes des
Versicherungsfalles noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so
wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung
voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage
jeweils nach der Beitragsgrundlage errechnet, die für Personen
gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder
sonst von ihnen in der Regel erreicht wird; hiebei sind solche
Erhöhungen der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen, die der
Versicherte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht
hätte.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist entsprechend für Versicherte
anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch
nicht 21 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der
Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Versicherten günstiger
ist.
Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen.
§ 181. (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der
Unfallversicherung Teilversicherten, die selbständig Erwerbstätige
sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 9000 S im
Kalenderjahr. Wird die Höherversicherung gemäß § 20 Abs. 1 in
Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der
Beitragszahlung gemäß § 77 Abs. 4 zugrunde gelegten Beträge.
(2) Für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b in der Unfallversicherung
Teilversicherten ist als Bemessungsgrundlage ein Durchschnittssatz
in der Satzung festzusetzen.
(3) Für die gemäß § 19 in der Unfallversicherung
Selbstversicherten gilt die Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 1 Z. 3
als Bemessungsgrundlage.
(4) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c, d und e in der
Unfallversicherung Teilversicherten gilt die Beitragsgrundlage gemäß
§ 74 als Bemessungsgrundlage.
Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen.
§ 182. Kann die Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 und 180 nicht
errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen
eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie nach billigem Ermessen
festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und
der Lebensstellung des Versehrten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit
des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen
Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare
Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.
Neufeststellung der Rente.
§ 183. (1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die
für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Träger der
Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu
festzustellen.
(2) Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles
abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 209)
festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von
mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt
werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue
Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende
Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der
Berufskrankheit wieder behoben wurde.
Abfindung von Renten.
§ 184. (1) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25 v. H. der
Vollrente (§ 205 Abs. 2 Z. 1) können mit Zustimmung des Versehrten
durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals
abgefunden werden.
(2) Auf Antrag des Anspruchsberechtigten kann der Träger der
Unfallversicherung auch eine Versehrtenrente von mehr als 25 v. H.
der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Werte der Rente oder
des Rententeiles entsprechenden Kapital abfinden, wenn die
zweckmäßige Verwendung des Abfindungsbetrages gesichert ist. Vor der
Entscheidung über den Antrag ist der zuständige Fürsorgeträger und,
wenn der Anspruchsberechtigte (ehemaliges) Mitglied einer
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder ein Hinterbliebener
nach einem solchen Mitglied ist, auch die in Betracht kommende
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzuhören.
(3) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solange
die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich
eine wesentliche Verschlimmerung erfahren. Als wesentlich gilt eine
Verschlimmerung nur, wenn durch sie die Erwerbsfähigkeit des
Versehrten für länger als drei Monate um mehr als 10 v. H. weiter
gemindert wird. Die Rente wird um den Betrag gekürzt, welcher der
Berechnung der Abfindung zugrunde gelegt wurde.
(4) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und
Berufsfürsorge, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, sowie die
Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
(5) Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung geregelt. Die Verordnung
bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
ABSCHNITT II.
Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.
Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste
Hilfeleistung.
§ 185. Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für
eine wirksame erste Hilfe.
Mittel der Unfallverhütung.
§ 186. Die Mittel der Unfallverhütung sind:
1. die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
2. die Beratung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger
an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
3. die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen
und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung
dienenden Vorschriften und Anordnungen;
4. die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung.
Unfallverhütungsdienst.
§ 187. (1) Die Träger der Unfallversicherung haben einen
Unfallverhütungsdienst einzurichten und die erforderlichen
fachkundigen Organe zu bestellen.
(2) Die fachkundigen Organe des Trägers der Unfallversicherung
sind berechtigt, die Betriebe (Anstalten, Einrichtungen und
dergleichen) zu betreten und zu besichtigen, sowie alle
erforderlichen Auskünfte einzuholen. Das Organ hat sich vor Beginn
der Betriebsbesichtigung beim Betriebsinhaber oder seinem
Beauftragten unter Hinweis auf seinen Auftrag zu melden. Der
Betriebsinhaber oder sein Beauftragter ist berechtigt und auf
Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der
Betriebsbesichtigung teilzunehmen.
(3) Die fachkundigen Organe des Trägers der Unfallversicherung
sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit im
Unfallverhütungsdienst bekanntgewordenen Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften.
§ 188. (1) Die Träger der Unfallversicherung haben in Fragen, die
mit der Unfallverhütung zusammenhängen, mit den zuständigen Behörden
und den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der
Dienstnehmer und der Dienstgeber zusammenzuarbeiten. Sie sind vor
der Erlassung oder Abänderung von Vorschriften, die der
Unfallverhütung dienen, zu hören.
(2) Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Arbeitsinspektoraten
und den Bergbehörden in Fragen der Unfallverhütung gelten die in
Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen über die
Arbeitsinspektion.
ABSCHNITT III.
Leistungen.
1. UNTERABSCHNITT.
Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.
Unfallheilbehandlung.
§ 189. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten
Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die
durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte
Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen und eine
Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu
verhüten.
(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
1. ärztliche Hilfe;
2. Heilmittel;
3. Heilbehelfe;
4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender Anwendung der
§§ 135 bis 137 und 144 in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren,
daß der Zweck der Heilbehandlung (Abs. 1) tunlichst erreicht wird.
(4) Grundsatzbestimmung. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gilt als
Grundsatz, daß die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im § 148
geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten den
Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.
Dauer der Unfallheilbehandlung.
§ 190. Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt,
als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles beziehungsweise
der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu
erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine
Verschlimmerung zu verhüten.
Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Träger der
Unfallversicherung.
§ 191. (1) Unfallheilbehandlung sowie Familien- und Taggeld werden
nur gewährt, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die
entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung
gemäß § 119 Anspruch hat.
(2) Der Träger der Unfallversicherung kann die Gewährung der sonst
nach § 119 vom Träger der Krankenversicherung zu erbringenden
Leistungen der im § 189 Abs. 2 bezeichneten Art jederzeit an sich
ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten
und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte des
Trägers der Krankenversicherung ein. Der Träger der
Unfallversicherung hat in diesen Fällen dem Träger der
Krankenversicherung anzuzeigen, daß er von einem bestimmten Tage an
die Heilbehandlung gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der
Versehrte gegen den Träger der Krankenversicherung keinen Anspruch
auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.
Unfallheilbehandlung für selbständig Erwerbstätige und ihre
mitversicherten Angehörigen.
§ 192. Die nach den §§ 7 Z. 2 lit. b und Z. 3 lit. c, 8 Abs. 1
Z. 3 lit. a und b sowie 19 Unfallversicherten erhalten die
Heilbehandlung nach § 191 erst vom Beginn des dritten Monates nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der
Unfallversicherung kann nach Maßgabe seiner finanziellen
Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob und inwieweit
schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach § 191 oder
an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind, wenn die Anzeige
des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit binnen 14 Tagen nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles beim Träger der
Unfallversicherung einlangt.
Durchführung der Unfallheilbehandlung.
§ 193. Der Träger der Unfallversicherung kann die
Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte
Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einem
Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung
gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist
verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die
Behandlung so zu besorgen, wie es der Träger der Unfallversicherung
verlangt.
Richtlinien für die Unfallheilbehandlung.
§ 194. In den vom Hauptverband gemäß § 31 Abs. 3 Z. 4 zu
erlassenden Richtlinien ist auch die Zusammenarbeit der Träger der
Kranken- und der Unfallversicherung bei der Durchführung der
Unfallheilbehandlung, insbesondere hinsichtlich eines zweckmäßigen
Verfahrens zur rechtzeitigen Erfassung der Verletzten für die
Heilbehandlung, deren Zuweisung zu der erforderlichen fachärztlichen
Behandlung oder Krankenanstaltspflege zu regeln. Hiebei kann
bestimmt werden, daß der in Betracht kommende Facharzt über die
weitere Art der Behandlung zu entscheiden hat und bei welcher Art
von Verletzungen die Unfallheilbehandlung in besonders bezeichneten
Krankenanstalten stattfinden soll.
Familien- und Taggeld bei Gewährung der Anstaltspflege als
Unfallheilbehandlung.
§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung als
Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen
Anstalt, so gebührt dem Versehrten Taggeld und für seine Angehörigen
(§ 123) überdies Familiengeld. Das Familiengeld kann unmittelbar den
Angehörigen ausgezahlt werden.
(2) Das Taggeld beträgt 4 S. Das tägliche Familiengeld beträgt für
jeden Angehörigen 0.6 v.H., zusammen jedoch nicht mehr als 2.4 v.H.
eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
(3) Familien- und Taggeld gebühren nicht, wenn und solange der
Versehrte mindestens 50. v.H. des Entgeltes (§ 49 Abs. 1, 3 und 4)
weiterbezieht.
Besondere Unterstützung.
§ 196. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (§ 191) oder einer
Krankenbehandlung (§ 119) kann der Träger der Unfallversicherung dem
Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere
der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine
besondere Unterstützung gewähren.
Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung.
§ 197. Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung oder
die Krankenbehandlung (§ 119) betreffende Anordnung ohne triftigen
Grund nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig
beeinflußt, so kann ihm die Versehrtenrente auf Zeit ganz oder
teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines
Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
Berufsfürsorge.
§ 198. (1) Die Berufsfürsorge hat mit allen geeigneten Mitteln den
Versehrten in die Lage zu versetzen, seinen früheren oder, wenn dies
nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.
(2) Die Berufsfürsorge umfaßt:
1. die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der
Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines Berufes oder eines
Berufes, der ihm billigerweise zugemutet werden kann, wesentlich
beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf;
2. die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen
Erwerbsmöglichkeit.
Berufliche Ausbildung.
§ 199. (1) Die berufliche Ausbildung setzt die Eignung des
Versehrten voraus; sie wird bis zur Erreichung ihres Zieles, jedoch
höchstens für ein Jahr, gewährt. In besonderen Fällen kann sie über
diese Höchstdauer hinaus ausgedehnt werden.
(2) Während der Ausbildung hat der Unfallversicherungsträger dem
Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des notwendigen Unterhaltes
für ihn und seine Angehörigen (§ 123) zu leisten, soweit
billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte den Unterhalt aus
einem anderen Einkommen oder seinem Vermögen nicht decken kann.
Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle, Zuschüsse.
§ 200. (1) Der Träger der Unfallversicherung hat zur Erlangung
einer Arbeitsstelle in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen
Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern Hilfe zu leisten.
(2) Hat der Versehrte eine Arbeitsstelle angenommen, in der er das
volle Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit
erreichen kann, so kann ihm der Träger der Unfallversicherung für
die Übergangszeit, längstens aber für zwei Jahre, einen Zuschuß bis
zum vollen Entgelt gewähren. Versehrten, die eine neue Arbeitsstelle
angenommen haben, können nötigenfalls Zuschüsse oder Darlehen zur
Beschaffung von Arbeitskleidung oder einer Arbeitsausrüstung gewährt
werden.
(3) Hat ein Schwerversehrter (§ 205 Abs. 4) eine Arbeitsstelle
erhalten, in der er seine volle Leistungsfähigkeit erst nach
Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, so kann für
die Übergangszeit, längstens aber für ein Jahr, dem Dienstgeber, der
mindestens den kollektivvertraglichen Lohn zahlt, ein Zuschuß in
angemessener Höhe gewährt werden.
Zusammenwirken mit den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern.
§ 201. (1) Bei Durchführung der Berufsfürsorge haben die Träger
der Unfallversicherung mit den zuständigen Landesarbeitsämtern und
Arbeitsämtern zusammenzuwirken. Vor der Gewährung einer beruflichen
Ausbildung ist ein Berufsberatungsgutachten des zuständigen
Arbeitsamtes einzuholen.
(2) Der Versicherungsträger kann die berufliche Ausbildung eines
Versehrten gegen Kostenbeitrag dem zuständigen Landesarbeitsamt
übertragen.
Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel.
§ 202. (1) Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit
Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen
Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der
Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder
der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen
den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten
angepaßt sein.
(2) Wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein
orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder
unbrauchbar wird oder verlorengeht, hat der Träger der
Unfallversicherung die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen
Schadens zu übernehmen.
(3) Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene
Hilfsmittel sind auf Kosten des Trägers der Unfallversicherung
wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf einer festgesetzten
Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur,
wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung,
Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden
trifft.
(4) Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder
instandsetzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder
Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem
Betrage, den der Träger der Unfallversicherung hätte aufwenden
müssen.
Anspruch auf Versehrtenrente.
§ 203. Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die
Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines
Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H.
vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der
Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
Anfall der Versehrtenrente.
§ 204. (1) Besteht für eine durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf
Krankengeld aus der Krankenversicherung, so fällt die
Versehrtenrente mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes,
spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles an.
(2) Den in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 2 lit. a und Z. 3
lit. b teilversicherten Personen fällt die Versehrtenrente vom Tage
nach dem Wegfall der durch den Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, wenn aber der
Gehaltsbezug früher eingestellt wird, vom Tage nach dessen
Einstellung an.
(3) Den nach den §§ 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig
erwerbstätig sind, und ihren mitversicherten Angehörigen fällt die
Versehrtenrente mit dem Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles an. Die Satzung kann bestimmen, daß die
Versehrtenrente bei Gefährdung des Lebensunterhaltes auch zu einem
früheren Zeitpunkt nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
anfällt.
(4) In allen übrigen Fällen fällt die Versehrtenrente mit dem Tage
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
Bemessung der Versehrtenrente.
§ 205. (1) Die Versehrtenrente wird nach dem Grade der durch den
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der
Erwerbsfähigkeit bemessen.
(2) Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des
Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit
1. völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3 v.H. der Bemessungsgrundlage
(Vollrente);
2. teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem
Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).
(3) Solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der
Berufskrankheit unverschuldet arbeitslos ist, kann die Teilrente bis
zur Vollrente erhöht werden.
(4) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von
mindestens 50 v.H. oder auf mehrere Versehrtenrenten haben, deren
Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als
Schwerversehrte.
Hilflosenzuschuß.
§ 206. Versehrten, die infolge eines Unfalles oder einer
Berufskrankheit so hilflos sind, daß sie ständig der Hilfe und
Wartung bedürfen, gebührt neben der Vollrente ein Zuschuß in der
Höhe der halben Vollrente.
Kinderzuschuß.
§ 207. (1) Schwerversehrten wird für jedes Kind bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v.H.
der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß gewährt. Die Rente und die
Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht
übersteigen.
(2) Als Kinder gelten:
1. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahl-
und Stiefkinder;
2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn
seine Vaterschaft im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in
einem sonst hiefür gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder
im Prozeßwege gerichtlich festgestellt ist.
(3) Einer weiblichen Versehrten wird für ihr Kind, das eheliches
Kind ihres Ehegatten ist oder dessen rechtliche Stellung hat, der
Kinderzuschuß nur gewährt, wenn sie vor Eintritt des
Versicherungsfalles den Unterhalt des Kindes überwiegend bestritten
hat.
(4) Der Kinderzuschuß ist auch nach der Vollendung des
18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder
weiterzugewähren, wenn und solange das Kind
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul-
oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur
ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres, oder
2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen
vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist.
(5) Haben beide Elternteile Anspruch auf Versehrtenrente, so
gebührt der Kinderzuschuß nur zur Rente des Elternteiles, der den
Unterhalt des Kindes überwiegend bestreitet.
Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege.
§ 208. Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines
Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus
der Krankenversicherung oder Unfallversicherung gewährt, so ruht
während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles
gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Zuschüsse.
Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung.
§ 209. (1) Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht
absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der
Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente
festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die
Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit
Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als
Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der
Verhältnisse (§ 183 Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen
für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.
(2) Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Versehrtenrente zu
gewähren ist, so kann der Träger der Unfallversicherung den
Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des
voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser
Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den
Voraussetzungen des § 203 die entsprechende Versehrtenrente zu
gewähren.
Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen.
§ 210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese
neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der
Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v.H., so ist die Entschädigung aus
diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4
festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auch
nach allfälliger Berücksichtigung einer Beschädigung nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 20 v.H. erreicht.
(2) Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des
neuerlichen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grade der
durch alle Versicherungsfälle verursachten Minderung der
Erwerbsfähigkeit zu bemessen. Hiebei wird die einer abgefundenen
Rente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt,
jedoch ist die Gesamtrente um den Betrag zu kürzen, der dem Ausmaß
der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der
Erwerbsfähigkeit entspricht.
(3) Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen
Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu
bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen
Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung
zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall
zuständigen Versicherungsträger ohne Anspruch auf Ersatz gegen die
anderen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der
Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in
Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung ohne
Anspruch auf Ersatz gegenüber anderen Trägern der Unfallversicherung
zu gewähren.
(4) Solange die Gesamtrente nach Abs. 2 nicht festgestellt ist,
gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Abs. 1 eine
Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung
allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit; dies gilt auch,
wenn nur ein Arbeitsunfall vorliegt und diesem eine Schädigung nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz vorangegangen ist.
Übergangsrente und Übergangsgeld.
§ 211. (1) Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer
bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, daß eine
Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen
den Übergang zu einem anderen Beruf, der sie dieser Gefahr nicht
aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des
Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung
auszugleichen, längstens für ein Jahr eine Übergangsrente bis zur
Höhe der Vollrente gewährt werden. An Stelle dieser zeitlichen Rente
kann ein dem einzelnen Fall angemessenes einmaliges Übergangsgeld
gewährt werden, das höchstens den Betrag der halben Jahresvollrente
erreichen darf. Das Übergangsgeld kann auch in Teilbeträgen
ausgezahlt werden.
(2) Eine allfällige Versehrtenrente gebührt neben der
Übergangsrente.
Versehrtengeld aus der Unfallversicherung.
§ 212. Der Träger der Unfallversicherung kann bis zum Ablauf eines
Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der
Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß
über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt. Das
Versehrtengeld wird für Personen, die nach diesem Bundesgesetz
krankenversichert sind, in der Höhe des sonst in der
Krankenversicherung gebührenden Krankengeldes gewährt; das
Versehrtengeld ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers vom
zuständigen Krankenversicherungsträger gegen Ersatz auszuzahlen. Für
andere Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld den 60. Teil
eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung.
§ 208 gilt entsprechend.
Witwenbeihilfe.
§ 213. (1) Hat die Witwe eines Schwerversehrten keinen Anspruch
auf Witwenrente, weil der Tod des Versehrten nicht Folge eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war, so erhält sie als
einmalige Witwenbeihilfe 40 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Witwenbeihilfe wird, wenn der Verstorbene zur Zeit seines
Todes mehrere Versehrtenrenten bezogen hat, von dem
Unfallversicherungsträger ohne Anspruch auf Ersatz gegen die anderen
Unfallversicherungsträger gewährt, der die Rente nach der höchsten
Bemessungsgrundlage zu leisten hatte.
(3) § 217 ist entsprechend anzuwenden.
2. UNTERABSCHNITT.
Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.
Sterbegeld.
§ 214. (1) Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein
Sterbegeld aus der Unfallversicherung.
(2) Das Sterbegeld beträgt den fünfzehnten Teil der
Bemessungsgrundlage, mindestens 400 S.
(3) Anspruch auf das Sterbegeld haben die im § 170 aufgezählten
Personen unter den dort angegebenen Voraussetzungen und in der dort
bestimmten Reihenfolge.
(4) Besteht aus Anlaß des Todes des Versehrten ein Anspruch auf
Sterbegeld aus der Krankenversicherung (§§ 169 und 170), so wird das
Sterbegeld aus der Unfallversicherung nur in dem Ausmaß, um das die
notwendigen Kosten der Bestattung das aus der Krankenversicherung
gebührende Sterbegeld übersteigen, der Person gewährt, die diese
Kosten nachweisbar getragen hat, es sei denn, daß sie die Kosten auf
Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung
bestritten hat.
Witwenrente.
§ 215. (1) Wurde der Tod des Versicherten durch einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der
Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung eine
Witwenrente von jährlich 20 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen
wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn sie
das 60. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwenrente jährlich
40 v.H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen
Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger
als drei Monate bestanden hat.
(3) Witwenrente gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem
Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden
ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen
Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines
gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung
(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen, vertraglichen
Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau
nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Diese Witwenrente wird mit dem
Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes
bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht;
sie darf 20 v.H. der Bemessungsgrundlage des Versicherten jährlich
nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen
Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages)
bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages
(Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(4) Im Falle der Wiederverheiratung wird die Witwenrente mit einem
Betrag abgefertigt, der in den Fällen der Abs. 1 und 2 dem
fünffachen Jahresbetrag einer nach Abs. 1 zu bemessenden
Witwenrente, in den Fällen des Abs. 3 dem fünffachen Jahresbetrag
der nach Abs. 3 gebührenden Witwenrente entspricht.
(5) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung
oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der
Anspruch auf die Witwenrente aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
a) die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder
überwiegenden Verschulden der Ehegattin erfolgte oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehegattin als schuldlos
anzusehen ist
und die Ehegattin aus der neuen Ehe keinen Anspruch auf eine mit der
Witwenrente aus der früheren Ehe gleichwertige Versorgung hat
(Witwenrente aus einer gesetzlichen Versicherung, Versorgungsgenuß
seitens des Dienstgebers oder einer von diesem unterhaltenen
Versorgungseinrichtung, Unterhalt seitens der Ehegattin oder
dergleichen). Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit dem der
Auflösung (Nichtigerklärung) der letzten Ehe folgenden Monatsersten,
frühestens jedoch mit dem Monatsersten ein, der dem Ablauf von fünf
Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall der Rente folgt.
Witwerrente.
§ 216. Dem Witwer einer Versicherten, deren Tod durch einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt
eine Witwerrente von jährlich 40 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn
die Ehegattin seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und
er im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange
die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.
Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.
§ 217. Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn
die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen
worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten
ist, es sei denn,
1. daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe
legitimiert wurde oder
2. daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten
erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.
Waisenrente.
§ 218. (1) Den im § 207 Abs. 2 angeführten Kindern des
Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt bis zum vollendeten
18. Lebensjahr eine Waisenrente; § 207 Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Nach dem Tode einer versicherten Ehegattin wird ihrem Kinde,
das ein eheliches Kind des hinterbliebenen Ehegatten ist oder dessen
rechtliche Stellung hat, eine Waisenrente nur gewährt, wenn die
Verstorbene den Unterhalt des Kindes überwiegend bestritten hat.
(3) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind
jährlich 20 v.H., für jedes doppelte verwaiste Kind jährlich 30 v.H.
der Bemessungsgrundlage.
(4) Treffen für dasselbe Kind die Voraussetzungen für mehrere
Waisenrenten zu, so wird nur die höchste gewährt.
Eltern- und Geschwisterrente.
§ 219. (1) Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte
Geschwister des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf eine
Rente von zusammen jährlich 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn
der Versicherte zum Lebensunterhalt dieser Personen aus seinem
Arbeitsverdienst wesentlich beigetragen hat.
(2) Eltern (Großeltern) und Geschwistern gebührt eine Rente nur
insoweit, als die Witwen(Witwer)rente und die Waisenrenten den
Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten (§ 220) nicht erschöpfen. Der
Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der
Großeltern dem der Geschwister vor.
(3) Den Eltern (Großeltern) gebührt die Rente für die Dauer ihrer
Bedürftigkeit, den unversorgten Geschwistern bis zum vollendeten
18. Lebensjahr. § 207 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten.
§ 220. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 v.H. der
Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses
Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist eine
Witwenrente gemäß § 215 Abs. 3 nicht zu berücksichtigen.
VIERTER TEIL.
Pensionsversicherung.
ABSCHNITT I.
Gemeinsame Bestimmungen.
Aufgaben und Gliederung der Pensionsversicherung.
§ 221. Die Pensionsversicherung trifft in ihren Zweigen der
Pensionsversicherung der Arbeiter, der Pensionsversicherung der
Angestellten und der knappschaftlichen Pensionsversicherung Vorsorge
für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten
Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit,
Dienstunfähigkeit), des Todes und der Eheschließung sowie für die
Gesundheitsfürsorge.
Leistungen der Pensionsversicherung.
§ 222. (1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der
Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:
1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Altersrente (§§ 253,
270);
2. aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
a) bei Invalidität die Invaliditätsrente aus der
Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254),
b) bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsrente aus der
Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271);
3. aus dem Versicherungsfall des Todes
a) die Hinterbliebenenrenten (§§ 257, 270),
b) die Abfindung (§§ 269, 270);
4. aus dem Versicherungsfall der Eheschließung der
Ausstattungsbeitrag (§§ 268, 270).
(2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu
gewähren:
1. aus dem Versicherungsfall des Alters
a) der Knappschaftssold (§ 275),
b) die Knappschaftsaltersrente (§ 276);
2. aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
a) bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftsrente (§ 277),
b) bei Invalidität die Knappschaftsvollrente (§ 279);
3. aus dem Versicherungsfall des Todes
a) die Hinterbliebenenrenten (§ 282),
b) die Abfindung (§ 291);
4. aus dem Versicherungsfall der Eheschließung der
Ausstattungsbeitrag (§ 290);
5. aus einem der Versicherungsfälle nach Z. 1 bis 3 auch das
Bergmannstreuegeld (§ 281).
(3) aus allen Zweigen der Pensionsversicherung können überdies
Leistungen der Gesundheitsfürsorge (§§ 300 und 301) gewährt werden.
Ferner haben die Träger der Pensionsversicherung nach Maßgabe des
§ 73 Abs. 1 bis 6 zur Krankenversicherung der Rentner Beiträge zu
entrichten beziehungsweise den Aufwand für diese Krankenversicherung
zu tragen.
Eintritt des Versicherungsfalles.
§ 223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters mit der
Erreichung des Anfallsalters;
2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter
Arbeitsfähigkeit, und zwar
a) im Falle dauernder Invalidität, Berufsunfähigkeit oder
Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser
Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
b) im Falle vorübergehender Invalidität, Berufsunfähigkeit oder
Dienstunfähigkeit mit dem Ablauf der 26. Woche ihres Bestandes,
wobei Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden
Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit
zusammenzurechnen sind, wenn diese Zeiträume nicht mehr als
vier Monate auseinander liegen;
c) im Falle der Invaliditätsrente, Berufsunfähigkeitsrente oder
der Knappschaftsvollrente, die der versicherten Ehegattin nach
Vollendung ihres 55. Lebensjahres und nach dem Tode ihres
Gatten gewährt wird (§§ 254 Abs. 2, 271 Abs. 2 und 279 Abs. 2),
mit dem Tode des Ehegatten, wenn dieser nach Erreichung des
Anfallsalters der Ehegattin liegt, sonst mit der Erreichung
dieses Alters;
3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod;
4. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Eheschließung mit
der Eheschließung.
(2) Stichtag für die Feststellung, ob, in welchem Zweige der
Pensionsversicherung und in welchem Ausmaße eine Leistung gebührt,
ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen
Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles
folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung nach
Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles
gestellt, so ist Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der
Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der
dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste.
Versicherungszeiten.
§ 224. Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226
angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 228 und 229
angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
Beitragszeiten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem
31. Dezember 1955 sind anzusehen:
1. Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer, wenn sie die
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4 oder § 7
begründet, und zwar:
a) wenn die Anmeldung zur Versicherung binnen sechs Monaten nach
Beginn der Beschäftigung erstattet worden ist, vom Tage des
Beginnes der Beschäftigung an,
b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung beim
Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung
ohne vorhergehende Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden
ist; die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung
begründenden Beschäftigung zurückgelegten Zeiten gelten als
Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten
innerhalb von vier Jahren nach Fälligkeit wirksam (§ 230)
entrichtet worden sind;
2. Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn die
Erwerbstätigkeit die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
begründet, sofern die Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach
Fälligkeit wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
3. Zeiten freiwilliger Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb
von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie
gelten sollen, wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
4. Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung, für die nach
ihrer Beendigung auf Grund gesetzlicher Vorschrift ein
Überweisungsbetrag entrichtet worden ist.
(2) Die im Abs. 1 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten
Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur
Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die
Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge
entrichtet werden, eingeleitet worden ist.
(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für
soziale Verwaltung auch Beiträge, die für Zeiten nach Abs. 1 Z. 1
nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet worden
sind, als wirksam entrichtet anerkennen, sofern nicht § 230
entgegensteht.
(4) Die Beitragszeiten werden in dem Zweige der
Pensionsversicherung erworben, in dem die Beschäftigung
(Erwerbstätigkeit) die Pflichtversicherung begründete (Abs. 1 Z. 1
und 2) oder zu dem die Beiträge beziehungsweise der
Überweisungsbetrag entrichtet wurden (Abs. 1 Z. 3 und 4).
Beitragszeiten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
§ 226. (1) Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 sind
die Zeiten, die als Beitragszeiten nach den am 31. Dezember 1955 in
Geltung gestandenen Vorschriften anerkannt waren; hiezu gehören auch
die vor dem 1. Jänner 1919 in der ehemaligen österreichischen
Angestellten(Pensions)versicherung erworbenen durch
zwischenstaatliche Übereinkommen dem Versicherungsträger eines
anderen Staates zugewiesenen Beitragszeiten unter den
Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, BGBl. Nr. 232/1928, und des
§ 346 Abs. 1 Z. 2 lit. d des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 1/1938, dagegen nicht
die in § 228 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Zeiten; Bestimmungen in den am
31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften, nach denen
Beitragszeiten nicht im vollen tatsächlichen Ausmaß auf die
Wartezeit oder für die Bemessung der Leistungen anzurechnen sind,
bleiben außer Betracht. Beitragszeiten vor dem 10. April 1945 werden
hiebei - unbeschadet anderer zwischenstaatlicher Regelung - als
Beitragszeiten nur anerkannt, wenn sie erworben worden sind:
1. in der österreichischen Sozialversicherung für einen Zeitraum
vor Einführung der reichsrechtlichen Sozialversicherung in
Österreich oder
2. in der reichsrechtlichen Sozialversicherung für einen Zeitraum
nach deren Einführung in Österreich, sofern bei Pflichtversicherung
der Beschäftigungsort, bei freiwilliger Versicherung der Wohnort im
Gebiete der Republik Österreich lag oder
3. in der reichsrechtlichen Sozialversicherung nach dem 12. März
1938 außerhalb des Gebietes der Republik Österreich, sofern der
Versicherte unmittelbar vor dem 13. März 1938 seinen ordentlichen
Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich gehabt hat und zu den
Personen gehört, die gemäß § 1, § 2 oder § 2a des
Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(2) Nach dem 31. Dezember 1955 können für eine vorher gelegene
Zeit Beitragszeiten noch insoweit erworben werden, als für diese
Zeit nach den für sie in Geltung gestandenen oder nachträglich für
sie getroffenen Bestimmungen Beiträge zu entrichten gewesen wären
oder hätten entrichtet werden können und eine wirksame Entrichtung
solcher Beiträge bei entsprechender Anwendung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes noch zulässig ist. § 48 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 gelten Beitragszeiten
1. der Invalidenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung
als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Arbeiter,
2. der ehemaligen österreichischen
Angestellten(Pensions)versicherung und der Angestelltenversicherung
nach dem Reichsangestelltenversicherungsgesetz als Beitragszeiten
der Pensionsversicherung der Angestellten,
3. der ehemaligen österreichischen Provisionsversicherung der
Bergarbeiter und Zeiten vollberechtigter Mitgliedschaft bei einer
Bruderlade, ferner die Beitragszeiten der knappschaftlichen
Pensionsversicherung nach dem Reichsknappschaftsgesetz und der
knappschaftlichen Rentenversicherung nach der Verordnung über die
Neuregelung der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942,
DRGBl. I S. 509, als Beitragszeiten der knappschaftlichen
Pensionsversicherung.
Ersatzzeiten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
§ 227. Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955
gelten
1. in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die erste
nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach
Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische oder eine im
Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegene
mindestens zweiklassige gewerbliche, kaufmännische,
land(forst)wirtschaftliche Schule oder Krankenpflegeschule, eine
Mittel- oder eine Hochschule in dem für die betreffende
Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Studiengange besucht
wurde, sofern spätestens innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen
der Schule eine sonstige Versicherungszeit oder eine neutrale Zeit
im Sinne des § 234 Abs. 1 Z. 4 vorliegt; hiebei werden höchstens
zwei Jahre des Besuches einer Berufsschule, höchstens drei Jahre des
Besuches einer Mittelschule und höchstens vier Jahre des
Hochschulbesuches berücksichtigt, und zwar jedes volle
Schul(Studien)jahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahre
der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit sechs Monaten,
gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. Jänner;
2. die Zeiten einer aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden
Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) und der Heimkehr aus ihr
nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 228
Abs. 1 Z. 1.
Ersatzzeiten allgemeiner Art aus der Zeit vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes.
§ 228. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956
gelten
1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte
vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, Zeiten, in denen
ein Versicherter, der am Stichtage (§ 223 Abs. 2) die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
a) während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder
einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem
Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung
gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich
in Kriegsgefangenschaft befunden hat,
b) eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in
Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat; diese Zeiten
gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn die letzte
Beitrags- oder Ersatzzeit dem Beginn der Dienstleistung
(Dienstpflicht) nicht mehr als drei Jahre vorangeht; soweit die
Zeiten der Dienstleistung (Kriegsgefangenschaft, Dienstpflicht)
vor dem 1. Juli 1927 liegen und vorher nur eine zu einem
Sechstel für die Wartezeit zählende Ersatzzeit liegt, zählen
auch sie für die Wartezeit nur mit einem Sechstel ihres
Ausmaßes;
2. in dem Zweige der Pensionsversicherung, zu dem nach § 114
Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953, BGBl. Nr.
99/1953, in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder
nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr.
86/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 166/1954, oder
nach § 502 Abs. 4 Beiträge nachentrichtet worden sind, die durch
diese Beiträge gedeckten Zeiten mit den Beschränkungen des § 251;
3. in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die erste
nachfolgende Beitragszeit vorliegt, Zeiten der im § 277 Z. 1
angegebenen Art nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden
Vorschriften des § 227 Z. 1;
4. in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die letzte
vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, Zeiten, während
derer der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung - außer
auf Grund eines Tatbestandes, der nach den österreichischen Gesetzen
strafbar ist oder strafbar wäre, wenn er im Inland gesetzt wäre - an
der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist. Diese
Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn die letzte
Beitrags- oder Ersatzzeit dem Beginn der Behinderung nicht mehr als
drei Jahre vorangeht.
(2) Zur Kriegsgefangenschaft im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. a zählt
auch die Heimkehr aus ihr, soweit die Zeit nicht überschritten ist,
die der Einberufene bei Berücksichtigung aller Zwischenfälle
benötigte, um an seinen letzten Wohnort vor der Einberufung
zurückzukehren. Der Kriegsgefangenschaft ist eine während des
Krieges verfügte Zivilinternierung gleichzuhalten.
Ersatzzeiten für einzelne Zweige der Pensionsversicherung aus der
Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
§ 229. Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten
in dem nachstehend angeführten Zweige der Pensionsversicherung:
1. in der Pensionsversicherung der Arbeiter folgende vor dem
1. Jänner 1939 gelegene Zeiten, soweit sie nicht unter Z. 3 fallen:
a) Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik
Österreich, die nach dem Stande der österreichischen
Vorschriften am 31. Dezember 1938 die
Krankenversicherungspflicht begründet hat oder begründet hätte,
b) Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik
Österreich, die nach dem Stande der österreichischen
Vorschriften am 31. Dezember 1938 krankenversicherungsfrei war,
weil dem Arbeiter den gesetzlichen Leistungen der
Sozialversicherung gleichwertige Leistungen des Dienstgebers
oder einer Fürsorgeeinrichtung des Dienstgebers gesichert
waren, sofern nach dem Ausscheiden aus dem
Beschäftigungsverhältnis keine Versorgungsleistung anfiel,
c) Zeiten des Militärdienstes als länger dienende
Mannschaftsperson oder zeitverpflichteter Unteroffizier des
ehemaligen österreichischen Bundesheeres, sofern nach dem
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kein Anspruch auf einen
Versorgungsbezug anfiel;
diese Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit mit der vollen
zurückgelegten Dauer, soweit sie jedoch vor dem 1. Juli 1927 liegen,
nur zu einem Sechstel; für die Bemessung der Leistungen gelten -
ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer und Lagerung dieser Zeiten
- in jedem zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem
1. Jänner 1939 liegenden vollen Kalenderjahre
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge
bis 1905 ............................................... 8 Monate,
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge
1906 bis 1916 .......................................... 7 Monate,
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge
1917 und später ........................................ 6 Monate
an Ersatzzeit als erworben; die sich hienach ergebende
Versicherungszeit vermindert sich um acht beziehungsweise sieben
beziehungsweise sechs Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten
und von Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem Zeitraum vor
dem 1. Jänner 1939;
2. in der Pensionsversicherung der Angestellten die vor dem
1. Jänner 1939 und nach der Vollendung des 15. Lebensjahres
gelegenen Zeiten einer Beschäftigung als Angestellter, während derer
nach dem Stande der Vorschriften am 31. Dezember 1938, abgesehen von
der Vorschrift über das Mindestalter von 17 Jahren, die
Pflichtversicherung in der Angestellten(Pensions)versicherung
begründet wurde, soweit sie nicht schon als Beitragszeiten zählen;
diese Ersatzzeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit mit der
vollen zurückgelegten Dauer, soweit sie jedoch vor dem 1. Juli 1927
liegen, nur zu einem Sechstel; für die Bemessung der Leistungen sind
sie unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Z. 1 zu
zählen;
3. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
a) die Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1939 in einer nach den
Vorschriften der Provisionsversicherung der Bergarbeiter
(Bruderladenprovisionsversicherung) versicherungspflichtigen
Beschäftigung in dem Gebiete der Republik Österreich als
Arbeiter zurückgelegt worden sind,
b) Zeiten der Beschäftigung als Arbeiter, die in einem im Gebiete
der Republik Österreich gelegenen Betriebe seit dem Jahre 1924
bis zu der spätestens am 31. Dezember 1955 erfolgten
Einbeziehung der Dienstnehmer dieses Betriebes in die
knappschaftliche Rentenversicherung zurückgelegt worden sind.
Unwirksame Beiträge.
§ 230. (1) Beiträge, die nach dem Stichtage (§ 223 Abs. 2) für
einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich
unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung
aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
(2) Abs. 1 ist nicht auf Beiträge für Zeiträume anzuwenden, für
welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur
freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in
einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde. Er
ist auch nicht für Überweisungsbeträge nach § 311 Abs. 1 anzuwenden.
Versicherungsmonate, Begriff.
§ 231. Zur Feststellung der Leistungen aus der
Pensionsversicherung, der Überweisungsbeträge nach § 308 und der
Beitragsrückerstattung nach § 314 sind die Versicherungszeiten in
Versicherungsmonate in folgender Weise zusammenzufassen:
1. Jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in
der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen, für die der
Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche
Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen,
ist ein Versicherungsmonat.
2. Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem
in Z. 1 angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese
Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten,
die nicht schon nach Z. 1 Versicherungsmonate sind, solange
zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem
in Z. 1 angegebenen Mindestausmaß vorliegen. Dieser Kalendermonat
ist sodann Versicherungsmonat.
Hiebei ist von Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur
eine zu zählen, wobei eine Beitragszeit der Pflichtversicherung
einer Ersatzzeit oder einer Beitragszeit der freiwilligen
Versicherung, eine Ersatzzeit einer Beitragszeit der freiwilligen
Versicherung und von Versicherungszeiten gleicher Art diejenige
vorangeht, welche die höhere der unter entsprechender Anwendung der
§§ 243 und 244 ermittelten Beitragsgrundlage aufweist. Die
Bestimmungen des § 244 Abs. 2 und des § 249 Abs. 1 bleiben hievon
unberührt.
Versicherungsmonate, Arten.
§ 232. (1) Der einzelne Versicherungsmonat gilt als Beitragsmonat
der Pflichtversicherung, als Beitragsmonat der freiwilligen
Versicherung oder als Ersatzmonat, je nachdem Beitragszeiten der
Pflichtversicherung, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
oder Ersatzzeiten in dem betreffenden Monat das zeitliche
Übergewicht haben. Hat keine der in dem Versicherungsmonat liegenden
Arten von Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht, so bestimmt
sich die Art des Versicherungsmonates nach der im § 231 vorletzter
Satz angegebenen Reihenfolge.
(2) Abs. 1 erster Satz ist entsprechend bei der Feststellung
anzuwenden, welchem Zweige der Pensionsversicherung ein
Versicherungsmonat zugehört. Haben die Versicherungszeiten keines
beteiligten Zweiges der Pensionsversicherung das zeitliche
Übergewicht, so bestimmt sich die Zugehörigkeit des
Versicherungsmonates zu einem Zweige der Pensionsversicherung nach
folgender Reihenfolge: knappschaftliche Pensionsversicherung,
Pensionsversicherung der Angestellten, Pensionsversicherung der
Arbeiter.
(3) Abs. 1 erster Satz ist auch entsprechend anzuwenden, wenn
festzustellen ist, bei welchem der mehreren Träger der
Pensionsversicherung der Arbeiter ein Versicherungsmonat erworben
ist. Hiebei gelten als erworben
a) Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1948 bei dem Träger der
Pensionsversicherung der Arbeiter, der für die damals ausgeübte
Beschäftigung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
zuständig gewesen wäre,
b) Ersatzzeiten nach § 229 Z. 1 bei dem Träger der
Pensionsversicherung, der für die während der Ersatzzeit
ausgeübte Beschäftigung nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zuständig gewesen wäre,
c) Ersatzzeiten nach § 228 Abs. 1 Z. 1 bei dem Träger der
Pensionsversicherung der Arbeiter, bei dem die letzte
vorangegangene Versicherungszeit erworben worden ist,
d) Ersatzzeiten nach § 228 Abs. 1 Z. 3 bei dem Träger der
Pensionsversicherung der Arbeiter, bei dem die erste
nachfolgende Beitragszeit erworben worden ist oder als erworben
gilt.
Haben die bei keinem der beteiligten Träger der Pensionsversicherung
der Arbeiter erworbenen Versicherungszeiten das zeitliche
Übergewicht, so ist der Monat in folgender Reihenfolge zuzuweisen:
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Land- und
Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt,
Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesbahnen.
Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate.
§ 233. (1) Versicherungsmonate der Pensionsversicherung aus der
Zeit nach dem 31. Dezember 1938 sind anrechenbar, wenn sie in den
Anrechnungszeitraum fallen. Unter dem Anrechnungszeitraum ist der
längste unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2), jedoch nach dem
31. Dezember 1938 gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zur
Hälfte durch Versicherungsmonate gedeckt ist. Hiebei sind die in
allen Zweigen der Pensionsversicherung erworbenen
Versicherungsmonate zu berücksichtigen.
(2) Die vor dem 1. Jänner 1939 gelegenen Versicherungsmonate sind
anrechenbar, wenn der Anrechnungszeitraum bis zum 1. Jänner 1939
zurückreicht.
(3) Bei Anwendung des Abs. 1 bleiben neutrale Monate (§ 234) außer
Betracht.
Neutrale Monate.
§ 234. (1) Als neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht
Versicherungszeiten sind:
1. die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn
jedoch der Antrag auf eine Leistung nach § 223 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4
erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen
dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (§ 223 Abs. 2);
2. Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig
zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des
Alters oder aus einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit oder eine Verletztenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von
mindestens 50 v.H. hatte, es sei denn, daß der Anspruch wegen
Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des
§ 89 Abs. 1 Z. 1 ruhte;
3. die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für
den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters
und der Antragstellung auf die Leistung liegt;
4. Zeiten eines Dienstes (einer Dienstpflicht) der im § 228 Abs. 1
Z. 1 lit. a und b bezeichneten Art, jedoch nur für Personen, die am
Stichtage (§ 223 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen;
5. Zeiten, während derer der Versicherte Krankengeld (Wochengeld)
auf Grund gesetzlicher Versicherung bezog, ferner Zeiten einer auf
Grund gesetzlicher Versicherung oder der gesetzlichen Fürsorge für
die Opfer des Krieges oder des Kampfes um ein freies demokratisches
Österreich gewährten Anstalts(Heilstätten)pflege und nach dem 31.
Dezember 1945 gelegene Zeiten einer auf Krankheit gegründeten
Arbeitsunfähigkeit arbeitsloser als solcher nicht
krankenversicherter Personen;
6. Zeiten, während derer der Versicherte wegen Arbeitslosigkeit
eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosenfürsorge) bezog oder nach dem 31. Dezember 1945 als
arbeitslos gemeldet war, jedoch vom Bezug einer solchen Geldleistung
aus einem anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit, Auflösung des
Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden, freiwilliger Lösung
des Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund oder Unterlassung der
Kontrollmeldung ausgeschlossen war;
7. Zeiten nach dem vollendeten 62., bei Frauen nach dem
vollendeten 57. Lebensjahre, während derer weder eine unselbständige
Erwerbstätigkeit noch eine den notwendigen Lebensunterhalt sichernde
selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, sofern innerhalb der
letzten zwölf Monate vor diesen Zeiten mindestens fünf
Beitragsmonate in der Pensionsversicherung auf Grund einer nach § 1
Abs. 2 lit. c, d oder e des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 184/1949, in der jeweils geltenden Fassung,
arbeitslosenversicherungsfreien Beschäftigung erworben worden sind;
8. Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer in der Zeit
zwischen dem 1. Jänner 1939 und dem 31. Dezember 1955, die von
Gesetzes wegen rentenversicherungsfrei gewesen sind, für die aber
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Pensionsversicherungspflicht gegeben wäre;
9. Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche
Verfahren gemäß § 90 oder § 109 der Strafprozeßordnung eingestellt
worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat.
(2) Die neutralen Zeiten sind als neutrale Monate zu erfassen.
Neutraler Monat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage
neutraler Zeiten liegen und der nicht Versicherungsmonat ist.
Neutrale Zeiten verschiedener Art, die sich zeitlich decken, sind
nur einfach zu zählen.
Allgemeine Voraussetzungen der Leistungsansprüche.
§ 235. (1) Der Anspruch auf jede der im § 222 Abs. 1 und 2
angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs. 1
Z. 1 ist - abgesehen von den in den Abschnitten II bis IV
festgesetzten besonderen Voraussetzungen - an die allgemeinen
Voraussetzungen geknüpft, daß die Wartezeit (§ 236) und die
Dritteldeckung (§ 237) durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs. 2
erfüllt sind.
(2) Für die Erfüllung der Wartezeit und der Dritteldeckung sind
die anrechenbaren Versicherungsmonate aller Zweige der
Pensionsversicherung, bei der Knappschaftsrente und dem
Knappschaftssold jedoch nur die anrechenbaren Versicherungsmonate
der knappschaftlichen Pensionsversicherung, beim Knappschaftssold
außerdem die anrechenbaren Beitragsmonate der ehemaligen
österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung zu
berücksichtigen, während derer wesentlich bergmännische oder ihnen
gleichzuhaltende Arbeiten (§ 236 Abs. 3) verrichtet worden sind.
(3) Die allgemeinen Voraussetzungen entfallen für eine Leistung
aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder
aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall die
Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder einer
Berufskrankheit (§ 177) ist, die bei einem unfallversicherten
Dienstnehmer oder einer unfallversicherten dem Dienstnehmer nach § 4
Abs. 3 gleichgestellten Person eingetreten sind.
Wartezeit.
§ 236. (1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223
Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 in folgender
Mindestzahl vorliegen:
1. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes oder der
Eheschließung 60 Monate, bei Personen, die erstmalig nach dem
vollendeten 50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1955
versicherungspflichtig geworden sind, 96 Monate; Beitragsmonate der
freiwilligen Versicherung zählen auf diese Wartezeit nur zur Hälfte;
2. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters 180, für
den Knappschaftssold 300 Monate.
(2) Für den Knappschaftssold müssen während der für die Erfüllung
der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch
180 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen nach Schwere und
Gefahr gleichzuhaltende Arbeiten (Abs. 3) verrichtet worden sein.
Bei Angestellten müssen für die Knappschaftsrente während der für
die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate
wenigstens durch 30 Monate solche Arbeiten verrichtet worden sein.
Als Angestellte sind Personen anzusehen, die, wenn nicht ihre
Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung begründet
wäre, nach § 14 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören
würden.
(3) Als wesentlich bergmännisch sind Arbeiten anzusehen, die
infolge der Natur des Bergbaues mit besonderen Gefahren für die
Gesundheit verknüpft sind oder eine vorzeitige Abnutzung der
Arbeitskraft zur Folge haben. Welche Arbeiten den wesentlich
bergmännischen nach Schwere und Gefahr gleichzuhalten sind, bestimmt
das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.
Dritteldeckung.
§ 237. (1) Die Dritteldeckung ist gegeben, wenn die letzten
36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2), die nicht
neutrale Monate sind, zwölf Versicherungsmonate im Sinne des § 235
Abs. 2 enthalten.
(2) Das Erfordernis der Dritteldeckung entfällt außer in dem Falle
des § 235 Abs. 3 auch, wenn die Zeit vom 1. Jänner 1939 oder vom
späteren erstmaligen Eintritt in die Versicherung an bis zum
Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach Ausschaltung der neutralen Monate zu
drei Vierteln mit Versicherungsmonaten im Sinne des § 235 Abs. 2
gedeckt ist.
(3) Bei der Knappschaftsrente und dem Knappschaftssold bleiben für
die Feststellung der Deckung nach Abs. 1 und 2 neutrale Monate nur
außer Betracht, wenn ihnen zuletzt ein Versicherungsmonat der
knappschaftlichen Pensionsversicherung vorangeht.
Bemessungsgrundlage.
§ 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der
Pensionsversicherung ist die in der Bemessungszeit (Abs. 3) im
Durchschnitt auf einen Versicherungsmonat entfallende
Beitragsgrundlage nach Maßgabe des § 242. Die Bemessungsgrundlage
ist auf volle Schilling aufzurunden.
(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die letzten
60 anrechenbaren Versicherungsmonate aus allen Zweigen der
Pensionsversicherung vor dem Bemessungszeitpunkt in Betracht, die
nicht zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 30. September 1950 liegen.
Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag (§ 223 Abs. 2).
(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2 in Betracht
kommenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wenn aber solche
nicht oder wenn weniger als 36 solche Monate vorliegen, außerdem die
letzten sonstigen nach Abs. 2 in Betracht kommenden
Versicherungsmonate bis zu einer Bemessungszeit von 36 Monaten;
Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung sind hiebei nur zur
Hälfte zu zählen. Versicherungsmonate, die auch Zeiten enthalten,
während deren Kranken(Wochen)geld, Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde oder bei
Einbeziehung in eine solche Versicherung hätte bezogen werden
können, ferner Versicherungsmonate, während derer Krankenhauspflege
auf Rechnung eines Versicherungsträgers gewährt wurde, sind außer
Betracht zu lassen.
(4) Die Bemessungsgrundlage darf den Betrag von 2600 S nur
übersteigen, wenn und soweit ihn auch die durchschnittliche
monatliche Beitragsgrundlage (§§ 243 und 244) in den letzten
120 anrechenbaren Beitragsmonaten der Pflichtversicherung oder in
der vorhandenen geringeren Zahl solcher Monate überschreitet. Ist es
jedoch für den Versicherten günstiger, so sind in die letzten
120 Beitragsmonate auch die Beitragsmonate der freiwilligen
Versicherung einzubeziehen. Abs. 3 letzter Satz ist entsprechend
anzuwenden.
Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45. Lebensjahres.
§ 239. (1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des
45. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger
ist, tritt an Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 238 nach Maßgabe
des Abs. 3 die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des
45. Lebensjahres.
(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45. Lebensjahres
ist unter entsprechender Anwendung des § 238 Abs. 1 und 4 wie folgt
zu ermitteln:
1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach Vollendung des
45. Lebensjahres des Versicherten liegende Monatserste, an dem
erstmalig 60 anrechenbare Beitragsmonate der Pflichtversicherung
oder anrechenbare Monate von Ersatzzeiten nach § 227 Z. 2 oder 228
Abs. 1 Z. 1 vorliegen. Zu berücksichtigen sind hiebei nur
Versicherungsmonate der bezeichneten Arten, die nicht zwischen dem
1. Jänner 1947 und dem 30. September 1950 liegen.
2. Als Bemessungszeit gelten die letzten 60 vor dem
Bemessungszeitpunkt gelegenen anrechenbaren Versicherungsmonate nach
Z. 1.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den
Grundbetrag und den auf die Zeit bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2
Z. 1) entfallenden Steigerungsbetrag und Leistungszuschlag
anzuwenden.
Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall.
§ 240. Fällt eine Rente innerhalb fünf Jahren nach Wegfall einer
anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Rente der
Pensionsversicherung an, so tritt, wenn es für den Leistungswerber
günstiger ist, an Stelle der sich nach § 238 oder § 239 ergebenden
Bemessungsgrundlage für die Bemessung des Grundbetrages und des bis
zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen
Steigerungsbetrages und Leistungszuschlages die Bemessungsgrundlage,
von der diese Leistung bemessen war.
Bemessungsgrundlage bei Nichterfüllung der Wartezeit.
§ 241. Läßt sich in Fällen des § 235 Abs. 3 eine
Bemessungsgrundlage nach den §§ 238 bis 240 nicht ermitteln, so ist
die Bemessungsgrundlage gleich einem Zwölftel der
Bemessungsgrundlage für die Leistungen der Unfallversicherung;
Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei zu
berücksichtigen.
Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage.
§ 242. (1) Die Bemessungsgrundlage nach den §§ 238 und 239 ist aus
den Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate, welche die
Bemessungszeit bilden (§§ 238 Abs. 3 und 239 Abs. 2 Z. 2), zu
ermitteln. Hiebei sind Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der
freiwilligen Versicherung nur mit dem halben Betrage anzusetzen.
(2) Die Beitragsgrundlage eines Versicherungsmonates ist die Summe
der nach den §§ 243 und 244 ermittelten Beitragsgrundlagen der
Versicherungszeiten, aus denen der Versicherungsmonat nach § 231
entstanden ist. Eine Höherversicherung hat außer Betracht zu
bleiben.
Beitragsgrundlage in normalen Fällen.
§ 243. (1) Beitragsgrundlage ist
1. für nach dem 31. Dezember 1955 gelegene Beitragszeiten die
allgemeine Beitragsgrundlage nach den §§ 44 bis 48;
2. für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten
a) wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge
nach bisherigem Recht ein Arbeitsverdienst vorgemerkt ist,
dieser Arbeitsverdienst; Arbeitsverdienste aus der Zeit vom
1. Oktober 1950 bis zum 31. Juli 1951 sind hiebei mit dem
1.2fachen Betrage, Arbeitsverdienste aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1947 mit dem sechsfachen Betrag anzusetzen; die
Beitragsgrundlage darf 60 S für den Kalendertag (1800 S für den
Kalendermonat), für Beitragszeiten von der Beitragsperiode
August 1954 an und für Beitragszeiten der knappschaftlichen
Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 jedoch
80 S für den Kalendertag (2400 S für den Kalendermonat) nicht
übersteigen;
b) wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge
nach bisherigem Recht eine Beitrags(Gehalts)klasse vorgemerkt
ist, der in der Anlage 2 angegebene Betrag;
c) abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung der
Angestellten für Beitragszeiten vor dem 1. Juli 1927 allgemein
bei männlichen Versicherten 50 S, bei weiblichen Versicherten
40 S für den Kalendertag (1500 S beziehungsweise 1200 S für den
Kalendermonat);
d) ebenfalls abweichend von lit. a in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung für Beitragszeiten der Arbeiter vor dem
1. April 1939 allgemein bei männlichen Versicherten 45 S, bei
weiblichen Versicherten 30 S für den Kalendertag (1350 S
beziehungsweise 900 S für den Kalendermonat);
e) gleichfalls abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung
der Arbeiter für Beitragszeiten, für die nach den Bestimmungen
des § 80a SV-ÜG. 1953 ein Mindestbeitrag zu leisten war, der
zehnfache Mindestbeitrag;
3. für Ersatzzeiten
a) nach § 229 Z. 1 ein Betrag in der sechsfachen Höhe des in der
betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes gleichartig
Beschäftigter,
b) nach § 229 Z. 2 der in Z. 2 lit. c angegebene Betrag,
c) nach § 229 Z. 3 der in Z. 2 lit. d angegebene Betrag;
4. für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 2 und nach § 228 Abs. 1 Z. 1 die
Beitragsgrundlage, die sich nach Z. 2 oder 3 im Durchschnitt der
letzten drei Versicherungsmonate vor dem Beginn dieser Ersatzzeit
ergibt und für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 1 und nach § 228 Abs. 1
Z. 3 7 S für den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat).
(2) Der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a sind
die Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes
beziehungsweise nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz des
Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, zuzuschlagen, soweit
sie im Kalenderjahr weder zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge) noch
3600 S beziehungsweise 2400 S überschreiten. Sonderzahlungen in
einem Kalenderjahr, das nicht zur Gänze in die Bemessungszeit fällt,
sind mit dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen.
(3) Erhöhungen der Beitragsgrundlagen in den letzten zwölf Monaten
der Bemessungszeit sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie im
Durchschnitt 10 v.H. des Durchschnittes der Beitragsgrundlagen in
der vorangegangenen Bemessungszeit überschreiten. Diese Erhöhungen
sind jedoch zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund gesetzlicher
Bestimmung, lohngestaltender Vorschriften eines
öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, eines Kollektivvertrages oder
eines spätestens fünf Jahre vor dem Stichtage (§ 223 Abs. 2)
geschlossenen Dienstvertrages gebühren.
Beitragsgrundlage in besonderen Fällen.
§ 244. (1) Falls für eine vor dem 1. Jänner 1946 gelegene
Versicherungszeit die Unterlagen für die Bemessung der
Steigerungsbeträge nach bisherigem Recht nicht vorhanden sind, hat
der Versicherungsträger die Beitragsgrundlagen für Zeiten der
Pflichtversicherung nach § 243 Abs. 1 Z. 2 lit. a unter Bedachtnahme
auf die damals übliche Höhe der Arbeitsverdienste gleichartig
Beschäftigter festzusetzen. Für Zeiten freiwilliger Versicherung
gilt in solchen Fällen als Beitragsgrundlage für den Kalendertag
7 S.
(2) Wurde für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten der
Beitrag zur Höherversicherung gemeinsam mit dem Beitrag für die
Pflichtversicherung oder für die freiwillige Versicherung in einer
Beitrags(Gehalts)klasse entrichtet, so gilt als Beitragsgrundlage
der in der Anlage 2 angegebene Betrag, wenn jedoch eine höhere
Beitragsklasse vorgemerkt ist, der in dieser Anlage für die höchste
Beitrags(Gehalts)klasse angegebene Betrag.
(3) Die allgemeinen Beitragsgrundlagen von Versicherungszeiten,
die sich zeitlich decken, werden zusammengerechnet und bis zur
Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt. Hiebei gilt als
Höchstbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner
1956 der Höchstbetrag nach § 243 Abs. 1 Z. 2 lit. a. Alle in ein
Kalenderjahr fallenden Sonderzahlungen, von denen nach § 54 dieses
Bundesgesetzes oder nach § 12 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes,
BGBl. Nr. 151/1954, Beiträge zu entrichten waren, werden
zusammengerechnet und bis zu dem im § 243 Abs. 2 bezeichneten
Höchstausmaß berücksichtigt.
(4) Für Beitragszeiten der Pflichtversicherung, während derer
wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nur ein Teilentgelt
geleistet worden ist, gilt als Beitragsgrundlage das volle Entgelt.
Leistungszugehörigkeit des Versicherten in der Pensionsversicherung.
§ 245. (1) Hat der Versicherte Versicherungsmonate in mehreren
Zweigen der Pensionsversicherung erworben, so kommen für ihn die
Leistungen des Zweiges in Betracht, dem er leistungszugehörig ist.
Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten richtet sich für
Leistungen aus den im § 221 angeführten Versicherungsfällen nach den
Abs. 2 bis 5, für Leistungen der Gesundheitsfürsorge nach dem
Abs. 6.
(2) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223
Abs. 2) nur anrechenbare Versicherungsmonate eines Zweiges der
Pensionsversicherung vor, so ist der Versicherte diesem Zweige
leistungszugehörig.
(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223
Abs. 2) anrechenbare Versicherungsmonate aus mehreren Zweigen der
Pensionsversicherung vor, so ist der Versicherte dem Zweige, in dem
die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten anrechenbar
ist, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten anrechenbar
ist, dem Zweige leistungszugehörig, in dem der letzte anrechenbare
Versicherungsmonat vorliegt. Hiebei zählen Versicherungsmonate, die
mehr als zehn Jahre vor dem im Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt liegen,
nur zur Hälfte.
(4) Für die Anwendung der Abs. 2 und 3 zählen neutrale Monate,
während derer ein Leistungsanspruch aus dem Versicherungsfall des
Alters oder aus einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit gegeben war, als Versicherungsmonate des Zweiges,
aus dem dieser Leistungsanspruch herrührte.
(5) Ein Versicherter, der aus der Pensionsversicherung der
Arbeiter zur Pensionsversicherung der Angestellten oder zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung oder aus der
Pensionsversicherung der Angestellten zur knappschaftlichen
Pensionsversicherung übergetreten war, ist für eine Leistung aus
einem Versicherungsfalle der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des
Todes, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall (§§ 175
und 176) oder eine Berufskrankheit (§ 177) herbeigeführt ist, der
(die) nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls dem Zweige
leistungszugehörig, dem er bei Eintritt des Versicherungsfalles für
die Unfallversicherung versicherungszugehörig war.
(6) Für Leistungen der Gesundheitsfürsorge sind Versicherte dem
Zweige der Pensionsversicherung, in dem sie zuletzt ununterbrochen
durch sechs Monate versichert waren, Rentner dem Zweige
leistungszugehörig, aus dem ihnen der Rentenanspruch zusteht. Ist
ein Rentner gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die
Feststellung der Leistungszugehörigkeit in der Gesundheitsfürsorge
als Versicherter.
Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger.
§ 246. Die Feststellung und Gewährung der Leistung obliegt dem
Versicherungsträger des Zweiges der Pensionsversicherung, dem der
Versicherte nach § 245 leistungszugehörig ist (leistungszuständiger
Versicherungsträger). Bei Leistungszugehörigkeit zur
Pensionsversicherung der Arbeiter ist, wenn in den letzten 15 Jahren
vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate bei mehreren
Trägern dieses Zweiges erworben worden sind, der leistungszuständige
Versicherungsträger unter entsprechender Anwendung des § 245 zu
bestimmen.
Ersatzanspruch des leistungszuständigen Versicherungsträgers.
§ 247. (1) Der leistungszuständige Versicherungsträger hat
gegenüber den anderen Versicherungsträgern, die an dem bei Bemessung
der Leistung berücksichtigten Versicherungsverlauf beteiligt sind,
Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Teiles der Leistung.
(2) Die näheren Bestimmungen über den nach Abs. 1 zu leistenden
Ersatz trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Bei der
Festsetzung des Ersatzes ist hauptsächlich auf die Zahl der
anrechenbaren Versicherungsmonate, die bei jedem der beteiligten
Versicherungsträger zugebracht worden sind, Bedacht zu nehmen. Eine
Pauschalierung des Ersatzes kann vorgesehen werden.
Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung.
§ 248. (1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für
Versicherungszeiten geleistet wurden oder nach den §§ 70, 249 bis
251 als geleistet gelten, ist in allen Zweigen der
Pensionsversicherung ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren,
wenn diese Versicherungszeiten in anrechenbaren Versicherungsmonaten
erfaßt sind. Er beträgt bei der Rente aus eigener
Pensionsversicherung mit Ausnahme der Knappschaftsrente monatlich
1 v.H., bei der Knappschaftsrente monatlich 0.5 v.H. der Beiträge
zur Höherversicherung.
(2) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind
Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1956
gelegene Versicherungszeiten entrichtet wurden, mit folgenden
Beträgen anzusetzen:
a) bei gesonderter Entrichtung des Beitrages zur Höherversicherung
mit dem in der Anlage 3 angegebenen Betrag;
b) bei Entrichtung des Beitrages zur Höherversicherung gemeinsam
mit dem Beitrage für die Pflicht- oder freiwillige Versicherung
in einer der in Anlage 4 angeführten Beitragsklassen mit dem in
dieser Anlage angegebenen Betrag.
Annahme der Höherversicherung bei Versicherungszeiten vor dem
1. Jänner 1956.
§ 249. (1) Eine Höherversicherung ist anzunehmen, wenn
Versicherungszeiten aus den Jahren 1939 bis 1946 oder aus der Zeit
nach dem 30. September 1950 bis zum 31. Dezember 1955 oder wenn
Versicherungszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten und
der knappschaftlichen Pensionsversicherung aus der Zeit vom 1. Juli
1927 bis 31. Dezember 1938 sich zeitlich decken und die unter
entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 3 zu ermittelnde Summe der
allgemeinen Beitragsgrundlagen den Höchstbetrag nach § 243 Abs. 1
Z. 2 lit. a übersteigt. Hiebei gilt folgender Hundertsatz des
Überschreitungsbetrages als zur
Höherversicherung geleisteter Beitrag:
a) 10 v.H., wenn sich Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
der Arbeiter oder der Pensionsversicherung der Angestellten
decken,
b) 18.5 v.H., bei Angestellten 21.5 v.H., wenn sich
Versicherungszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung
decken.
Wenn sich Versicherungszeiten der knappschaftlichen
Pensionsversicherung mit Versicherungszeiten einer anderen
Pensionsversicherung decken, ist der Hundertsatz nach lit. a oder
nach lit. b anzuwenden, je nachdem, welche Versicherungszeit bei
entsprechender Anwendung des § 232 vorangeht.
(2) Abs. 1 ist auf sich deckende Beitragszeiten der
Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen
Pensionsversicherung aus den Jahren 1939 bis 1942, die auf derselben
Beschäftigung (Dienstverpflichtung) beruhen, nicht anzuwenden.
(3) Soweit in einem Kalenderjahr Beiträge von Sonderzahlungen
entrichtet wurden, die 2400 S oder zwei Monatsbezüge (acht
Wochenbezüge) überschreiten, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte der
Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute der
österreichischen Privatbahnen.
§ 250. (1) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1938 mindestens
60 Beitragsmonate bei ehemaligen Sonderversicherungsanstalten (§ 264
Abs. 1 Z. 1 und 2 GSVG. 1938 und § 54 AngVG. 1928) erworben hatten,
sowie für Versicherte, die am 31. Dezember 1939 mindestens 60 Monate
an Mitgliedszeiten bei dem Pensionsinstitut der österreichischen
Privatbahnen, dem Pensionsinstitut der Elektrizitäts- und
Straßenbahngesellschaft Linz oder dem Pensionsinstitut der Grazer
Tramwaygesellschaft in Graz zurückgelegt hatten, gelten die sich aus
den Abs. 2 bis 4 ergebenden Besonderheiten.
(2) Wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt an Stelle
der Bemessungsgrundlage nach § 238 oder § 239 der sechsfache Betrag
der im Bescheid zur Feststellung der Anwartschaft zum 31. Dezember
1938 beziehungsweise zum 31. Dezember 1939 festgestellten
Bemessungsgrundlage. Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur
auf den Grundbetrag und den auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1938
beziehungsweise 31. Dezember 1939 entfallenden Steigerungsbetrag
anzuwenden.
(3) Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der
Beitragsklasse J gilt als Beitragsgrundlage nach § 243 Abs. 1 Z. 2
lit. b der Betrag von 1800 S.
(4) Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, für die der
Beitrag in der Beitragsklasse J oder ein Zusatzbeitrag neben dem
Beitrag zur Pflichtversicherung entrichtet wurde, wird eine
Höherversicherung angenommen; hiebei gilt als zur Höherversicherung
geleisteter Beitrag:
a) 60 S für jeden Beitrag in der Beitragsklasse J,
b) 120 S für jeden Zusatzbeitrag vor dem 1. Jänner 1947,
c) 80 S für jeden Zusatzbeitrag nach dem 31. Dezember 1946.
Sonderbestimmungen für Ersatzzeiten nach § 228 Abs. 1 Z. 2.
§ 251. (1) Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des
Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der
3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach § 31 des
1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 166/1954 Beiträge nachentrichtet wurden
oder noch nach § 502 Abs. 4 nachentrichtet werden, sind nach den
Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.
(2) Bei der Feststellung des Bestandes eines Leistungsanspruches
gelten diese in Abs. 1 bezeichneten Zeiten als Ersatzzeiten; jedoch
sind von den nach § 31 des
1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes erworbenen Zeiten
höchstens 24 Monate für die Erfüllung der Wartezeit anzurechnen.
(3) Versicherungsmonate, welche die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten
enthalten, sind bei der Ermittlung der Bemessungszeit gemäß § 238
Abs. 3 außer Betracht zu lassen. Die für solche Zeiten entrichteten
Beiträge gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des
§ 248 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der monatliche besondere
Steigerungsbetrag für jeden Monat, für den Beiträge zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 31 des
1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes nachentrichtet worden
sind, bei der Knappschaftsrente 25 g und bei der
Knappschaftsvollrente 40 g beträgt.
Kinder.
§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahl- und
Stiefkinder der Versicherten;
2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn
seine Vaterschaft im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in
einem hiefür sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder
im Prozeßwege gerichtlich festgestellt worden ist.
(2) Als Kind ist auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres
hinaus anzusehen, wer
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul-
oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur
ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung, jedoch längstens bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres, oder
2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen
vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist und solange
dieser Zustand dauert.
ABSCHNITT II.
Pensionsversicherung der Arbeiter.
Altersrente.
§ 253. (1) Anspruch auf Altersrente hat der Versicherte nach
Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des
60. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den
Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte am Stichtag
(§ 223 Abs. 2) in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert
ist.
(2) Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235)
gelten jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des
65. beziehungsweise 60. Lebensjahres Anspruch auf eine
Invaliditätsrente besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die
Invaliditätsrente als Altersrente, und zwar mindestens in dem
bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.
Invaliditätsrente.
§ 254. (1) Anspruch auf Invaliditätsrente hat der Versicherte,
wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235)
erfüllt sind,
1. bei dauernder Invalidität,
2. bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres
Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache
beruhenden Invalidität zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht
mehr als vier Monate auseinanderliegen.
(2) Anspruch auf Invaliditätsrente hat auch, sofern die
allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind,
eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das
55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren
hat.
(3) Nach Anfall einer Rente aus dem Versicherungsfall des Alters
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes kann ein Anspruch auf
Invaliditätsrente nicht mehr entstehen.
Begriff der Invalidität.
§ 255. (1) Als invalid gilt der Versicherte, der infolge von
Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen
oder geistigen Kräfte nicht imstande ist, durch eine entsprechende
Tätigkeit (Abs. 2) die Hälfte des Normalverdienstes (Abs. 3) zu
erwerben.
(2) Als entsprechend ist eine Tätigkeit anzusehen, die mit den
Kräften und Fähigkeiten des Versicherten im Einklang steht und ihm
unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines
bisherigen Berufes zugemutet werden kann.
(3) Als Normalverdienst gilt der Verdienst, den körperlich und
geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in
derselben Gegend durch Arbeit zu erzielen pflegen.
Zeitlich begrenzte Invaliditätsrente.
§ 256. Bei vorübergehender Invalidität kann die Invaliditätsrente
für eine bestimmte Frist zuerkannt werden. Besteht nach Ablauf
dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der
Rente spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall
beantragt, so ist die Rente für die weitere Dauer der Invalidität
zuzuerkennen. Gegen den Ausspruch, daß die Rente auf die Dauer einer
bestimmten Zeit gewährt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinterbliebenenrenten.
§ 257. Als Hinterbliebenenrenten werden Witwenrenten, Witwenrenten
und Waisenrenten gewährt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für
diese Ansprüche (§ 235) erfüllt sind. Diese gelten jedenfalls als
erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tode Anspruch auf Rente aus
der Pensionsversicherung hatte.
Witwenrente.
§ 258. (1) Anspruch auf Witwenrente hat die Witwe nach dem Tode
des versicherten Ehegatten.
(2) Die Witwenrente gebührt nicht,
1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der
Ehegatte bereits Anspruch auf eine Rente aus dem Versicherungsfall
des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des
Knappschaftssoldes und der Knappschaftsrente hatte, es wäre denn,
daß die Ehe drei Jahre gedauert hat und der Altersunterschied der
Ehegatten nicht mehr als zehn Jahre, wenn aber der Gatte im
Zeitpunkte der Eheschließung noch nicht das 65. Lebensjahr
überschritten hatte, nicht mehr als 25 Jahre beträgt;
2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der
Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr überschritten und keinen
Anspruch auf eine in Z. 1 bezeichnete Rente hatte, es wäre denn, daß
die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
(3) Abs. 2 gilt nicht,
1. wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde oder die Witwe sich im
Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der
Schwangerschaft befunden hatte oder durch die Ehe ein Kind
legitimiert wurde;
2. wenn die Ehe vor dem 12. Juni 1949 geschlossen worden ist;
3. wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher
miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren
Ehe der Witwenrentenanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
(4) Witwenrente gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach
Abs. 2 im Zusammenhang mit Abs. 3 vorliegt, auch der Frau, deren Ehe
mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden
worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt
(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung
(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung
zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine
neue Ehe geschlossen hat.
Witwerrente.
§ 259. Witwerrente gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner
versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt
überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes
erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten
Voraussetzungen zutreffen.
Waisenrente.
§ 260. Anspruch auf Waisenrente haben nach dem Tode des (der)
Versicherten die Kinder (§ 252). Über das vollendete 18. Lebensjahr
hinaus wird Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.
Alters(Invaliditäts)rente, Ausmaß.
§ 261. (1) Die Alters(Invaliditäts)rente besteht aus dem
Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer
Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach
§ 248 Abs. 1.
(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren 30 v.H. der
Bemessungsgrundlage.
(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren für je zwölf
anrechenbare Versicherungsmonate
bis zum 120. Monat ...................................... 6 v.T.,
vom 121. bis zum 240. Monat ............................. 9 v.T.,
vom 241. bis zum 360. Monat ............................. 12 v.T.,
vom 361. Monate an ...................................... 15 v.T.,
der Bemessungsgrundlage. Ein Rest von weniger als zwölf
anrechenbaren Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt,
daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen
Lage in Betracht kommenden Steigerungsbetrages gebührt.
(4) Bei Invaliditätsrenten gemäß § 254 Abs. 1 gebührt zum
Grundbetrag ein Zuschlag von 10 v.H. der für den Grundbetrag
maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Rente einschließlich des
Zuschlages 50 v.H. dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.
(5) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind die
Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, jedoch
höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.
Kinderzuschüsse.
§ 262. Zu der Alters(Invaliditäts)rente gebührt für jedes Kind
(§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 5 v.H. der
Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet
sind, der höchsten Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß beträgt
mindestens 32 S monatlich. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird
der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
Hilflosenzuschuß.
§ 263. (1) Ist der Invaliditäts(Alters)rentner derart hilflos, daß
er ständig der Wartung und Hilfe bedarf, so gebührt ihm zu der Rente
ein Hilflosenzuschuß im halben Ausmaß der Rente, jedoch mindestens
300 S und höchstens 600 S monatlich. Bei der Bemessung des
Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht.
(2) Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer
Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der
fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Versicherung nach
diesem Bundesgesetz die Kosten der Pflege trägt oder hiefür einem
Fürsorgeträger nach den Bestimmungen des Abschnittes II des Fünften
Teiles Ersatz leistet.
Witwen(Witwer)rente, Ausmaß.
§ 264. (1) Die Witwen(Witwer)rente beträgt 50 v.H. der
Invaliditätsrente, auf die der Versicherte bei seinem Ableben
Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Kinderzuschüsse und
Hilflosenzuschuß bleiben hiebei außer Ansatz. Die
Witwen(Witwer)rente beträgt aber, wenn die Witwe am Stichtag (§ 223
Abs. 2) das 40. Lebensjahr vollendet hat oder an diesem Tag ein
waisenrentenberechtigtes Kind hat, mindestens 25 v.H. der
Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet
sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 20 v.H. der
Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.
(2) Die Witwenrente nach § 258 Abs. 4 darf den gegen den
Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf
Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der hinterlassenen Witwe aus
demselben Versicherungsfall gebührende Witwenrente nicht
übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich
übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt
außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches)
bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
Abfertigung der Witwenrente.
§ 265. (1) Im Falle der Wiederverheiratung wird die Witwenrente
mit dem fünffachen Jahresbetrag abgefertigt.
(2) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung
oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der
Anspruch auf die Witwenrente aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
a) die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder
überwiegenden Verschulden der Ehegattin erfolgte oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehegattin als schuldlos
anzusehen ist
und die Ehegattin aus der neuen Ehe keinen Anspruch auf eine mit der
Witwenrente aus der früheren Ehe gleichwertige Versorgung hat
(Witwenrente aus einer gesetzlichen Versicherung, Versorgungsgenuß
seitens des Dienstgebers oder einer von diesem unterhaltenen
Versorgungseinrichtung, Unterhalt seitens des Ehegatten oder
dergleichen). Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit dem der
Auflösung (Nichtigerklärung) der letzten Ehe folgenden Monatsersten,
frühestens jedoch mit dem Monatsersten ein, der dem Ablauf von fünf
Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall der Rente folgt.
Waisenrente, Ausmaß.
§ 266. Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind
40 v.H., für jedes doppelt verwaistes Kind 60 v.H. der
Witwen(Witwer)rente, auf die nach dem verstorbenen Elternteil
Anspruch besteht oder bestünde.
Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten.
§ 267. Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen nicht höher sein
als die Invaliditätsrente, auf die der Versicherte bei seinem
Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in
Betracht kommenden Kinderzuschüssen, jedoch ohne Hilflosenzuschuß.
Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Renten verhältnismäßig zu
kürzen. Hiebei ist eine Witwenrente gemäß § 258 Abs. 4 nicht zu
berücksichtigen.
Ausstattungsbeitrag.
§ 268. (1) Die Versicherte kann, wenn die allgemeinen
Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind, innerhalb von
zwei Jahren nach der Eheschließung Anspruch auf einen
Ausstattungsbeitrag erheben. Als Ausstattungsbeitrag werden für
jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 4
v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 238) geleistet.
(2) Mit der Gewährung des Ausstattungsbeitrages verlieren die bis
zum Tage der Antragstellung zurückgelegten Versicherungszeiten
jegliche Wirksamkeit.
(3) Die Anspruchswerberin ist im Antragsformblatt über die
Rechtsfolgen der Gewährung des Ausstattungsbeitrages zu belehren.
Abfindung.
§ 269. (1) Anspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des
(der) Versicherten
1. sofern Hinterbliebenenrenten nur mangels Erfüllung der
allgemeinen Voraussetzungen (§ 235) nicht gebühren, jedoch
mindestens ein anrechenbarer Versicherungsmonat vorliegt, die Witwe
(der Witwer), und wenn keine anspruchsberechtigte Witwe (kein
anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden ist, zu gleichen Teilen die
Kinder (§ 252);
2. wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Hinterbliebenenrenten (§ 235) erfüllt, aber anspruchsberechtigte
Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die Kinder, die
Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn
sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig
in Hausgemeinschaft gelebt haben, erwerbsunfähig sind und
ausschließlich von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine
vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren
Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen
Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern
gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.
(2) Die Abfindung beträgt im Falle des Abs. 1 Z. 1 das Sechsfache
der Bemessungsgrundlage (§ 238), wenn aber weniger als sechs
anrechenbare Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der
Beitragsgrundlagen in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des
Abs. 1 Z. 2 beträgt die Abfindung das Dreifache der
Bemessungsgrundlage (§ 238).
(3) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Abfindung, wenn für sie ein
Witwenrentenanspruch aus früherer Ehe nach § 265 Abs. 2 wieder
auflebt.
ABSCHNITT III.
Pensionsversicherung der Angestellten.
Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitsrente.
§ 270. In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die
Begründung der Ansprüche auf die Altersrente, die
Hinterbliebenenrenten, den Ausstattungsbeitrag und die Abfindung,
sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von
Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwenrente die in
Abschnitt II für die bezüglichen Leistungen aus der
Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen
entsprechend.
Berufsunfähigkeitsrente.
§ 271. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat der
Versicherte, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch
(§ 235) erfüllt sind,
1. bei dauernder Berufsunfähigkeit,
2. bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ab der 27. Woche ihres
Bestandes. Hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache
beruhenden Berufsunfähigkeit zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume
nicht mehr als vier Monate auseinander liegen.
(2) Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente hat auch, sofern die
allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind,
eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das
55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren
hat.
(3) § 254 Abs. 3 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.
Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit.
§ 272. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat, wenn die
allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind,
auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit
mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos im Sinne des § 11
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1949, in der
jeweils geltenden Fassung ist, für die weitere Dauer der
Arbeitslosigkeit. Die Rente fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in
dem der Berechtigte eine pensionsversicherungspflichtige
Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. § 253
Abs. 2 und § 254 Abs. 3 sind auf die Berufsunfähigkeitsrente bei
Arbeitslosigkeit entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Rente nach Abs. 1 wegen Antritt einer Beschäftigung
oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die
Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf die dem
Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der
Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar mit
dem dem Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten, wenn die
Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden Monates
erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden
Monatsersten.
Begriff der Berufsunfähigkeit.
§ 273. Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen
Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als
die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden
Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Berufsunfähigkeitsrente, Ausmaß.
§ 274. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitsrente und die
Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 bis 263
entsprechend.
ABSCHNITT IV.
Knappschaftliche Pensionsversicherung.
Knappschaftssold.
§ 275. (1) Anspruch auf Knappschaftssold hat der Versicherte, der
das 50. Lebensjahr vollendet hat, wenn die allgemeinen
Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind.
(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht für die Dauer des
Bestandes des Anspruches auf eine Leistung aus einem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit. Er fällt mit dem
Anfall des Anspruches auf eine sonstige Altersrente weg; § 100
Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
Knappschaftsaltersrente.
§ 276. (1) Anspruch auf Knappschaftsaltersrente hat der
Versicherte nach Vollendung des 65., die Versicherte nach Vollendung
des 60. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den
Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte am Stichtag
(§ 223 Abs. 2) in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert
ist.
(2) Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch gelten
jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65.,
beziehungsweise 60. Lebensjahres Anspruch auf eine
Knappschaftsvollrente besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die
Knappschaftsvollrente als Knappschaftsaltersrente, und zwar
mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.
(3) Anspruch auf die Knappschaftsaltersrente hat ferner ein
männlicher Versicherter nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn
die allgemeinen Voraussetzungen für den Knappschaftssold (§ 235)
erfüllt sind und der Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) in der
Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist.
Knappschaftsrente.
§ 277. (1) Anspruch auf Knappschaftsrente hat der Versicherte,
wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235)
erfüllt sind,
1. bei dauernder Dienstunfähigkeit,
2. bei vorübergehender Dienstunfähigkeit ab der 27. Woche ihres
Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache
beruhenden Dienstunfähigkeit zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume
nicht mehr als vier Monate auseinander liegen.
(2) § 254 Abs. 3 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.
Begriff der Dienstunfähigkeit.
§ 278. Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge von
Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen
oder geistigen Kräfte weder imstande ist, die von ihm bisher
verrichtete Tätigkeit noch andere im wesentlichen gleichartige und
nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit
ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten in knappschaftlichen Betrieben auszuüben.
Knappschaftsvollrente.
§ 279. (1) Anspruch auf Knappschaftsvollrente hat der Versicherte,
wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235)
erfüllt sind,
1. bei dauernder Invalidität,
2. bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres
Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache
beruhenden Invalidität zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht
mehr als vier Monate auseinander liegen.
(2) Anspruch auf Knappschaftsvollrente hat auch, sofern die
allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind,
eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das
55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren
hat.
(3) § 254 Abs. 3 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.
Begriff der Invalidität.
§ 280. Als invalid gilt der Versicherte, der die im § 255
angeführten Voraussetzungen erfüllt.
Bergmannstreuegeld.
§ 281. (1) Fällt eine Leistung aus einem Versicherungsfall des
Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit an, so besteht auch
Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegeldes, wenn
der Versicherte mindestens ein volles Jahr einer Hauertätigkeit oder
einer ihr nach Schwere und Gefahr gleichzuhaltende Tätigkeit
aufweist und während dieses Jahres Knappschaftssold bezogen hat oder
beziehen hätte können.
(2) Sind im Zeitpunkte des Todes des Versicherten die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld gemäß
Abs. 1, mit Ausnahme des Anfalles einer der dort bezeichneten
Leistungen gegeben, so steht dieser Anspruch den Angehörigen, die
nach dem Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der
Pensionsversicherung haben, und zwar im Verhältnis der Höhe ihrer
Renten zu. Sind solche Angehörige nicht vorhanden, gebührt das
Bergmannstreuegeld der Reihe nach folgenden Angehörigen, wenn der
Versicherte deren Unterhalt vorwiegend bestritten hat: dem
Ehegatten, den übrigen Kindern, den Eltern, den Geschwistern;
mehreren hienach anspruchsberechtigten Angehörigen gebührt das
Bergmannstreuegeld zu gleichen Teilen.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
durch Verordnung, welche Arbeiten als Hauertätigkeit und ihr
gleichzuhaltende Tätigkeiten anzusehen sind.
Hinterbliebenenrenten.
§ 282. Anspruch auf Hinterbliebenenrenten besteht nach Maßgabe
der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260.
Knappschaftssold, Ausmaß.
§ 283. Der Knappschaftssold beträgt monatlich 200 S.
Knappschafts(alters)vollrente, Ausmaß.
§ 284. (1) Die Knappschafts(alters)vollrente besteht aus dem
Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer
Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach
§ 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer
Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag nach Abs. 6.
(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren 30 v.H. der
Bemessungsgrundlage.
(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren für je zwölf
anrechenbare Versicherungsmonate
bis zum 120. Monat ...................................... 9 v.T.,
vom 121. bis zum 240. Monat ............................. 12 v.T.,
vom 241. bis zum 360. Monat ............................. 14 v.T.,
vom 361. Monat an ....................................... 15 v.T.
der Bemessungsgrundlage. Ein Rest von weniger als zwölf
anrechenbaren Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt,
daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen
Lage in Betracht kommenden Steigerungsbetrages gebührt.
(4) Bei Knappschaftsvollrenten gemäß § 279 Abs. 1 gebührt zum
Grundbetrag ein Zuschlag von 10 v.H. der für den Grundbetrag
maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Rente einschließlich des
Zuschlages 56 v.H. dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.
(5) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind die
Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, höchstens
jedoch 540 Versicherungsmonate, zu berücksichtigen.
(6) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für jedes volle
Jahr wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichzuhaltender
Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 3 v.T. der Bemessungsgrundlage. Volle
Monate, während derer Anspruch auf Knappschaftsrente oder
Knappschafts(alters)vollrente bestand, sind hiebei nicht zu zählen.
Knappschaftsrente, Ausmaß.
§ 285. (1) Die Knappschaftsrente besteht aus den im § 284 Abs. 1
angeführten Bestandteilen.
(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren 15 v.H. der
Bemessungsgrundlage.
(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren für je zwölf
anrechenbare Versicherungsmonate
bis zum 120. Monat ................................... 4 1/2 v.T.,
vom 121. bis zum 240. Monat .......................... 6 v.T.,
vom 241. bis zum 360. Monat .......................... 7 v.T.,
vom 361. Monat an .................................... 7 1/2 v.T.
der Bemessungsgrundlage. Ein Rest von weniger als zwölf
anrechenbaren Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt,
daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen
Lage in Betracht kommenden Steigerungsbetrages gebührt.
(4) Bei Knappschaftsrenten gemäß § 277 Abs. 1 gebührt zum
Grundbetrag ein Zuschlag von 5 v.H. der für den Grundbetrag
maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Rente einschließlich des
Zuschlages 28 v.H. dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.
(5) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen
Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der
knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der
Angestelltenversicherung gemäß § 235 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(6) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für jedes volle
Jahr wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichzuhaltender
Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 1 1/2 v.T. der Bemessungsgrundlage. § 284
Abs. 6 zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.
Kinderzuschüsse.
§ 286. Zur Knappschafts(alters)vollrente werden Kinderzuschüsse
gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend.
Hilflosenzuschuß.
§ 287. Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts(alters)vollrente
gilt § 263 mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der
Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt.
Bergmannstreuegeld, Ausmaß.
§ 288. (1) Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr
einer Hauertätigkeit oder ihr gleichzuhaltenden Tätigkeit (§ 281
Abs. 3), während dessen Knappschaftssold bezogen wurde oder hätte
bezogen werden können, 3000 S, insgesamt jedoch höchstens 30.000 S.
(2) Auf das Bergmannstreuegeld kann dem Versicherten vor dessen
Anfall eine Vorauszahlung einmalig gewährt werden. Diese darf die
Hälfte des im Zeitpunkt der Vorauszahlung erworbenen Ausmaßes nicht
übersteigen.
Hinterbliebenenrenten, Ausmaß.
§ 289. Für das Ausmaß der Hinterbliebenenrenten und für die
Abfertigung der Witwenrente gelten entsprechend die §§ 264 bis 267
mit folgender Maßgabe:
1. An Stelle der Invaliditätsrente tritt die
Knappschaftsvollrente.
2. Die Witwen(Witwer)rente beträgt, wenn die Witwe am Stichtag
(§ 223 Abs. 2) das 40. Lebensjahr vollendet hat oder mindestens ein
waisenrentenberechtigtes Kind hat, mindestens 28. v.H. der
Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet
sind, der höchsten Bemessungsgrundlage. 20 v.H. der
Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.
Ausstattungsbeitrag.
§ 290. § 268 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß als
Ausstattungsbeitrag für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum
Tage der Antragstellung 5 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 238)
geleistet wird.
Abfindung.
§ 291. § 269 ist entsprechend anzuwenden.
ABSCHNITT V.
Ausgleichszulage zu Renten aus der Pensionsversicherung.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage.
§ 292. (1) Erreicht das Gesamteinkommen (Abs. 2) eines aus der
Pensionsversicherung Rentenberechtigten nicht die Höhe des
Richtsatzes (Abs. 3), so steht diesem nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abschnittes der Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Rente
zu.
(2) Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller
Einkünfte eines Rentenberechtigten, die bei Bemessung einer
Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften über die öffentliche
Fürsorge zu berücksichtigen sind oder auf die der Rentenberechtigte
Anspruch hat. Erfährt der Richtsatz nach Abs. 3 lit. a mit Rücksicht
auf Angehörige eine Erhöhung, so erhöht sich das Gesamteinkommen um
die bezeichneten Einkünfte dieser im Richtsatz berücksichtigten
Angehörigen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des
Gesamteinkommens jedenfalls die Wohnungsbeihilfen nach dem
Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, die Beihilfen
nach den Bundesgesetzen vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950,
und vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, die Kinderzuschüsse
sowie die Rentensonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz und solche
Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des
Rentenberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen und dergleichen).
(3) Der Richtsatz beträgt
a) für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung 460 S;
dieser Richtsatz erhöht sich für die Ehegattin und jedes Kind,
sofern diese Personen überwiegend vom Rentenberechtigten
erhalten werden, um je 50 S,
b) für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente 350 S,
c) für Rentenberechtigte auf einfache Waisenrente 200 S, auf
Doppelwaisenrente 300 S.
(4) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Renten aus der
Pensionsversicherung, so ist der höchste der nach Abs. 3 in Betracht
kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Falle gebührt die
Ausgleichszulage nur zur höchsten Rente.
(5) Rentenberechtigte, die nach Abs. 3 lit. a im Richtsatz für
einen anderen Rentenberechtigten zu berücksichtigen sind, haben
keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.
Anwendung der Bestimmungen über die Renten auf die Ausgleichszulage.
§ 293. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der
Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das
Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über die Renten aus der Pensionsversicherung
anzuwenden.
Höhe der Ausgleichszulage.
§ 294. Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes
zwischen dem Gesamteinkommen (§ 292 Abs. 2) und dem Richtsatz (§ 292
Abs. 3).
Ausgleichszulage und Ruhensbestimmungen.
§ 295. Bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 90 bis 96 ist die
Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.
Feststellung der Ausgleichszulage.
§ 296. Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des
Rentenantrages festzustellen. Eine neue Feststellung ist auf Antrag
vorzunehmen, wenn die für die Feststellung maßgebenden Umstände sich
so geändert haben, daß eine Ausgleichszulage anfallen, wegfallen
oder sich um mehr als 50 S ändern würde. Der Träger der
Pensionsversicherung hat, auch wenn kein Antrag gestellt ist, eine
Neufeststellung vorzunehmen, wenn ihm eine Änderung der bezeichneten
Art in den maßgebenden Umständen bekannt wird.
Verwaltungshilfe der Fürsorgeverbände.
§ 297. Der Träger der Pensionsversicherung hat, wenn nicht schon
das ihm bekannte Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz
übersteigt, zur Feststellung der Ausgleichszulage die
Verwaltungshilfe des zuständigen Fürsorgeverbandes in Anspruch zu
nehmen. Im Verfahren kommt zur Feststellung der Ausgleichszulage dem
Fürsorgeverband Parteistellung zu.
Anzeigepflicht für Änderungen des Gesamteinkommens.
§ 298. (1) Der Rentenberechtigte ist verpflichtet, Änderungen in
dem Gesamteinkommen um mehr als 50 S monatlich dem Träger der
Pensionsversicherung anzuzeigen.
(2) Die Fürsorgeverbände haben ihnen bekanntwerdende Änderungen
des Gesamteinkommens um mehr als 50 S monatlich von sich in ihrem
Bezirk gewöhnlich aufhaltenden Rentenberechtigten, die eine
Ausgleichszulage beziehen, dem zuständigen Träger der
Pensionsversicherung mitzuteilen.
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage.
§ 299. (1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 von dem Lande zu ersetzen, in dem der Sitz des
endgültig verpflichteten Fürsorgeverbandes liegt, der für den
Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre.
(2) In den Jahren 1956 bis 1960 trägt ein Viertel der
Ausgleichszulage der Bund.
(3) Soweit eine Ausgleichszulage durch die Anwendung der
Ruhensbestimmung des § 93 zustande kommt, ist sie vom Träger der
Pensionsversicherung zu tragen.
(4) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge an
Ausgleichszulagen auf die Fürsorgeverbände des Landes im Verhältnis
der Finanzkraft der einzelnen Fürsorgeverbände aufzuteilen. Die
Finanzkraft jedes Fürsorgeverbandes ist nach der sich aus § 23
Abs. 5 letzter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr.
18/1955, ergebenden Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden zu
bestimmen.
(5) Die Ersätze für geleistete Ausgleichszulagen im Sinne des
Abs. 1 werden mit dem Ablauf der zweiten Woche nach Vorlage der
Abrechnung des Versicherungsträgers fällig. § 63 Abs. 2 ist
sinngemäß anzuwenden.
(6) Der endgültig verpflichtete Fürsorgeverband ist berechtigt,
Personen, die gegenüber dem Rentenberechtigten unterhaltspflichtig
sind, zur Gewährung des Unterhaltes nach Maßgabe der
fürsorgerechtlichen Vorschriften anzuhalten und sie zum Ersatz der
Ausgleichszulage, soweit sie auf die Nichtgewährung des Unterhaltes
zurückzuführen ist, heranzuziehen.
(7) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 bis 3
trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für
Inneres.
ABSCHNITT VI.
Gesundheitsfürsorge.
Allgemeine Maßnahmen.
§ 300. Die Pensionsversicherungsträger können Mittel aufwenden, um
durch allgemeine Maßnahmen oder Maßnahmen im Einzelfall den Eintritt
vorzeitiger Minderung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu
verhüten.
Heilverfahren.
§ 301. (1) Die Pensionsversicherungsträger können Versicherten und
Rentnern Heilverfahren gewähren, wenn zu erwarten ist, daß eine
drohende Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit
abgewendet oder eine schon bestehende behoben werden kann.
(2) Ein Heilverfahren wegen Tuberkulose kann auch Angehörigen
eines Versicherten und anderen dauernd in seinem Haushalt lebenden
Personen gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß hiedurch eine
Gefährdung des Versicherten abgewendet oder vermindert wird.
(3) Das Heilverfahren kann insbesondere durch Einweisung in eine
Krankenanstalt, eine Heilstätte, ein Kurheim oder eine ähnliche
Einrichtung gewährt werden.
(4) Grundsatzbestimmung. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gilt als
Grundsatz, daß die Pensionsversicherungsträger im Rahmen der im
§ 148 geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten
den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.
Familien- und Taggeld.
§ 302. (1) Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in
einer der im § 301 Abs. 3 genannten Einrichtungen hat der
Pensionsversicherungsträger dem Versicherten für seine Angehörigen
(§ 123) ein Familiengeld und neben diesem dem Versicherten selbst
ein Taggeld zu gewähren; § 142 und § 143 Abs. 1 Z. 3 werden auf das
Familien- und das Taggeld entsprechend angewendet.
(2) Ist der Versicherte nach diesem Bundesgesetz krankenversichert
oder ist er seit nicht mehr als einem Jahr aus der
Krankenversicherung ausgeschieden, so gewährt der
Pensionsversicherungsträger das Familiengeld in dem Ausmaß, in dem
es dem Versicherten gemäß den Bestimmungen über die
Krankenversicherung (§ 152 Abs. 1) gebühren würde. In allen übrigen
Fällen gebührt ein Familiengeld in der Höhe von 10 S täglich.
(3) Das Taggeld beträgt 4 S täglich.
Heilverfahren und Rente.
§ 303. Der Anspruch auf Rente wird durch die Unterbringung des
Erkrankten in einer der im § 301 Abs. 3 genannten Einrichtungen
nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 302 werden
Rentenberechtigten aus eigener Versicherung (ausgenommen Beziehern
von Knappschaftsrente oder Knappschaftssold) nicht gewährt.
Übertragung des Heilverfahrens an einen Krankenversicherungsträger.
§ 304. Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung des
Heilverfahrens einem Krankenversicherungsträger übertragen. Der
Pensionsversicherungsträger bestimmt hiebei Art und Umfang des
Heilverfahrens, das er für geboten hält. Er hat dem Träger der
Krankenversicherung die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten eines
solchen Heilverfahrens zu ersetzen, soweit die Leistungen über das
hinausgehen, wozu der Träger der Krankenversicherung nach den
Vorschriften über die Krankenversicherung verpflichtet ist.
Verweigerung des Heilverfahrens durch den Versicherten.
§ 305. Entzieht sich ein Versicherter oder Rentner ohne triftigen
Grund dem vom Versicherungsträger eingeleiteten Heilverfahren
(§ 301) und würde eine Invalidität, Berufsunfähigkeit oder
Dienstunfähigkeit durch das Heilverfahren voraussichtlich abgewendet
oder behoben werden, so kann die Rente auf Zeit ganz oder teilweise
versagt werden, wenn der Versicherte oder Rentner auf diese Folgen
nachweislich hingewiesen worden ist.
Besondere Gesundheitsfürsorge in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung.
§ 306. In der knappschaftlichen Pensionsversicherung können über
die vorstehenden Bestimmungen hinaus Mittel für die besondere
Gesundheitsfürsorge aufgewendet werden, um den gesundheitlichen
Gefahren der in knappschaftlichen Betrieben unter erschwerten
Bedingungen zu verrichtenden Arbeiten zu begegnen. In diese
besondere Fürsorge können zur Sicherung eines gesunden Nachwuchses
für die bergbaulichen Arbeiten auch die Angehörigen der Versicherten
(Rentner) einbezogen werden. Die näheren Bestimmungen hierüber
trifft der Vorstand der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß. Sie
unterliegen der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung.
Zusammenwirken der Versicherungsträger.
§ 307. (1) Die Gesundheitsfürsorge soll von den
Pensionsversicherungsträgern in planmäßigem Zusammenwirken mit den
anderen Versicherungsträgern, deren Aufgaben hiedurch berührt
werden, durchgeführt werden, um die aufzuwendenden Mittel möglichst
wirksam zu verwenden. Die Versicherungsträger sollen ihre
Zusammenarbeit durch Vereinbarungen regeln und darin auch ihre
Aufgaben auf dem Gebiete der Gesundheitsfürsorge abgrenzen.
(2) Wenn solche Vereinbarungen nicht zustande kommen, kann der
Hauptverband mit Genehmigung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung verbindliche Richtlinien hiefür aufstellen.
ABSCHNITT VII.
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und
Ausscheiden aus einem solchen.
1. UNTERABSCHNITT.
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.
Überweisungsbeträge.
§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein
pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen
und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden
dienstrechtlichen Vorschriften
a) die anrechenbaren Beitragsmonate der Pflichtversicherung und
Ersatzmonate nach § 229, während derer der Versicherte bei
öffentlich-rechtlichen Dienstgebern beschäftigt war und keinen
Ruhegenuß aus einem pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnis bezog, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
soweit der Versicherte aber bei privaten Dienstgebern
beschäftigt war, ab dem vollendeten 25. Lebensjahr,
b) Ersatzmonate nach § 228 Abs. 1 Z. 1 und 4 und § 227 Z. 2, wenn
vor diesen eine Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstgeber bestand, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sonst
ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und
c) die anrechenbaren Beitragsmonate der Pflichtversicherung und
Ersatzmonate der in lit. a und b angeführten Art, die zwischen
dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr liegen und nicht schon
nach lit. a und b angerechnet werden, bedingt für den Fall der
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder des
Todes
für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß
und dessen Ausmaß zur Gänze, soweit jedoch eine Teilbeschäftigung
vorlag, zum entsprechenden Teil an, so hat der leistungszuständige
Versicherungsträger an den Dienstgeber auf dessen Antrag einen
Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der
Bemessungsgrundlage nach § 238 für jeden in der Pensionsversorgung
bedingt oder unbedingt angerechneten anrechenbaren Beitragsmonat und
von je 1 v.H. dieser Bemessungsgrundlage für jeden in der
Pensionsversicherung bedingt oder unbedingt angerechneten
anrechenbaren Ersatzmonat zu leisten. Der Antrag ist binnen
18 Monaten nach Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis zu stellen.
(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes
Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der
Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3, 4, 5 oder 6 ausgenommen und
auch nicht gemäß § 7 Z. 2 lit. a in die Pensionsversicherung
einbezogen ist oder in dem er gemäß § 7 Z. 1 nur in der Kranken- und
Unfallversicherung teilversichert ist.
(3) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der
leistungszuständige Pensionsversicherungsträger dem Versicherten die
Beiträge zur Pensionsversicherung zu erstatten, die für den
Versicherten geleistet wurden,
a) für anrechenbare Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die
nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung angerechnet wurden,
b) für anrechenbare Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung
und
c) zur Höherversicherung für anrechenbare Beitragsmonate.
(4) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit der
Versicherungsmonate ist Stichtag nach § 233 der Zeitpunkt der
Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11
Abs. 5).
Fälligkeit des Überweisungsbetrages und der an den Versicherten zu
erstattenden Beiträge.
§ 309. (1) Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 und die nach
§ 308 Abs. 3 zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach
Einlangen des Antrages des Dienstgebers beim leistungszuständigen
Pensionsversicherungsträger fällig. Sie sind bei verspäteter
Flüssigmachung zum jeweils geltenden Wechselzinsfuß der
Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.
(2) Dem leistungszuständigen Versicherungsträger sind die nach
§ 308 an den Dienstgeber und den Versicherten geleisteten Beträge,
soweit sie auf Versicherungsmonate entfallen, die bei anderen
Pensionsversicherungsträgern erworben worden sind, von diesen zu
ersetzen. Die näheren Bestimmungen über die hienach zu leistenden
Ersätze trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Bei der
Festsetzung des Ersatzes ist hauptsächlich auf die Dauer der
anrechenbaren Versicherungsmonate, die bei jedem der beteiligten
Versicherungsträger erworben worden sind, Bedacht zu nehmen. Eine
Pauschalierung des Ersatzes kann vorgesehen werden.
Wirkung der Zahlung des Überweisungsbetrages und der Erstattung der
Beiträge an den Versicherten.
§ 310. Mit der Zahlung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1
und der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 erlöschen alle
Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus
den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der
Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge rückerstattet wurden.
2. UNTERABSCHNITT.
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.
Überweisungsbeträge.
§ 311. (1) Scheidet ein Dienstnehmer aus einem
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308) aus, ohne daß
ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen
ist, so hat der Dienstgeber dem Pensionsversicherungsträger, der aus
dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen
Überweisungsbetrag zu leisten. Er beträgt für jeden im
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten Monat,
soweit der Dienstnehmer nicht gegen Karenz der Gebühren beurlaubt
war, je 7 v.H. des auf den Monat entfallenden Entgeltes (§ 49), auf
das der Dienstnehmer im letzten Monat vor seinem Ausscheiden (§ 11
Abs. 5) Anspruch hatte, höchstens jedoch von dem Betrag von 1800 S
beziehungsweise 2400 S beziehungsweise 3600 S, je nachdem das
Ausscheiden vor dem 1. August 1954 beziehungsweise vor dem 1. Jänner
1956 beziehungsweise später erfolgt. Er erhöht sich um einen aus
Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag.
(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
in ein solches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber über
und sind die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 gegeben, so hat der
frühere Dienstgeber den Überweisungsbetrag unmittelbar an den neuen
Dienstgeber unter Anzeige an den Pensionsversicherungsträger zu
leisten.
(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Abs. 1 entfällt, wenn
entweder beim Ausscheiden des Dienstnehmers durch Tod
versorgungsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind oder der
Dienstnehmer nach den Dienst- und Besoldungsvorschriften für seine
laufenden Versorgungsansprüche entfertigt wurde. Im Falle der
Entfertigung kann jedoch der Dienstnehmer innerhalb der im § 312
angegebenen Frist, solange ein Versicherungsfall nicht eingetreten
ist, den Überweisungsbetrag in der im Abs. 1 angegebenen Höhe selbst
leisten. Innerhalb der gleichen Frist kann auch, solange ein
Versicherungsfall nicht eingetreten ist, ein nicht entfertigter
Dienstnehmer im Falle des Ausscheidens aus dem
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis einen
Überweisungsbetrag, den er aus Anlaß der Aufnahme in das
pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, wie auch
Beiträge, die ihm nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden, an den
Pensionsversicherungsträger zurückzahlen.
Fälligkeit der Überweisungsbeträge.
§ 312. Überweisungsbeträge (Beitragsrückzahlungen) nach § 311 sind
binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
(§ 11 Abs. 5) zu leisten. Auf die vom Dienstgeber zu leistenden
Überweisungsbeträge ist § 309 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.
Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge.
§ 313. Die in den Überweisungsbeträgen (Beitragsrückzahlungen)
nach § 311 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
ABSCHNITT VIII.
Ausscheiden aus der Pensionsversicherung aus Anlaß der Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
§ 314. (1) Versicherten, die wegen Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit aus der Pensionsversicherung ausscheiden, werden
auf Antrag, wenn ihnen bis zum Ausscheiden noch kein Rentenanspruch
gemäß § 222 Abs. 1 und 2 angefallen ist, in dem auf Grund der
Beschäftigung im elterlichen Betriebe erworbene Beitragsmonate
berücksichtigt wurden, 90 v.H. der für anrechenbare Beitragsmonate
dieser Art zur Pensionsversicherung entrichteten Beiträge, abzüglich
der Kosten eines aus dieser Versicherung gewährten Heilverfahrens,
rückerstattet.
(2) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit der Beitragszeiten
ist Stichtag der Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen
Erwerbstätigkeit.
(3) Der Antrag muß bei sonstigem Verlust des Rechtes auf
Beitragsrückerstattung binnen einem Jahr nach Aufnahme der
selbständigen Erwerbstätigkeit gestellt werden.
(4) Mit der Rückerstattung der Beiträge verlieren die
Beitragsmonate, für welche die Beiträge rückerstattet wurden, in der
Pensionsversicherung jegliche Wirksamkeit.
(5) § 268 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
FÜNFTER TEIL.
Beziehungen der Versicherungsträger (Verbände) zueinander und
Ersatzleistungen.
Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen.
ABSCHNITT I.
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.
1. UNTERABSCHNITT.
Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und
Unfallversicherung.
Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung.
§ 315. (1) Der Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der
Krankenversicherung die Aufwendungen, die dieser für die
Krankenbehandlung des Versehrten und die wiederkehrenden
Geldleistungen aus der Krankenversicherung bei der durch einen
Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit
ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Arbeitsunfall
beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit gemacht hat,
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 317 und 318 zu ersetzen.
(2) Der Träger der Unfallversicherung hat ferner dem Träger der
Krankenversicherung das von diesem für den Versehrten gewährte
Sterbegeld bis zu dem Betrag zu ersetzen, um den das nach § 214
Abs. 2 errechnete Sterbegeld den Betrag des nach § 214 Abs. 4
tatsächlich gewährten Sterbegeldes übersteigt.
Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung.
§ 316. (1) Der Träger der Krankenversicherung hat dem Träger der
Unfallversicherung die Aufwendungen, die dieser für die
Krankenbehandlung des Versehrten und die wiederkehrenden
Geldleistungen aus der Unfallversicherung bei der durch einen
Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit
in den ersten vier Wochen nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise
nach dem Beginn der Berufskrankheit gemacht hat, nach Maßgabe der
Bestimmungen der §§ 317 und 318 zu ersetzen.
(2) Hat der Träger der Unfallversicherung Aufwendungen für die
Heilbehandlung oder für wiederkehrende Geldleistungen aus der
Unfallversicherung gemacht und stellt sich nachträglich heraus, daß
die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalles ist, so hat der
Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen zu ersetzen, soweit
sie nicht über die Aufwendungen für die entsprechenden Leistungen
der Krankenversicherung hinausgehen.
Ausmaß des Ersatzanspruches.
§ 317. (1) Als Ersatz nach § 315 Abs. 1 und § 316 Abs. 1 ist für
jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu leisten:
a) wenn weder Krankengeld noch Anstaltspflege gewährt wurde, ein
Betrag in der Höhe des halben dem Versicherten aus der
Krankenversicherung sonst gebührenden Krankengeldes (§ 141);
b) wenn Krankengeld geleistet wurde, ein Betrag in der Höhe des
1 1/2fachen, wenn Anstaltspflege geleistet wurde, ein Betrag in
der Höhe des 1 3/4fachen des dem Versicherten gebührenden oder
sonst gebührenden Krankengeldes aus der Krankenversicherung
(§ 141).
(2) Tritt infolge des Arbeitsunfalles Arbeitsunfähigkeit während
der Kranken(Heil)behandlung überhaupt nicht ein, so entfällt jede
Ersatzpflicht zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem
Träger der Unfallversicherung für die Aufwendungen der
Kranken(Heil)behandlung.
(3) Die Einzelabrechnung der gegenseitigen Ersatzansprüche nach
§ 315 und § 316 hat zu unterbleiben, soweit nicht das
Bundesministerium für soziale Verwaltung die Einzelabrechnung
zwischen Versicherungsträgern wegen der geringen Zahl der
Verrechnungsfälle zuläßt. Die Versicherungsträger, zwischen denen
eine Abrechnung nicht stattfindet, haben zu vereinbaren, daß die
gegenseitigen Ersatzansprüche durch vierteljährlich von den Trägern
der Unfallversicherung an die Träger der Krankenversicherung zu
leistende Pauschbeträge abgegolten werden. Die Vereinbarungen haben
auch sonstige, die Abrechnung der gegenseitigen Ersatzansprüche
betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge,
Geltungsdauer der Vereinbarung, Auflösungsgründe, zu regeln.
(4) Die Kostenersatzpflicht des Unfallversicherungsträgers nach
§ 193 wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
(5) In der Krankenversicherung nach § 472 Abs. 1 und 2 sind von
den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ 315 bis 319 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß bei der Berechnung des
Ersatzanspruches nach § 317 Abs. 1 an die Stelle des Krankengeldes
ein Sechzigstel des Monatsgeldes tritt.
Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung (§ 317 Abs. 3) durch das
Bundesministerium für soziale Verwaltung.
§ 318. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt
nach Anhörung des Hauptverbandes den Inhalt der Vereinbarung gemäß
§ 317 Abs. 3, insbesondere die Höhe des Pauschbetrages, wenn
1. nicht binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes eine solche Vereinbarung zustande kommt;
2. nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Wirksamkeit
einer solchen Vereinbarung eine neue abgeschlossen wird.
(2) Der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß Abs. 1
bestimmte Inhalt der Vereinbarung verliert mit dem Inkrafttreten
einer von den Versicherungsträgern gemäß § 317 Abs. 3
abgeschlossenen Vereinbarung seine Wirksamkeit.
Geltendmachung des Ersatzanspruches.
§ 319. (1) Ist die Einzelabrechnung der Ersatzansprüche zwischen
Versicherungsträgern zugelassen, so sind diese Ersatzansprüche nach
Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 vom ersatzberechtigten
Versicherungsträger geltend zu machen.
(2) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht
spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen bei dem zum
Ersatz Verpflichteten geltend gemacht wird. Hat der
Ersatzberechtigte ohne sein Verschulden erst nach Ablauf dieser Zeit
davon Kenntnis erhalten, daß die Voraussetzungen für einen
Ersatzanspruch zutreffen, so kann er noch innerhalb von zwei Wochen
nach dem Tage, an dem er diese Kenntnis erlangt hat, den Anspruch
geltend machen.
2. UNTERABSCHNITT.
Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und
Pensionsversicherung.
Ersatz von Kosten des Heilverfahrens.
§ 320. Gewährt der Träger der Pensionsversicherung ein
Heilverfahren, dessen Durchführung er nicht gemäß § 304 einem Träger
der Krankenversicherung überträgt, so hat der Träger der
Krankenversicherung dem Träger der Pensionsversicherung die Kosten
dieses Heilverfahrens mit einem Pauschbetrag zu ersetzen, der für
jeden Kalendertag des Heilverfahrens der Höhe des täglichen
Krankengeldes (§ 141) entspricht, auf das der Versicherte aus der
Krankenversicherung Anspruch hätte. Die Ersatzpflicht des Trägers
der Krankenversicherung wird auf die Höchstdauer des
Krankengeldanspruches aus der Krankenversicherung beschränkt.
3. UNTERABSCHNITT.
Zusammenarbeit der Versicherungsträger (Verbände).
Gegenseitige Verwaltungshilfe.
§ 321. (1) Die Versicherungsträger sind verpflichtet, bei
Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben
insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen
ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch
unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen
zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit
sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend auf die
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Verbänden anzuwenden.
(3) Gewährt ein Träger der Unfallversicherung einem Berechtigten,
der eine Rente aus der Pensionsversicherung bezieht, Rente oder
Anstaltspflege aus der Unfallversicherung oder treten Änderungen
hierin ein, so ist der Träger der Pensionsversicherung unverzüglich
zu benachrichtigen.
Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.
§ 322. (1) Die Versicherungsträger, die Krankenanstalten,
Heilstätten, Kur-, Erholungs- und Genesungsheime sowie ähnliche
Einrichtungen betreiben, sollen mit anderen Versicherungsträgern,
die diese Einrichtungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen,
über die zu ersetzenden Verpflegskosten Vereinbarungen treffen.
(2) Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 nicht zustande,
setzt der Hauptverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung
fest.
ABSCHNITT II.
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Fürsorgeträgern.
Pflichten der Fürsorgeträger.
§ 323. Die gesetzlichen Pflichten der Träger der öffentlichen
Fürsorge (Fürsorgeträger) zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers.
§ 324. (1) Unterstützt ein Fürsorgeträger auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für
die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem
Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger dem Fürsorgeträger
die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen
der §§ 325 bis 328 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis
zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während
dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind, soweit nicht eine
Abgeltung nach § 328 Platz greift, dem Fürsorgeträger die
erwachsenen Kosten soweit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger
selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären. Das
gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden,
für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese
Angehörigen zustehen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 gebührt sowohl für Sachleistungen als
auch für Geldleistungen, für letztere jedoch nur, wenn sie entweder
während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung der
Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener nicht rechtzeitiger
Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung
gewährt werden.
(3) Wird ein Rentenberechtigter auf Kosten eines Fürsorgeträgers
in einer geschlossenen Anstalt (Alters-, Siechenheim und ähnliche
Einrichtungen) verpflegt, so geht für die Zeit der geschlossenen
Anstaltspflege der Anspruch auf Rente bis zur Höhe der
Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 v.H. der Rente auf den
Fürsorgeträger über; hat der Rentenberechtigte auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen zu
sorgen, so sind ihm 50 v.H. der Rente für den ersten und je 10 v.H.
für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu belassen.
Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung.
§ 325. (1) Aus den Leistungen der Krankenversicherung gebührt dem
Fürsorgeträger Ersatz nur, wenn die Fürsorgeleistung wegen der
Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit oder der Mutterschaft gewährt
wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger
der Krankenversicherung gründet oder wenn die Fürsorgeleistung im
Falle des Todes gewährt wurde und ein Anspruch auf Sterbegeld aus
der Krankenversicherung besteht.
(2) Zu ersetzen sind:
1. Kosten der Bestattung aus dem Sterbegeld,
2. Fürsorgeleistungen, die wegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit
oder Mutterschaft gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden
Leistungen der Krankenversicherung.
Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung.
§ 326. (1) Aus den Leistungen der Unfallversicherung gebührt dem
Fürsorgeträger Ersatz nur, wenn die Fürsorgeleistung wegen des
Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die)
sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der
Unfallversicherung gründet.
(2) Zu ersetzen sind:
1. Kosten der Bestattung aus dem Sterbegeld;
2. Fürsorgeleistungen, die wegen des Arbeitsunfalles (der
Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden
Leistungen der Unfallversicherung.
Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.
§ 327. Aus den Renten der Pensionsversicherung gebührt dem
Fürsorgeträger Ersatz für jede Fürsorgeleistung im Sinne des § 324,
für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326
besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Renten
dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen
werden.
Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung.
§ 328. Kosten einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen
Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137) sind mit einem Betrag abzugelten,
der für jeden Tag der Dauer einer solchen Behandlung im Ausmaß des
halben Krankengeldes (§ 141) zu leisten ist.
Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung.
§ 329. Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur
Befriedigung der Ersatzansprüche der Fürsorgeträger (§§ 324 bis 327)
aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Sozialversicherung
abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen
jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht
übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des
Unterstützten.
Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches.
§ 330. (1) Der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers für
Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs
Monate nach Ablauf der Fürsorgeleistung beim Versicherungsträger
geltend gemacht wird.
(2) Für Geldleistungen kann der Anspruch auf Ersatz vom
Fürsorgeträger nur erhoben werden, wenn
1. die Fürsorgeleistung innerhalb von 14 Tagen nach der
Zuerkennung, sofern jedoch der Fürsorgeträger erst später vom
Anspruch des Versicherten auf die Geldleistungen aus der
Sozialversicherung Kenntnis erhält, innerhalb von 14 Tagen nach
diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger angezeigt wird und
2. der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb von zwei Monaten
nach Ablauf dieser Fürsorgeleistung geltend gemacht wird.
(3) Der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers für Geldleistungen ist
für eine Zeit ausgeschlossen, für die eine Geldleistung aus der
Sozialversicherung fällig geworden ist, wenn der Fürsorgeträger nach
einer gemäß Abs. 2 Z. 1 erstatteten Anzeige vom Anfall der
Geldleistung aus der Sozialversicherung durch den
Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.
ABSCHNITT III.
Bevorschussung von Renten aus der Pensionsversicherung aus den
Mitteln der Arbeitslosenversicherung.
§ 331. Hinsichtlich der Bevorschussung der Renten aus der
Pensionsversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung,
der Rückerstattung solcher Leistungen an das Arbeitsamt und der
Anrechnung auf die nachzuzahlenden Rentenbeträge gelten die
einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, in der jeweils geltenden Fassung.
ABSCHNITT IV.
Schadenersatz und Haftung.
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger.
§ 332. (1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der
ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den
Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu
erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den
Versicherungsträger nicht über.
(2) Der Versicherungsträger kann Ersatzbeträge, die der
Ersatzpflichtige dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen in
Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat,
auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz
oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet
werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den Versicherungsträger
übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Ein Schadenersatzanspruch nach § 333 geht auf den
Versicherungsträger nicht über.
(4) § 328 ist entsprechend anzuwenden.
Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber
dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).
§ 333. (1) Der Dienstgeber ist dem Versicherten zum Ersatz des
Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines
Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur
verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit)
vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber
den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die
körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalles oder auf die
Berufskrankheit zurückzuführen ist.
(2) Hat der Dienstgeber den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit)
vorsätzlich verursacht, so vermindert sich der Schadenersatzanspruch
des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen um die Leistungen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind, unbeschadet der
Bestimmungen des § 477, nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall bei
der Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr durch ein
Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund
gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für
Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen
1. gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des
Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb;
2. bei Unfällen in einem der im § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d
bezeichneten Betriebe und Tätigkeiten gegen die in Betracht kommende
Körperschaft und ihre Organe, gegen die Angehörigen der Körperschaft
und die beigezogenen Helfer.
Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten)
gegenüber den Trägern der Sozialversicherung.
§ 334. (1) Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4
Gleichgestellter den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so hat er
den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu
gewährenden Leistungen zu ersetzen.
(2) Durch ein Mitverschulden des Versicherten wird die Haftung
gemäß Abs. 1 weder aufgehoben noch gemindert.
(3) Der Träger der Unfallversicherung kann als Ersatz für eine von
ihm zu gewährende Rente deren Kapitalswert (§ 184) fordern.
(4) Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4
Gleichgestellter den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt,
so kann der Träger der Sozialversicherung auf den Ersatz ganz oder
teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Verpflichteten dies begründen.
Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen.
§ 335. (1) Die Bestimmungen der §§ 333 und 334 sind auch
anzuwenden, wenn der Dienstgeber eine juristische Person, eine
offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft ist und
der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich - bei der
Anwendung des § 334 auch grob fahrlässig - durch ein Mitglied des
geschäftsführenden Organes der juristischen Person oder durch einen
persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft verursacht
worden ist.
(2) Im Falle des Abs. 1 haften mit der juristischen Person als
Dienstgeber die Mitglieder des geschäftsführenden Organes oder die
zur Geschäftsführung berechtigten Personen zur ungeteilten Hand,
sofern die betreffenden Mitglieder des geschäftsführenden Organes
beziehungsweise die zur Geschäftsführung berechtigten Personen den
Arbeitsunfall vorsätzlich oder im Falle des § 334 auch grob
fahrlässig verursacht haben.
(3) Bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden
Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3 und 4) steht für die Anwendung
der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 333 und 334 der Träger der
Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, dem Dienstgeber gleich.
Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger.
§ 336. Treffen Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger
gemäß § 332 aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer
bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende
Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet
der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer
Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter
Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der
Versicherungsträger im Range vor.
Verjährung der Ersatzansprüche.
§ 337. (1) Der Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 334
verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung
der Entschädigungspflicht.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die
Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
SECHSTER TEIL.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände zu
den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und
anderen Vertragspartnern.
ABSCHNITT I.
Gemeinsame Bestimmungen.
Regelung durch Verträge.
§ 338. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und
ihrer Verbände zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten,
Hebammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern werden durch
privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der
schriftlichen Form.
(2) Durch die Verträge nach Abs. 1 ist die ausreichende Versorgung
der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den
gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen
sicherzustellen. Eigene Einrichtungen der Versicherungsträger dürfen
für die Versorgung mit diesen Leistungen nur nach Maßgabe der hiefür
geltenden gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Regelung der
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den
Krankenanstalten.
Einholung von Stellungnahmen durch die Träger der
Krankenversicherung.
§ 339. (1) Vor der beabsichtigten Errichtung, Erwerbung oder
Erweiterung eigener Einrichtungen zur Betreuung der Versicherten und
ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen haben die Träger der
Krankenversicherung den in Betracht kommenden örtlich zuständigen
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten
und der anderen Vertragspartner Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(2) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Neuerrichtung,
Erwerbung oder Erweiterung sowie Inbetriebnahme von Einrichtungen
nach Abs. 1 genießen die öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretungen der dort bezeichneten Berufe Parteistellung
im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172.
ABSCHNITT II.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände zu
den Ärzten.
Ärzteausschüsse.
§ 340. (1) Zur Beratung von grundsätzlichen Fragen, welche die
Beziehungen zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den
freiberuflich tätigen Ärzten betreffen, insbesondere zur Beratung
der Gesamtverträge gemäß § 341, ist ein Bundes-Ärzteausschuß
einzurichten, dem in gleicher Zahl Vertreter der Österreichischen
Ärztekammer und des Hauptverbandes angehören.
(2) Zur Beratung von Fragen, die sich bei der Durchführung der
abgeschlossenen Verträge im Bereich der einzelnen Länder ergeben,
ist in jedem Bundesland ein Landes-Ärzteausschuß einzurichten, dem
in gleicher Zahl Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Landes
und der in diesem Land tätigen Träger der Krankenversicherung
angehören.
(3) Die Aufgaben und die Tätigkeit des Bundes-Ärzteausschusses und
der Landes-Ärzteausschüsse regeln Geschäftsordnungen, die zwischen
der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband vereinbart
werden.
Gesamtverträge.
§ 341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der
Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten werden
durch Gesamtverträge geregelt, die für die Träger der
Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich
zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. Die Gesamtverträge
bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den
der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische
Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den
Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
(2) Soweit sich die Gesamtverträge auf die Meisterkrankenkassen
erstrecken, bedürfen die Gesamtverträge der Zustimmung des Verbandes
der Meisterkrankenkassen; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen
mit der in Betracht kommenden Meisterkrankenkasse erteilt werden.
(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen
dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden
Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der
Krankenversicherung und dem Arzt im Einzelvertrag sind
rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den
Niederlassungsort des Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
Inhalt der Gesamtverträge.
§ 342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern
abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
1. die Festsetzung der Zahl der Vertragsärzte, und zwar bei den
zur Praxisausübung in Österreich berechtigten Ärzten (Zahnärzten)
unterteilt nach örtlichen Sprengeln, die derart festzusetzen sind,
daß unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse
die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Behandlung gesichert ist; in
der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener
Zeit erreichbaren Vertragsärzten freigestellt sein;
2. die Auswahl der Vertragsärzte, Abschluß und Lösung der mit
diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge);
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte, insbesondere auch
ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung;
4. die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen
Behandlung und Verschreibweise;
5. die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung
der Krankenversicherung erforderlich sind;
6. die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit dem beim
Versicherungsträger eingerichteten chef- und kontrollärztlichen
Dienst;
7. die Kündigung und Auflösung des Gesamtvertrages;
8. die Verlautbarung des Gesamtvertrages und seiner Abänderungen.
(2) Die Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist
grundsätzlich nach Einzelleistungen zu vereinbaren. Die
Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind in
Honorarordnungen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil
der Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der
Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die
vertragsärztliche Tätigkeit (einschließlich der Rückvergütungen bei
Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§ 131)) enthalten.
Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des
Vertragsverhältnisses.
§ 343. (1) Die Auswahl der Vertragsärzte und der Abschluß der
Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der
Krankenversicherung und dem Arzt erfolgt nach den Bestimmungen des
Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer.
(2) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und dem
Träger der Krankenversicherung erlischt ohne Kündigung im Falle:
1. der Auflösung des Trägers der Krankenversicherung;
2. des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften, durch die die
Tätigkeit des Trägers der Krankenversicherung entweder eine örtliche
oder eine sachliche Einschränkung erfährt, in deren Folge die
Tätigkeit als Vertragsarzt nicht mehr in Frage kommt;
3. des Todes des Vertragsarztes, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt
erworbenen Honoraransprüche des Arztes den Erben auszuzahlen sind;
4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes wegen eines
Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens
oder einer solchen Übertretung;
5. einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes
wegen groben Verschuldens strafgerichtlichen rechtskräftigen
Verurteilung;
6. eines wiederholten rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils,
in welchem ein Verschulden des Vertragsarztes im Zusammenhang mit
der Ausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit festgestellt wird.
(3) Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des
Vertragsverhältnisses mit einem Vertragsarzt verpflichtet, wenn der
Arzt die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Berechtigung
zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihm diese
Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn einvernehmlich mit der
zuständigen Ärztekammer festgestellt wird, daß die Voraussetzungen,
die zur Bestellung des Vertragsarztes erforderlich sind, von Anfang
an nicht gegeben waren.
(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
Der gekündigte Arzt kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung des
Versicherungsträgers bei der Landesschiedskommission mit Einspruch
anfechten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die
Landesschiedskommission kann die Kündigung des Versicherungsträgers
für unwirksam erklären, wenn
a) die Kündigung für den Arzt eine soziale Härte bedeutet oder
b) die Kündigung nicht in den besonderen Verhältnissen der
Vertragspartner begründet ist.
Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag.
§ 344. Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem
Einzelvertrag ist in jedem Land eine paritätische Schiedskommission
zu errichten. Diese besteht aus der gleichen Zahl von Vertretern der
zuständigen Ärztekammer und der am Verfahren beteiligten Träger der
Krankenversicherung. Kommt bei Stimmengleichheit ein Beschluß in der
Schiedskommission nicht zustande, dann geht die Zuständigkeit zur
Entscheidung der anhängigen Streitsache auf Antrag der zuständigen
Ärztekammer oder des am Verfahren beteiligten Trägers der
Krankenversicherung auf die Landesschiedskommission über.
Entscheidung von Streitigkeiten durch die Landesschiedskommission.
§ 345. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages, zur Entscheidung über
die Zulässigkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4 und zur
Entscheidung in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit nach
§ 344 letzter Satz ist für jedes Land eine Landesschiedskommission
zu errichten. Diese besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und
aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Bundesministerium für
Justiz bestellt; je zwei Beisitzer werden von der zuständigen
Ärztekammer und vom Hauptverband berufen.
(2) Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann
Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden. Gegen die
Entscheidungen, für die die Landesschiedskommission gemäß § 344
letzter Satz zuständig wurde, ist keine Berufung zulässig.
Bundesschiedskommission.
§ 346. (1) Zur Entscheidung über Berufungen, die gemäß § 345
Abs. 2 erhoben werden, ist eine Bundesschiedskommission zu
errichten.
(2) Die Bundesschiedskommission besteht aus einem Richter des
Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden und aus sechs Beisitzern;
Beisitzer sind zwei Richter des Ruhestandes sowie je zwei Beisitzer,
die von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband
berufen werden.
(3) Der Vorsitzende der Bundesschiedskommission und die beiden
Beisitzer, die Richter des Ruhestandes sein müssen, werden vom
Bundesministerium für Justiz bestellt.
(4) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung
ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(5) Entscheidungen der Bundesschiedskommission unterliegen weder
der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.
Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen.
§ 347. (1) Für die Vorsitzenden und die Mitglieder der in den
§§ 345 und 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter von
den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie
jene.
(2) Die in den Kommissionen nach den §§ 345 und 346 tätigen
Richter des Aktiv- und Ruhestandes erhalten eine Entschädigung,
deren Höhe vom Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt
wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen und die Mitglieder
der Kommissionen nach § 344 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter der
Mitglieder der Kommissionen nach den §§ 345 und 346, falls sie in
dieser Funktion tätig werden.
(3) Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger und
ihre Verbände, wie auch die Österreichische Ärztekammer und die
Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen
der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den
§§ 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.
(4) Die in den §§ 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf
das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden. Sie
fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist
nicht zulässig. Im übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser
Kommissionen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes
durch Verordnung zu regeln.
Bestimmung des Inhaltes eines Gesamtvertrages durch die
Bundesschiedskommission.
§ 348. (1) Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer oder des
Hauptverbandes setzt die Bundesschiedskommission den Inhalt eines
aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate - gerechnet
vom Tage der Entscheidung - fest. Dieser Antrag kann gestellt
werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des
Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag nicht geschlossen wurde und
wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages noch nicht
abgelaufen ist.
(2) Wenn ein Antrag gemäß Abs. 1 fristgerecht gestellt wird, dann
bleibt der aufgekündigte Gesamtvertrag bis zur Entscheidung der
Bundesschiedskommission vorläufig in Kraft.
(3) Mit Ablauf der Geltungsdauer des gemäß Abs. 1 festgesetzten
Gesamtvertrages erlöschen die von seinem Geltungsbereich erfaßten
Einzelverträge.
ABSCHNITT III.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände zu
anderen Vertragspartnern.
Gesamtverträge.
§ 349. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der
Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Dentisten werden
durch Gesamtverträge geregelt. Hiebei finden die Bestimmungen der
§§ 340 Abs. 1, 341, 342 und 343 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung,
daß an die Stelle der Ärztekammern die Österreichische
Dentistenkammer in Wien tritt.
(2) Die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und
den anderen Vertragspartnern als Ärzten, Dentisten und
Krankenanstalten können durch Gesamtverträge geregelt werden. Hiebei
finden die Bestimmungen des § 341 mit der Maßgabe sinngemäß
Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammern die zuständige
öffentlich-rechtliche Interessenvertretung tritt.
(3) Sieht ein gemäß Abs. 2 abgeschlossener Gesamtvertrag vor, daß
ohne Abschluß von Einzelverträgen die im Gesamtvertrag angeführten
Verbandsangehörigen die Sachleistungen für Rechnung der Träger der
Krankenversicherung zu erbringen haben, dann regelt der
Gesamtvertrag selbst mit verbindlicher Wirkung die Beziehungen
zwischen den Verbandsangehörigen und den Versicherungsträgern.
Abgabe von Heilmitteln.
§ 350. Heilmittel (§ 136) dürfen von den öffentlichen Apotheken
(ärztlichen Hausapotheken) für Rechnung der Träger der
Krankenversicherung nur abgegeben werden, wenn sie von einem mit dem
Träger der Krankenversicherung in einem Vertragsverhältnis stehenden
Arzt verschrieben werden und nach den vom Hauptverband erlassenen
Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (§ 31 Abs. 3 Z. 11)
zur freien Verschreibung zugelassen oder aber - soweit eine chef-
oder kontrollärztliche Bewilligung in diesen Richtlinien vorgesehen
ist - vom Chef- oder Kontrollarzt bewilligt sind.
Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzel- und Gesamtvertrag.
§ 351. Die Bestimmungen der §§ 344 bis 348 gelten sinngemäß für
das Vertragsverhältnis zwischen den Trägern der Krankenversicherung
einerseits und den Dentisten, Hebammen und Apothekern sowie deren
gesetzlichen Interessenvertretungen anderseits. Soweit in diesen
Bestimmungen den Ärztekammern die Berufung von Beisitzern
vorbehalten ist, treten an die Stelle der Ärztekammern die in
Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der
Vertragspartner.
SIEBENTER TEIL.
Verfahren.
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
1. UNTERABSCHNITT.
Arten des Verfahrens.
Geltungsbereich der Regelung.
§ 352. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für das Verfahren zur
Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der
Bestimmungen über die zusätzliche Pensionsversicherung von
Bediensteten der österreichischen Bundesbahnen sowie von
Bediensteten von Privatunternehmungen (§§ 478 und 479), soweit nicht
1. die Durchführung durch privatrechtliche Verträge zu erfolgen
hat oder außer den im 4. Unterabschnitt des Abschnittes II dieses
Teiles geregelten Fälle die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
gegeben ist oder
2. für die Durchführung in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes
besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen sind oder
3. Angelegenheiten der Beiträge des Bundes zu den in diesem
Bundesgesetz geregelten Versicherungen oder Kostenersätze des Bundes
für erbrachte Versicherungsleistungen zu behandeln sind oder
4. in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes vorgesehene Straf-,
Aufsichts-, Entscheidungs- oder Genehmigungs(Zustimmungs)befugnisse
von den hiezu berufenen Behörden ausgeübt werden.
Verfahrensarten.
§ 353. Das in diesem Teil geregelte Verfahren gliedert sich in das
Verfahren in Leistungssachen (§ 354) und das Verfahren in
Verwaltungssachen (§ 355).
Leistungssachen.
§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich
handelt um
1. Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines
Anspruches auf eine Versicherungsleistung, soweit nicht hiebei die
Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die
Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die
Leistungszugehörigkeit (§ 254) oder die Leistungszuständigkeit
(§ 246) in Frage steht,
2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht
empfangenen Versicherungsleistung,
3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger gemäß
Abschnitt II des Fünften Teiles.
Verwaltungssachen.
§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden
Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles
gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den
Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der
Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der
Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit,
in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und
-zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer
Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung
bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern (Verbänden)
aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche
gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.
Zuständigkeit der Gerichte.
§ 356. Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Abschnitt IV des
Fünften Teiles, betreffend Schadenersatz und Haftung, sind die
ordentlichen Gerichte zuständig.
2. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in
Leistungssachen vor den Versicherungsträgern.
Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 357. Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in
Leistungssachen und in Verwaltungssachen gelten entsprechend die
nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172: § 7 über die
Befangenheit von Verwaltungsorganen, § 8 über Beteiligte, Parteien,
§ 9 über Rechts- und Handlungsfähigkeit, §§ 10 bis 12 über
Vertreter, §§ 13 bis 17 über Anbringen, Niederschriften,
Aktenvermerke und Akteneinsicht, §§ 21 bis 31 über Zustellungen,
hiebei § 21 mit der Maßgabe, daß eine Zustellung durch die Gemeinden
nicht zulässig ist, §§ 32 und 33 über Fristen, § 38 über die
Beurteilung von Vorfragen, § 58 Abs. 1 und 2, §§ 59 bis 61 und § 62
Abs. 4 über Inhalt und Form der Bescheide, §§ 69 und 70 über
Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 71 und 72 über Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand.
Feststellung des Sachverhaltes.
§ 358. (1) Die Versicherungsträger können Parteien, sonstige
Beteiligte und Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes
vernehmen. Leistet die einzuvernehmende Person der Ladung keine
Folge oder verweigert sie die Aussage, so kann der
Versicherungsträger, wenn es sich um eine Verwaltungssache handelt,
die für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
wenn es sich um eine Leistungssache handelt, das für ihren Wohnort
örtlich zuständige Schiedsgericht um ihre Vernehmung ersuchen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise das
Schiedsgericht hat einem Ersuchen nach Abs. 1 zu entsprechen; sie
haben hiebei die sonst für sie geltenden Verfahrensvorschriften
anzuwenden.
Kosten des Verfahrens.
§ 359. (1) Die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsträger
trägt dieser.
(2) Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen, die von
einem Versicherungsträger zum Zwecke der Vernehmung oder einer
ärztlichen Untersuchung vorgeladen werden, erhalten den Ersatz der
notwendigen Barauslagen, die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Personen
auch den Ersatz des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(3) Wenn ein Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigter beantragt,
daß ein bestimmter Arzt gutächtlich gehört werde, so kann der
Versicherungsträger die Anhörung davon abhängig machen, daß der
Antragsteller die Kosten hiefür trägt.
(4) Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung
oder Irreführung veranlaßt worden sind, hat ihr der
Versicherungsträger zum Ersatz aufzuerlegen.
(5) Lehnt der Versicherungsträger den Kostenersatz gemäß Abs. 2
ganz oder zum Teil ab, so hat er die Ablehnung auf Antrag
bescheidmäßig auszusprechen. Ein Kostenersatz gemäß Abs. 4 ist auf
jeden Fall bescheidmäßig aufzuerlegen. Ist ein Bescheid über
Kostenersatz in einem Verfahren in Leistungssachen ergangen, so kann
Klage beim zuständigen Schiedsgericht der Sozialversicherung erhoben
werden. Gegen Bescheide über Kostenersatz im Verfahren in
Verwaltungssachen ist das gegen Bescheide der Versicherungsträger in
Verwaltungssachen vorgesehene Rechtsmittel zulässig.
Rechts- und Verwaltungshilfe.
§ 360. (1) Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind
verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden
Ersuchen der Versicherungsträger und ihrer Verbände im Rahmen ihrer
sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher
Weise haben die Versicherungsträger (Verbände) den
Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung
erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden
Stelle zu erstatten.
ABSCHNITT II.
Verfahren in Leistungssachen.
1. UNTERABSCHNITT.
Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger.
Einleitung des Verfahrens.
§ 361. (1) Die Leistungsansprüche sind von den
Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen
Zuständigkeit festzustellen
1. in der Kranken- und in der Pensionsversicherung auf Antrag,
2. in der Unfallversicherung von Amts wegen oder, sofern das
Verfahren nicht auf diese Weise eingeleitet wurde, auf Antrag.
(2) Zur Stellung eines Antrages nach Abs. 1 ist der
Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt.
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können auch
selbst den Antrag stellen. Hinsichtlich eines Leistungsanspruches,
aus dem ein auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes II des
Fünften Teiles vom Träger der öffentlichen Fürsorge geltend
gemachter Ersatzanspruch zu befriedigen ist, ist auch der Träger der
öffentlichen Fürsorge antragsberechtigt.
(3) Der Antragsteller hat die zur Feststellung des geltend
gemachten Anspruches erforderlichen Urkunden und in seinen Händen
befindlichen Unterlagen über den Versicherungsverlauf beizubringen.
(4) Anträge auf Leistungen der Unfall- und der
Pensionsversicherung sind bei dem örtlich und sachlich zuständigen
Versicherungsträger einzubringen. Wird der Antrag bei einem anderen
Versicherungsträger oder bei einer Behörde der allgemeinen
staatlichen Verwaltung eingebracht, so gilt er gleichwohl, und zwar
mit dem Tage des Einlangens bei dieser anderen Stelle, als bei dem
zuständigen Versicherungsträger rechtswirksam eingebracht. Die
andere Stelle hat den Antrag ohne unnötigen Aufschub an den
zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten.
Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und
Pensionsversicherung.
§ 362. (1) Ist die Zuerkennung des Anspruches auf eine
Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der
Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an
Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen
Grunde entzogen worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach
Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung)
der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne daß eine
wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen
glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom
Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird,
so ist der Antrag zurückzuweisen. Gegen die Zurückweisung ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn mangels
entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf
Zuerkennung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Knappschafts-
oder Knappschaftsvollrente abgelehnt oder eine solche Rente entzogen
worden ist.
Unfallsanzeige.
§ 363. (1) Die Dienstgeber und die sonstigen meldepflichtigen
Personen oder Stellen (§§ 33 bis 37, 39) haben jeden Arbeitsunfall,
durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei
Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens
binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf
einem von diesem aufzulegenden Vordruck in dreifacher Ausfertigung
anzuzeigen. Auf die gleiche Weise haben die meldepflichtigen
Personen (Stellen) die Berufskrankheit eines Unfallversicherten
binnen fünf Tagen nach dem Beginn der Krankheit (§ 120 Z. 1) dem
zuständigen Träger der Unfallversicherung anzuzeigen.
(2) Der Arzt, der bei einem Versicherten eine Berufskrankheit oder
Krankheitserscheinungen feststellt, die den begründeten Verdacht
einer solchen Krankheit rechtfertigen, hat diese Feststellung dem
zuständigen Träger der Unfallversicherung binnen fünf Tagen auf
einem von diesem aufzulegenden Vordruck in dreifacher Ausfertigung
anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat dem Arzt hiefür eine
Vergütung von 10 S zu leisten. Ein Arzt, welcher der ihm obliegenden
Verpflichtung zur Erstattung der Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,
wenn er nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu
3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen.
(3) Der Träger der Unfallversicherung hat eine der bei ihm
eingelangten Ausfertigungen der Anzeige über einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit unverzüglich weiterzuleiten
1. an das zuständige Arbeitsinspektorat, wenn der Unfall (die
Berufskrankheit) den Dienstnehmer eines Betriebes betraf, der nach
dem Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 194/1947, in der jeweils
geltenden Fassung dem Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion
unterliegt;
2. an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, wenn der Unfall (die
Berufskrankheit) den Dienstnehmer eines Betriebes betraf, der nach
dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der
jeweils geltenden Fassung dem Wirkungsbereich des Verkehrs-
Arbeitsinspektorates unterliegt;
3. an die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn
der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer eines Betriebes
betraf, der nach dem Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, in der
jeweils geltenden Fassung dem Wirkungsbereich der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion unterliegt;
4. an die zuständige Berghauptmannschaft, wenn der Unfall (die
Berufskrankheit) den Dienstnehmer eines Betriebes betraf, der nach
dem Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, in der jeweils geltenden Fassung
der Aufsicht der Bergbehörde unterliegt.
Eine weitere Ausfertigung der Anzeige über eine Berufskrankheit hat
der Träger der Unfallversicherung dem Arbeitsinspektionsarzt beim
Zentralarbeitsinspektorat unverzüglich zu übersenden.
Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger.
§ 364. Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer
Unfallsanzeige unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für
die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in
Betracht kommt, erforderlich sind.
Behördliche Erhebung von Arbeitsunfällen.
§ 365. (1) Ein Arbeitsunfall ist behördlich zu erheben, wenn es
der Träger der Unfallversicherung bei der nach dem Unfallorte
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um
Betriebe handelt, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, bei
der nach dem Unfallorte zuständigen Berghauptmannschaft beantragt.
(2) Unfallserhebungen sind nach Einlangen des Antrages ohne Verzug
und in der Regel an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Erhebung ist
nach Möglichkeit der Versehrte beizuziehen. Außerdem sind von der
Vornahme der Erhebung der Träger der Unfallversicherung, das
zuständige Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Land-
und Forstwirtschaftsinspektion) sowie, wenn der Unfall einen
Dienstnehmer betroffen hat, der Dienstgeber und der Betriebsrat (die
Vertrauensmänner) des Betriebes zu verständigen. Diese Stellen
können sich durch Vertreter an der Erhebung beteiligen. Das Ergebnis
der Erhebungen ist dem Unfallversicherungsträger sobald wie möglich
mitzuteilen.
(3) § 14 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/1947, und
§ 15 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1952,
beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund des § 92
des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der jeweils
geltenden Fassung erlassenen Ausführungsbestimmungen werden durch
die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten.
§ 366. (1) Anspruchswerber und Anspruchsberechtigte sind
verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung oder einer
Beobachtung in einer Krankenanstalt zu unterziehen, die der
zuständige Versicherungsträger anordnet, um das Vorliegen und den
Grad von gesundheitlichen Schädigungen festzustellen, die
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung sind.
(2) Wird einer Anordnung des Versicherungsträgers im Sinne des
Abs. 1 nicht entsprochen, so kann er der Entscheidung über den
Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist,
zugrunde legen. Dies darf jedoch nur geschehen, wenn die Anordnung
unter Androhung der Säumnisfolgen und mit Setzung einer angemessenen
Frist vorgenommen wird. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die
aufgeforderte Person glaubhaft macht, daß sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden
verhindert war, der Anordnung fristgerecht nachzukommen.
(3) Zur Klärung der Frage, ob ein Krankheitszustand ganz oder
teilweise als Berufskrankheit anzusehen ist, kann der Träger der
Unfallversicherung eine gutächtliche Äußerung des
Arbeitsinspektionsarztes beim Zentralarbeitsinspektorate einholen.
Einem Antrage des Arbeitsinspektionsarztes auf Vornahme von
Ermittlungen, erforderlichenfalls von weiteren ärztlichen
Untersuchungen hat der Versicherungsträger zu entsprechen.
Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen.
§ 367. (1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der
Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von
Familien-, Tag-, Versehrtengeld, von Berufsfürsorge oder von
Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen
Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger
Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung ist
ein Bescheid zu erlassen, wenn
1. der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des
Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der
Heilbehandlung verfügt oder wenn
2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und
der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Über den
Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer
sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ferner über den
Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der
Pensionsversicherung ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden bei Entziehung,
Neufeststellung, Widerruf, Abfindung, Abfertigung oder Feststellung
des Ruhens eines Leistungsanspruches, ferner bei Geltendmachung des
Anspruches auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung oder
bei Aufrechnung auf eine Geldleistung.
Frist für die Bescheiderteilung.
§ 368. (1) Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen
aus der Krankenversicherung sind binnen zwei Wochen nach der
Einbringung des Antrages, Bescheide über die Feststellung von
Leistungen aus der Unfallversicherung binnen sechs Monaten nach dem
Einlangen der Unfallsanzeige (nach dem Einlangen des Antrages),
Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der
Pensionsversicherung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des
Antrages an den Anspruchswerber zu erlassen. Zeiten, während derer
das Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG. 1950, BGBl. Nr. 172,
ausgesetzt ist, werden in diese Fristen nicht eingerechnet.
(2) Hat der Versicherungsträger einen Bescheid zu erlassen, kann
er dies aber innerhalb der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Frist
nicht, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so hat
er, wenn seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, die
Leistung zu bevorschussen. Solche Vorschüsse kann er auch, sobald
seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, schon vor Ablauf
der Frist nach Abs. 1 gewähren.
2. UNTERABSCHNITT.
Verfahren über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger und Gemeinden
gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles.
§ 369. Im Verfahren über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger und
Gemeinden gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles steht den
Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu.
3. UNTERABSCHNITT.
Leistungsstreitverfahren erster Instanz.
Schiedsgerichte, Sitz und Bezeichnung.
§ 370. (1) Für jedes Land wird je ein Schiedsgericht der
Sozialversicherung errichtet.
(2) Das Schiedsgericht für das Land Wien und das Schiedsgericht
für das Land Niederösterreich haben ihren Sitz in Wien, die
Schiedsgerichte für die übrigen Länder in den Landeshauptstädten.
(3) Die Schiedsgerichte führen die Bezeichnung ,,Schiedsgericht
der Sozialversicherung für .... (folgt der Name des Landes) in ....
(folgt der Name der Stadt, in der das Schiedsgericht seinen Sitz
hat)''.
Sachliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte.
§ 371. Die Schiedsgerichte sind in erster Instanz ausschließlich
zuständig zur Entscheidung über Streitigkeiten
1. in Leistungssachen nach § 354,
2. in Verfahrenskostensachen nach § 359 Abs. 2 und 4.
Örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte.
§ 372. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte richtet
sich nach dem Wohnsitz (Sitz), in Ermangelung eines solchen nach dem
Aufenthaltsort des Klägers im Inland. Mangels eines Wohnsitzes
(Sitzes) oder Aufenthaltsortes im Inland ist das Schiedsgericht der
Sozialversicherung für Wien zuständig. Die Frage, ob ein Wohnsitz,
Sitz oder Aufenthaltsort gegeben ist, ist nach den Vorschriften der
Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden
Fassung, zu beurteilen.
(2) Wird die örtliche Zuständigkeit durch den Wohnsitz begründet,
so geht sie, wenn der Wohnsitz während eines anhängigen Verfahrens
verlegt wird, auf das nach dem neuen Wohnsitz zuständige
Schiedsgericht über.
Amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit durch die Schiedsgerichte.
§ 373. Die Schiedsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen
wahrzunehmen.
Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit.
§ 374. (1) Ist das angerufene Schiedsgericht örtlich nicht
zuständig, so hat es mit Beschluß, der auch ohne mündliche
Verhandlung gefaßt werden kann, seine Unzuständigkeit auszusprechen
und die Klage an das örtlich zuständige Schiedsgericht zu
überweisen. Das Schiedsgericht, an das die Klage überwiesen wurde,
kann seine Unzuständigkeit nicht mehr mit der Begründung
aussprechen, daß es nicht örtlich zuständig ist.
(2) Erklären sich mehrere Schiedsgerichte für zuständig, so hat
dasjenige den Vorrang, bei dem die Streitsache zuerst anhängig
gemacht wurde.
Delegierung.
§ 375. (1) Das örtlich zuständige Schiedsgericht hat, wenn es
infolge Ablehnung eines Mitgliedes gemäß § 380 an der Ausübung der
Gerichtsbarkeit gehindert ist, von Amts wegen die Delegierung eines
anderen Schiedsgerichtes beim Oberlandesgericht Wien zu beantragen;
dieses entscheidet über den Antrag endgültig.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Gründe der
Zweckmäßigkeit für die Behandlung der Streitsache durch ein anderes
als das örtlich zuständige Schiedsgericht sprechen.
Zusammensetzung der Schiedsgerichte.
§ 376. (1) Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen
Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern des
Vorsitzenden und aus Beisitzern aus dem Kreise der Versicherten und
ihrer Dienstgeber. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen weder
Mitglieder von Verwaltungskörpern eines Versicherungsträgers noch
Bedienstete eines solchen sein.
(2) Der ständige Vorsitzende und seine Stellvertreter sind vom
Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung aus dem Kreise der bei
einem Gericht am Sitze des Schiedsgerichtes ernannten Richter zu
bestellen. Wird ein Vorsitzender eines Schiedsgerichtes (dessen
Stellvertreter) zur Disziplinarstrafe der Versetzung mit gleichem
Rang an einen anderen Dienstort verurteilt, so hat das
Disziplinargericht zugleich auf Entsetzung als Vorsitzender
(Stellvertreter) des Schiedsgerichtes zu erkennen.
(3) Die Beisitzer sind auf Grund von Vorschlägen der örtlich und
sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber von dem nach dem Sprengel des
Schiedsgerichtes in Betracht kommenden Landeshauptmann auf die
Amtsdauer von fünf Jahren zu berufen. Bestehen für einzelne Gruppen
von Dienstnehmern keine öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretungen, so hat der Landeshauptmann für die
betreffenden Gruppen Vorschläge des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, und zwar der örtlich und sachlich in Betracht
kommenden Gewerkschaft einzuholen; bestehen für einzelne Gruppen von
Dienstgebern keine öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen, so
ist es dem Landeshauptmann anheimgestellt, Vorschläge allenfalls
bestehender freier Interessenvertretungen dieser Gruppen einzuholen.
Für die Erstattung der Vorschläge ist eine Frist von mindestens
einem Monat zu setzen. Soweit innerhalb der gesetzten Frist
Vorschläge nicht einlangen, hat der Landeshauptmann die Beisitzer
ohne Vorschläge zu berufen.
(4) Als Beisitzer darf nur berufen werden, wer am Tage der
Berufung das 24. Lebensjahr vollendet, seinen
Wohn(Beschäftigungs)ort oder Betriebssitz im Sprengel des
Schiedsgerichtes hat und im übrigen die persönlichen Voraussetzungen
für die Bestellung zum Versicherungsvertreter (§ 420) erfüllt.
(5) Die Beisitzer haben nach Ablauf der Amtsdauer ihr Amt so lange
weiterzuführen, bis die neuen Besitzer berufen sind.
Ablehnung der Berufung zum Beisitzer, Amtsniederlegung und
Amtsenthebung des Beisitzers.
§ 377. (1) Die Berufung zum Beisitzer kann abgelehnt oder dieses
Amt niedergelegt werden, wenn der Berufene das 65. Lebensjahr
überschritten hat, an einem die Amtsführung hindernden Gebrechen
leidet oder wenn ein sonstiger die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes
hindernder Grund vorliegt. Über die Zulässigkeit der Ablehnung oder
Niederlegung entscheidet der nach dem Sprengel des Schiedsgerichtes
in Betracht kommende Landeshauptmann.
(2) Der nach dem Sprengel des Schiedsgerichtes in Betracht
kommende Landeshauptmann hat den Beisitzer seines Amtes zu entheben,
wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die
Bestellbarkeit ausschließen würden; er kann ihn seines Amtes
entheben, wenn sich der Beisitzer einer groben Verletzung seiner
Pflichten schuldig macht.
(3) Ist ein Beisitzer vor Ablauf der Amtsdauer ausgeschieden, so
hat der Landeshauptmann, wenn erforderlich, für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen neuen Beisitzer zu berufen.
Rechtsstellung der Mitglieder der Schiedsgerichte.
§ 378. (1) Der ständige Vorsitzende und seine Stellvertreter üben
ihr Amt als Richter im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 aus. Dem ständigen Vorsitzenden obliegt die Leitung
und Einteilung der Geschäfte des Schiedsgerichtes. Im Falle seiner
Verhinderung vertritt ihn der vom Bundesministerium für Justiz hiezu
bestimmte Stellvertreter.
(2) Die Beisitzer haben vor Antritt ihres Amtes dem ständigen
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter (Abs. 1) Gehorsam gegen die
Verfassung und die übrigen Gesetze der Republik Österreich,
gewissenhafte, unparteiische und uneigennützige Erfüllung der
Amtspflichten und Bewahrung des Amtsgeheimnisses mit Handschlag zu
geloben.
(3) Die Beisitzer sind bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen
gebunden.
Entschädigungsansprüche, Ordnungsstrafen und Urlaube für Beisitzer.
§ 379. (1) Die Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und
Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Auf
diesen Anspruch sind die für Schöffen geltenden Bestimmungen des
Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1946, in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(2) Der ständige Vorsitzende kann über Beisitzer, die der Sitzung
ferngeblieben sind und ihr Fernbleiben nicht innerhalb einer Woche
rechtfertigen, oder die ohne hinreichende Begründung wiederholt
verspätet zu den Sitzungen eintreffen, oder die sich in anderer
Weise ihren Pflichten entziehen, eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 S
für jeden Fall verhängen. Der Vorsitzende kann ihnen auch den Ersatz
des dem Schiedsgerichte, den Parteien oder sonstigen Beteiligten
durch das Fernbleiben oder verspätete Erscheinen erwachsenen
Aufwandes ganz oder teilweise auferlegen.
(3) Gegen Verfügungen nach Abs. 2 ist binnen zwei Wochen die
Beschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zulässig;
dieser entscheidet endgültig.
(4) Urlaube der Beisitzer bewilligt der ständige Vorsitzende.
Ablehnung von Mitgliedern des Schiedsgerichtes.
§ 380. (1) Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsgerichte
gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 der
Jurisidiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden
Fassung. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht zu erklären.
(2) Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet der
Vorsitzende, über die des ständigen Vorsitzenden oder eines seiner
Stellvertreter der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien. Gegen
diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Abteilungen des Schiedsgerichtes.
§ 381. (1) Bei jedem Schiedsgericht ist zu bilden:
a) eine land- und forstwirtschaftliche Abteilung für die
Angelegenheiten der Krankenversicherung, soweit zu deren
Durchführung eine Landwirtschaftskrankenkasse zuständig ist,
ferner für die Angelegenheiten der Unfallversicherung und der
Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die Land-
und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt zuständig
ist,
b) eine allgemeine Abteilung für die Angelegenheiten anderer Art.
(2) Überdies können nach Bedarf folgende Abteilungen gebildet
werden:
a) eine Abteilung für die Dienstnehmer des Bergbaues für die
Angelegenheiten der Krankenversicherung und der
Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sachlich
zuständig ist,
b) eine Abteilung für Eisenbahnbedienstete für die Angelegenheiten
der Kranken-, der Unfall- und der Pensionsversicherung, soweit
zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen zuständig ist, ferner für die
Angelegenheiten der zusätzlichen Pensionsversicherung von
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen sowie von
Bediensteten der Privatbahnunternehmungen (§§ 478 und 479).
Senate.
§ 382. (1) Innerhalb jeder Abteilung sind nach Bedarf ein oder
mehrere Senate einzurichten.
(2) Jeder Senat besteht aus dem ständigen Vorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern, von denen der eine dem
Kreise der Dienstnehmer, der andere dem Kreise der Dienstgeber
angehören muß. Von den Beisitzern ist tunlichst der eine aus dem
Kreise der für die Abteilung in Betracht kommenden Dienstnehmer, der
andere aus dem Kreise der Dienstgeber dieser Dienstnehmer zu
entnehmen. Je nachdem, ob die Streitsache einen Arbeiter oder
Angestellten betrifft, ist der Beisitzer aus dem Kreise der
Dienstnehmer nach Tunlichkeit aus dem Kreise der Arbeiter oder
Angestellten zu entnehmen.
Einleitung des Verfahrens.
§ 383. (1) Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch Klage
eingeleitet.
(2) Eine Klage in einer Leistungssache nach § 354 Z. 1 kann nur
erhoben werden, wenn der Versicherungsträger über den
gegenständlichen Anspruch bereits mit Bescheid entschieden hat oder
wenn er den Bescheid innerhalb von neun Monaten nach Zustellung des
Antrages auf Zuerkennung des Leistungsanspruches nicht erlassen hat.
Die Klage muß bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der
unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides
oder nach Ablauf der neunmonatigen Frist erhoben werden.
(3) Eine Klage in einer Leistungssache nach § 354 Abs. 2 kann nur
erhoben werden, wenn der Versicherungsträger über die Verpflichtung
zum Rückersatz einer Versicherungsleistung bereits mit Bescheid
entschieden hat. Die Klage muß bei sonstigem Verlust des
Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab
Zustellung des Bescheides erhoben werden.
(4) Eine Klage in einer Leistungssache nach § 354 Z. 3 kann nur
erhoben werden, wenn der Versicherungsträger einen vom
Fürsorgeträger gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles geltend
gemachten Ersatzanspruch ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt
hat oder wenn er dem Fürsorgeträger innerhalb von sechs Monaten nach
Anmeldung des Anspruches seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich
mitgeteilt hat. Die Klage muß bei sonstigem Verlust des Klagerechtes
innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat nach Zustellung
der Ablehnung oder nach Ablauf der sechsmonatigen Frist erhoben
werden.
(5) Klagen in Verfahrenskostensachen gemäß § 359 Abs. 2 und 4
können nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber
bereits mit Bescheid entschieden hat. Die Klage muß bei sonstigem
Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von
drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.
(6) Die Klage hat eine gedrängte Darstellung des Streitfalles, die
Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel und ein bestimmtes
Begehren zu enthalten. Der angefochtene Bescheid ist in Ur- oder
Abschrift anzuschließen.
(7) Die Klage ist beim Schiedsgericht schriftlich in zweifacher
Ausfertigung zu überreichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Sie
kann auch beim Versicherungsträger eingebracht werden. Der
Versicherungsträger hat die bei ihm eingebrachte Klage unter
Beifügung seiner Einwendungen binnen zwei Wochen an das zuständige
Schiedsgericht weiterzuleiten. Kläger, deren Wohn- oder
Beschäftigungsort außerhalb des Sitzes des Schiedsgerichtes oder des
Versicherungsträgers gelegen ist, können die Klage beim
Bezirksgericht des Wohn- oder Beschäftigungsortes zu Protokoll
erklären. Das Bezirksgericht hat das über die Klage aufgenommene
Protokoll ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht weiterzuleiten.
Wirkung der Einbringung der Klage.
§ 384. (1) Durch die rechtzeitige Einbringung der Klage tritt der
Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer
Kraft; insoweit werden frühere Bescheide, die durch den außer Kraft
getretenen Bescheid abgeändert worden sind, nicht wieder wirksam.
(2) Der Versicherungsträger hat dem Kläger die Leistung, die
Gegenstand der Klage ist, bis zur rechtskräftigen Beendigung des
Verfahrens vorläufig insoweit zu gewähren, als dies dem außer Kraft
getretenen Bescheid entspricht.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt nicht, wenn der
Versicherungsträger im Hinblick auf eine Änderung der Verhältnisse
während des Verfahrens einen neuen Bescheid erläßt, ferner bei
Streitigkeiten über die Wiederaufnahme des Heilverfahrens
Unfallverletzter.
Zurücknahme und Änderung der Klage.
§ 385. (1) Im Verfahren über eine Leistungssache nach § 354 Z. 1
oder 2 kann die Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten bis zum
Schlusse der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Hätte der
Versicherungsträger, falls die Klage nicht zurückgenommen worden
wäre, auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage auf Grund
der Bestimmungen des § 384 Abs. 2 eine Leistung zu gewähren, so ist
er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen von dem Zeitpunkt, in dem
er von der Zurücknahme der Klage Kenntnis erhalten hat, diese
Leistung durch Bescheid festzustellen. Kommt der Versicherungsträger
dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Leistung mit Klage
(§ 383 Abs. 1) geltend gemacht werden. Die Klage muß innerhalb der
unerstreckbaren Frist von drei Monaten nach Ablauf der im zweiten
Satz bestimmten Frist bei sonstigem Verlust des Klagerechtes erhoben
werden.
(2) Eine Änderung der Klage in einer Leistungssache nach § 354 Z.
1 ist hinsichtlich des Ausmaßes der eingeklagten
Versicherungsleistung (des Teiles der Versicherungsleistung) bis zum
Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil des
Schiedsgerichtes ergeht, zulässig; § 383 Abs. 2 erster Satz ist
nicht anzuwenden.
(3) Tritt durch die Klage ein Bescheid des Versicherungsträgers,
mit dem er im Hinblick auf eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist
in dem über diese Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft
einer den gleichen Anspruch betreffenden früher gefällten
Entscheidung des Schiedsgerichtes oder des Oberlandesgerichtes Wien
weder von Amts wegen noch auf Einrede zu berücksichtigen.
Vertretung vor dem Schiedsgericht.
§ 386. (1) Zur Vertretung vor dem Schiedsgericht sind außer
Rechtsanwälten
zuzulassen:
1. handlungsfähige nahe Angehörige, und zwar der Ehegatte sowie
Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister der Partei oder
ihres Ehegatten,
2. der Dienstgeber der Partei oder Personen, die im gleichen
Betriebe wie die Partei beschäftigt sind,
3. Funktionäre und Angestellte der für die Partei in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretung,
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder Gewerkschaft,
4. bei juristischen Personen auch ein Mitglied eines
geschäftsführenden Organes oder ein eigener Angestellter,
5. bei Sozialversicherungsträgern überdies ein Mitglied eines
geschäftsführenden Organes oder ein Angestellter eines anderen
Versicherungsträgers oder eines Verbandes von
Sozialversicherungsträgern, dem sie angehören.
(2) Mitglieder eines Schiedsgerichtes sind von der Vertretung vor
diesem Schiedsgericht ausgeschlossen.
Grundsätze des schiedsgerichtlichen Verfahrens.
§ 378. (1) Die Verhandlungen vor den Schiedsgerichten sind nach
den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit
und freien Beweiswürdigung durchzuführen.
(2) Die Schiedsgerichte können die Aufnahme ihnen notwendig
erscheinender Beweise von Amts wegen anordnen.
Vorbereitendes Verfahren.
§ 388. (1) Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung der Klage oder
eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles (§ 383
Abs. 7) sowie Abschriften der Beilagen dem Beklagten mit der
Aufforderung zustellen zu lassen, innerhalb einer längstens mit zwei
Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen in zweifacher
Ausfertigung schriftlich vorzubringen.
(2) Eine Ausfertigung der Einwendungen hat der Vorsitzende dem
Kläger zustellen zu lassen.
Mündliche Verhandlung, Protokoll.
§ 389. (1) Der Kläger und der Beklagte sowie ihre Vertreter sind
zur mündlichen Verhandlung derart zu laden, daß zwischen der
Zustellung der Ladung und der Tagsatzung womöglich nicht mehr als
zwei Wochen liegen.
(2) Ist eine Partei trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung
nicht erschienen, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit
durchgeführt werden.
(3) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Dieses hat die Namen der Mitglieder des Senates, der Parteien und
ihrer Vertreter und die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung zu
beurkunden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer, sofern ein solcher der Verhandlung zugezogen war, zu
unterfertigen.
Beschlußfassung des Senates.
§ 390. Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen Verhandlung
Beschlüsse fassen und Verfügungen treffen. Der Senat hat über
Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das Urteil in
nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen. Zur Beschlußfassung ist
die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich, die bei der
Verhandlung anwesend waren. Auf die Beratung und Abstimmung des
Senates finden die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 der
Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden
Fassung, sinngemäß Anwendung. Über die nichtöffentliche Sitzung ist
ein abgesondertes Protokoll zu führen, in dem das Ergebnis der
Beratung und Abstimmung ersichtlich zu machen ist; § 389 Abs. 3
letzer Satz gilt für dieses Protokoll entsprechend.
Urteile, Inhalt.
§ 391. (1) Das Schiedsgericht hat über den erhobenen Anspruch mit
Urteil zu entscheiden. Über Klagen in Verfahrenskostensachen nach
§ 359 Abs. 2 und 4 entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Hält das Schiedsgericht den Anspruch für begründet, so hat es
im Urteil tunlichst den Betrag der Leistung und, wenn es sich um
eine fortlaufende Leistung handelt, auch deren Beginn festzustellen.
Wird der Anspruch nur als dem Grunde nach zu Recht bestehend
erkannt, so hat das Schiedsgericht im Urteil (§ 390 der
Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden
Fassung) auch eine vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag
festzusetzen; die vorläufigen Zahlungen sind nach der endgültigen
Festsetzung der Leistung durch den Versicherungsträger auf diese
anzurechnen.
(3) In Leistungssachen nach § 354 Z. 1 kann auch zu Leistungen
verurteilt werden, die erst nach Erlassung des Urteiles fällig
werden.
(4) Im Urteil ist die Frist festzusetzen, binnen der die
auferlegte und schon fällige Leistung (vorläufige Zahlung) erfüllt
werden muß. Diese Frist ist nach den Umständen des Falles und nach
Billigkeit, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Wochen zu bestimmen.
Urteil, Verkündung und schriftliche Ausfertigung.
§ 392. (1) Das Urteil des Schiedsgerichtes ist, wenn möglich,
gleich nach Schluß der Verhandlung zu verkünden. Die Verkündung ist
von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
(2) Das Urteil ist binnen zwei Wochen nach Verkündung oder, wenn
es nicht verkündet wurde, binnen zwei Wochen nach der Fällung
schriftlich an die Parteien auszufertigen. Gleichzeitig ist auch dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband je
eine schriftliche Ausfertigung des Urteiles zuzustellen.
(3) Die schriftlichen Ausfertigungen des Urteiles müssen die Namen
aller Mitglieder des Senates enthalten, die bei der Schöpfung des
Urteiles mitgewirkt haben. Spruch und Begründung sind äußerlich zu
sondern. Die Begründung hat eine gedrängte Darstellung des
Sachverhaltes zu enthalten.
(4) Die Urschrift des Urteiles ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer, sofern ein solcher der Verhandlung zugezogen war, zu
unterschreiben und beim Akte des Schiedsgerichtes aufzubewahren.
Beschlüsse.
§ 393. Alle Entscheidungen des Schiedsgerichtes, die nicht über
den erhobenen Anspruch ergehen, erfolgen durch Beschluß.
Rechtsmittelbelehrung.
§ 394. Den schriftlichen Ausfertigungen der Entscheidungen ist
eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung anzuschließen.
Vollstreckung von Urteilen und Beschlüssen der Schiedsgerichte.
§ 395. (1) Zur Vollstreckung rechtskräftiger Urteile und
Beschlüsse des Schiedsgerichtes und der vor dem Schiedsgericht
abgeschlossenen Vergleiche sind die ordentlichen Gerichte berufen.
Die Exekution ist bei dem hiefür nach den §§ 18 und 19 der
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden
Fassung, zuständigen Gericht zu beantragen und nach deren
Bestimmungen durchzuführen.
(2) Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des
Schiedsgerichtes die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu
bestätigen.
Anwendung der Zivilprozeßordnung und der Geschäftsordnung für die
Gerichte I. und II. Instanz.
§ 396. (1) Soweit das Verfahren vor den Schiedsgerichten nicht
durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind
ergänzend die im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden
Vorschriften der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der
jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen über das
Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170), über die Gerichtsferien
(§§ 222 bis 225), über die Möglichkeit der Abhaltung einer ersten
Tagsatzung (§ 440 Abs. 1), über Urteile in Versäumnisfällen (§ 442)
und über das Verfahren in Bagatellsachen anzuwenden.
(2) Soweit die Geschäftsführung der Schiedsgerichte nicht durch
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind hierauf die
Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und
II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, in der jeweils geltenden
Fassung, sinngemäß anzuwenden.
Kanzleigeschäfte der Schiedsgerichte.
§ 397. (1) Das für Zivilrechtssachen zuständige Landesgericht, in
dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, hat dessen
Kanzleigeschäfte zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte der
Schiedsgerichte in Bregenz und in Eisenstadt werden von den dortigen
Bezirksgerichten besorgt.
(2) Dem Gericht, das die Kanzleigeschäfte besorgt, obliegt
insbesondere die Übernahme der für das Schiedsgericht bestimmten
Eingaben, die Ausfertigung und Zustellung der vom Schiedsgericht
schriftlich hinausgegebenen Verfügungen, Beschlüsse und Urteile. Das
Gericht hat ferner für die Verhandlungen des Schiedsgerichtes nach
Tunlichkeit einen Schriftführer beizustellen.
Aufsicht über die Schiedsgerichte.
§ 398. Die Aufsicht über das Schiedsgericht steht dem Präsidenten
des Oberlandesgerichtes zu, in dessen Sprengel es seinen Sitz hat.
Er kann in die Geschäftsführung des Schiedsgerichtes selbst oder
durch einen Vertreter Einsicht nehmen. Wahrgenommene
Unregelmäßigkeiten hat er, soweit dies im eigenen Wirkungskreise
möglich ist, selbst abzustellen, sonst geeignete Anträge an das
Bundesministerium für Justiz zu stellen.
Kosten der Schiedsgerichte.
§ 399. (1) Alle den Schiedsgerichten aus ihrer Tätigkeit
erwachsenden Kosten sind von den Trägern der Sozialversicherung zu
tragen, soweit sie nicht nach § 407 einem anderen auferlegt werden.
Hiezu gehört auch die von den Schiedsgerichten für die Besorgung der
Kanzleigeschäfte (§ 397) zu leistende Vergütung. Diese ist vom
Bundesministerium für Justiz nach Anhörung des Hauptverbandes
festzusetzen; sie kann in einem Pauschbetrag bestimmt werden.
(2) Zur vorläufigen Bestreitung der Kosten der Schiedsgerichte
haben die Träger der Sozialversicherung den Schiedsgerichten einen
entsprechenden Erlag zu erteilen. Die tatsächlich erwachsenen Kosten
haben die ständigen Vorsitzenden der Schiedsgerichte auf die
beteiligten Versicherungsträger nach dem Verhältnis der Zahl der
Streitigkeiten, an denen diese beteiligt waren, vierteljährlich
aufzuteilen. Die hienach zu leistenden Beträge sind von den
Versicherungsträgern binnen vier Wochen nach Bekanntgabe zu leisten.
4. UNTERABSCHNITT.
Leistungsstreitverfahren zweiter Instanz.
Berufung.
§ 400. (1) Gegen die Urteile der Schiedsgerichte findet die
Berufung statt.
(2) Die Berufung ist nur aus einem der folgenden Gründe zulässig:
1. weil das Urteil wegen eines der im § 477 der
Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden
Fassung, bezeichneten Mängel nichtig ist. Der im § 477 Z. 6 der
Zivilprozeßordnung bezeichnete Mangel liegt vor, wenn das
Schiedsgericht über eine Sache entschieden hat, die im § 371 nicht
aufgezählt ist;
2. weil dem Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche
Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Akten im
Widerspruch steht;
3. weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung
der Sache beruht.
(3) Die Berufung aus den im Abs. 1 Z. 2 und 3 angeführten Gründen
ist jedoch nur zulässig
1. gegen das Urteil über einen Leistungsanspruch aus der
Unfallversicherung, soweit in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht
strittig war
a) der ursächliche Zusammenhang des Schadens mit einem
Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit,
b) die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit für eine
Dauerrente, bei Neufeststellung der Dauerrente jedoch nur, wenn
dem Urteile des Schiedsgerichtes oder der auf Grund der letzten
ärztlichen Untersuchung durch den Versicherungsträger
getroffenen rechtskräftigen Feststellung der Dauerrente eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. zugrunde
gelegt war oder wenn zwischen den beiden Entscheidungen
mindestens fünf Jahre gelegen sind,
c) das Vorliegen einer Ausnahme von der zweijährigen
Ausschlußfrist für die Antragstellung;
2. gegen das Urteil über einen Leistungsanspruch aus der
Pensionsversicherung, aus der zusätzlichen Pensionsversicherung von
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen sowie von
Bediensteten von Privatbahnunternehmungen (§§ 478 und 479), soweit
in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht strittig war
a) das Vorliegen einer geminderten Arbeitsfähigkeit, die Erfüllung
der Wartezeit, die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten oder
die Bemessungsgrundlage,
b) der Bestand des Anspruches auf Bergmannstreuegeld;
3. gegen das Urteil in einer Leistungssache nach § 354 Z. 3, wenn
der Streitwert 10.000 S übersteigt.
Rekurs.
§ 401. Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch welche die
Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die
Klage verweigert wurde, können mit Rekurs angefochten werden. Gegen
andere Beschlüsse ist ein Rechtsmittel unzulässig.
Verfahren.
§ 402. (1) Über Berufungen gegen Urteile und über Rekurse gegen
Beschlüsse der Schiedsgerichte entscheidet das Oberlandesgericht
Wien.
(2) Die Berufung ist beim Schiedsgericht, dessen Urteil
angefochten wird, in zweifacher Ausfertigung binnen vier Wochen nach
Zustellung des angefochtenen Urteiles einzubringen. Die Frist zur
Erstattung der Berufungsmitteilung beträgt ebenfalls vier Wochen.
(3) Der Rekurs ist beim Schiedsgericht, dessen Beschluß
angefochten wird, in einer Ausfertigung binnen vier Wochen nach
Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzubringen.
(4) Verspätet erhobene Berufungen sowie unzulässige oder verspätet
erhobene Rekurse sind vom Schiedsgericht zurückzuweisen.
(5) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet über die im § 400
bezeichneten Berufungen und über die im § 401 bezeichneten Rekurse
in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche
Verhandlung. Es kann jedoch auch eine mündliche Berufungsverhandlung
auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, wenn dies im einzelnen
Falle zur Entscheidung über die eingelegte Berufung erforderlich
erscheint.
(6) Je eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung des
Oberlandesgerichtes Wien ist auch dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung und dem Hauptverband zuzustellen.
(7) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ist ein
weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen.
§ 403. (1) Auf das Verfahren über die im § 400 bezeichneten
Berufungen finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende
Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Ersten Abschnittes
des Vierten Teiles und des Fünften Teiles der Zivilprozeßordnung,
RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß
Anwendung.
(2) Auf das Verfahren über die im § 401 bezeichneten Rekurse
finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen
getroffen sind, die Vorschriften des Dritten Abschnittes des Vierten
Teiles der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.
Gutachten des Oberlandesgerichtes Wien.
§ 404. (1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag des
Bundesministeriums für Justiz über Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung, die in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen nach
§ 354 Z. 1 und 2 verschieden entschieden worden sind, ein Gutachten
zu beschließen.
(2) Das Oberlandesgericht Wien beschließt das Gutachten in
nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von fünf Richtern. Der
Senat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder Vizepräsidenten
des Oberlandesgerichtes Wien als Vorsitzenden und vier Richtern, die
Mitglieder von Senaten sein müssen, denen die Entscheidung über
Berufungen gemäß § 400 und Rekurse gemäß § 401 übertragen ist.
(3) Das Oberlandesgericht Wien hat je eine Ausfertigung der von
ihm beschlossenen Gutachten den Bundesministerien für Justiz und für
soziale Verwaltung zuzustellen. Das Bundesministerium für Justiz hat
diese Gutachten im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung
zu veröffentlichen.
§ 405. Soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende
Bestimmungen getroffen sind, hat das Oberlandesgericht Wien bei
Ausübung der ihm in diesem Unterabschnitt übertragenen Aufgaben die
für Oberlandesgerichte geltenden Vorschriften der Jurisdiktionsnorm,
RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
5. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für das Leistungsstreitverfahren erster und
zweiter Instanz.
Kosten der Partei.
§ 406. (1) Im Verfahren in Leistungssachen nach § 354 Z. 1 und 2
und in Verfahrenskostensachen nach § 359 Abs. 2 und 4 gelten
hinsichtlich der Prozeßkosten folgende Vorschriften:
a) Die beklagte Partei hat die Kosten, die ihr durch das Verfahren
erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang zu tragen.
Das gleiche gilt für den Ersatz der Gebühren der Zeugen,
Sachverständigen und Beisitzer;
b) ist der Kläger auf Anordnung des Schiedsgerichtes der
Sozialversicherung oder des Oberlandesgerichtes Wien zur
mündlichen Verhandlung oder auf Anordnung des Schiedsgerichtes
beim ärztlichen Sachverständigen erschienen, so werden ihm auf
Verlangen die notwendigen Barauslagen und der Entgang an
Arbeitsverdienst vergütet; sie können vergütet werden, wenn er
ohne Anordnung zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und
das Schiedsgericht der Sozialversicherung oder das
Oberlandesgericht Wien ausdrücklich feststellt, daß sein
Erscheinen erforderlich war. Diese Kosten hat die beklagte
Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen;
c) im übrigen hat das Schiedsgericht der Sozialversicherung oder
das Oberlandesgericht Wien in seinem Beschluß, der die
Streitsache für die Instanz vollständig erledigt, oder im
Urteil nach Billigkeit zu bestimmen, ob und welche Kosten die
unterliegende beklagte Partei dem Kläger zu ersetzen hat.
(2) Im Verfahren in Leistungssachen nach § 354 Z. 3 sind
hinsichtlich der Prozeßkosten die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden.
§ 407. (1) Hat eine Partei oder deren Vertreter durch Mutwillen,
Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten veranlaßt, so kann
sie das Schiedsgericht der Sozialversicherung (das Oberlandesgericht
Wien) dieser Partei oder diesem Vertreter ohne Rücksicht darauf, daß
sie nach sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes von einer
anderen Partei zu tragen wären, ganz oder teilweise auferlegen.
(2) Einem Zeugen oder Sachverständigen, der ohne genügenden Grund
einer Ladung keine Folge leistet oder die Aussage oder die Abgabe
des Gutachtens verweigert, hat das Schiedsgericht der
Sozialversicherung (das Oberlandesgericht Wien) den Ersatz der durch
diese Säumnis oder Weigerung verursachten Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
6. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren vor den
Versicherungsträgern und für das Leistungsstreitverfahren erster und
zweiter Instanz.
Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen.
§ 408. (1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines
Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht
abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander
der Ehegatte, die leiblichen Kinder, der Vater, die Mutter, die
Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit
dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind im Leistungsstreitverfahren
erster und zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT III.
Verfahren in Verwaltungssachen.
1. UNTERABSCHNITT.
Verfahren vor den Versicherungsträgern.
Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen.
§ 409. Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und
sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen
berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die
Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung
von Vollversicherten und von in der Unfall- und Pensionsversicherung
Teilversicherten (§ 7 Z. 2 und § 8 Abs. 1 Z. 2) und die Beiträge für
solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der
Krankenversicherung obliegt, sind unbeschadet der Bestimmung des
§ 411, die Träger der Krankenversicherung berufen.
Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen.
§ 410. Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren
Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen,
wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten
ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren
Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für
Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht
der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.
Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der
Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die
Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt
oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit
einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr
ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in
die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß
Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf
Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder
teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung
zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden
Rechte und Pflichten verlangt.
Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen
Versicherungen.
§ 411. Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in
einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder
Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten
Versicherung beziehungsweise das Landesarbeitsamt im Verfahren vor
den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung.
Einspruch gegen Bescheide der Versicherungsträger.
§ 412. (1) Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den
zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat
den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen
begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch ist beim
Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen.
Der Versicherungsträger hat den Bescheid ungesäumt, längstens
jedoch binnen zwei Wochen, unter Anschluß der Akten und seiner
Stellungnahme dem Landeshauptmann vorzulegen.
(2) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; der
Landeshauptmann kann dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung
zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht
wiedergutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche
Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten.
2. UNTERABSCHNITT.
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.
Sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes.
§ 413. (1) Der Landeshauptmann entscheidet
1. über die bei ihm nach § 412 eingebrachten Einsprüche,
2. unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten
Versicherungsträger über die Versicherungszugehörigkeit oder
Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über
die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit auf Antrag
eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder
eines Schiedsgerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen,
welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder
leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie
versicherungs- oder leistungszuständig ist.
(2) In dem Verfahren nach Abs. 1 Z. 1 hat der Versicherungsträger,
gegen dessen Bescheid sich der Einspruch richtet, Parteistellung.
(3) Die rechtskräftige Entscheidung nach Abs. 1 Z. 2 über die
Versicherungszuständigkeit wirkt in der Krankenversicherung nur für
künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende
Versicherungsfälle.
(4) Im Verfahren über Leistungssachen darf über die in Abs. 1 Z. 2
bezeichneten Fragen als Vorfrage nicht entschieden werden. Der
Versicherungsträger, das Schiedsgericht oder das Oberlandesgericht
Wien hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann
zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der
Entscheidung nach Abs. 1 Z. 2 auszusetzen (zu unterbrechen).
(5) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 hat erforderlichenfalls der
Landeshauptmann die vorläufige Durchführung der Versicherung
einschließlich der Erbringung in Betracht kommender Leistungen bis
zur Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 Z. 2 einem
Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Der mit der
vorläufigen Durchführung der Versicherung betraute
Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ausmaß der
vorläufigen Leistung die voraussichtliche endgültige Leistung nicht
übersteigt. Die vorläufigen Beiträge und Leistungen sind auf die
endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Die beteiligten
Versicherungsträger haben binnen drei Monaten nach Rechtskraft der
Entscheidung über den Zuständigkeits- oder Zugehörigkeitsstreit
miteinander abzurechnen.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 2 und der Abs. 3 bis 5 gelten
entsprechend auch im Verhältnis zu den Sonderversicherungen (§ 2
Abs. 2).
Örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes.
§ 414. Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet
sich nach dem für die Versicherung maßgebenden Beschäftigungsort,
bei dem Fehlen eines solchen nach dem im Inland gelegenen Wohnsitz
(Sitz) der einschreitenden Partei, wenn auch dieser mangelt, nach
dem Sitz der belangten Partei; ist belangte Partei ein
Versicherungsträger, bei dem Landesstellen (Landesgeschäftsstellen)
eingerichtet sind, so ist der Standort der Landesstelle
(Landesgeschäftsstelle) maßgebend.
Rechtszug an das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
§ 415. Die Berufung an das Bundesministerium für soziale
Verwaltung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes steht in den
Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 allgemein, in den Fällen des § 413
Abs. 1 Z. 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder
die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden
worden ist.
Sonstige Entscheidungsbefugnisse des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung.
§ 416. Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in
Verwaltungssachen, die nicht die
Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder
Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit betreffen, und Streitigkeiten
zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet
unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten
Versicherungsträger das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Nichtigerklärung von Bescheiden.
§ 417. (1) Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
und der Landeshauptmänner, die den gesetzlichen Bestimmungen über
die Versicherungspflicht, über die Berechtigung zur Weiter- und
Selbstversicherung, über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit
oder die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit widersprechen, können
im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, als
nichtig erklärt werden.
(2) Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit der Bescheide der
Versicherungsträger ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde berufen.
(3) Die zur Wahrnehmung der Nichtigkeit berufene Behörde kann im
Falle der Nichtigkeit in der Sache selbst entscheiden.
(4) Im Falle der Nichtigerklärung findet keine Nachzahlung und
kein Rückersatz von Versicherungsbeiträgen oder
Versicherungsleistungen statt. Zeiten, für die bis zur Zustellung
des Bescheides über die Nichtigerklärung Beiträge zur
Pensionsversicherung geleistet worden sind, gelten als
Beitragszeiten dieser Versicherung.
ACHTER TEIL.
Aufbau der Verwaltung.
ABSCHNITT I.
Haupt-, Landes- und Außenstellen.
§ 418. (1) Die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch
Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 und,
soweit durch die Satzung dies vorgesehen ist, durch Außenstellen zu
führen.
(2) Die Hauptstelle ist am Sitze des Versicherungsträgers zu
errichten. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des
Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch
Gesetz oder Satzung den Landes- oder Außenstellen zugewiesen sind.
(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter haben Landesstellen in
Wien für die Stadt Wien und für die Länder Niederösterreich und
Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für die
Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie in Graz für die Länder
Steiermark und Kärnten zu errichten.
(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
hat Landesstellen in Wien für die Stadt Wien und für die Länder
Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land
Oberösterreich, in Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und
Vorarlberg, in Graz für das Land Steiermark und in Klagenfurt für
das Land Kärnten zu errichten. Die Landesstellen der Land- und
Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt können mit den
örtlich in Betracht kommenden Landwirtschaftskrankenkassen zu einer
Bürogemeinschaft vereinigt werden; hiezu bedarf es übereinstimmender
Beschlüsse der betreffenden Versicherungsträger.
(5) Die Landesstellen haben folgende Aufgaben zu besorgen:
1. Entgegennahme von Leistungsanträgen;
2. Feststellung der Leistungen des Heilverfahrens und Durchführung
des Heilverfahrens; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen
Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung
zuständigen Verwaltungskörper;
3. Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle
wohnenden Rentenempfänger;
4. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei
den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Schiedsgerichten der
Sozialversicherung und Landeshauptmännern sowie bei anderen Behörden
für die in Betracht kommenden Länder;
5. Mitwirkung bei der Durchführung der
Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch
Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste
Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen;
6. Mitwirkung bei der Durchführung der Berufsfürsorge im Rahmen
der Unfallversicherung;
7. vorläufige Veranlagung der Vermögensbestände aus den
Beitragseingängen;
8. Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der
Bediensteten der Landesstelle. Die Satzung kann der Landesstelle
auch andere Aufgaben zuweisen.
(6) Solange der Versicherte in Beschäftigung steht, richtet sich
die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen nach dem
Beschäftigungsort, sonst nach dem Wohnort des Versicherten.
(7) Die Versicherungsträger können, soweit eine im Verhältnis zu
den Versicherten und den Dienstgebern örtlich nahe Verwaltung
zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten. Den Aufgabenkreis und die
Sprengel dieser Außenstellen hat die Satzung festzusetzen.
ABSCHNITT II.
Verwaltungskörper der Versicherungsträger.
Arten der Verwaltungskörper.
§ 419. (1) Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind:
1. die Hauptversammlung;
2. der Vorstand;
3. der Überwachungsausschuß;
überdies bei den im § 428 Abs. 1 Z. 1 bis 6 genannten
Versicherungsanstalten Rentenausschüsse und, soweit bei diesen
Anstalten Landesstellen errichtet sind, am Sitze dieser
Landesstellen Landesstellenausschüsse.
(2) Rentenausschüsse sind bei den im § 428 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4
genannten Anstalten am Sitze der Hauptstelle und jeder Landesstelle
mit dem örtlichen Bereich der Landesstelle zu errichten, bei den
Anstalten gemäß § 428 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 am Sitze dieser Anstalten
für das gesamte Gebiet der Republik Österreich. Solange der
Versicherte in Beschäftigung steht, richtet sich die örtliche
Zuständigkeit der Rentenausschüsse nach dem Beschäftigungsort, sonst
nach dem Wohnort des Versicherten.
Versicherungsvertreter.
§ 420. (1) Die Verwaltungskörper bestehen, soweit in diesem
Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, aus Vertretern der
Dienstnehmer und der Dienstgeber (Versicherungsvertreter). Bei
Versicherungsträgern, bei denen selbständig Erwerbstätige in der
Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b
pflichtversichert sind, werden diese, auch wenn sie
pflichtversicherte Dienstnehmer nicht beschäftigen, den Dienstgebern
als Versicherungsvertreter gleichgestellt.
(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger
sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe
ausgeschlossen sind, am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr
vollendet und ihren Wohnort, Beschäftigungsort oder Betriebssitz im
Sprengel des Versicherungsträgers haben. Sie müssen entweder seit
mindestens sechs Monaten in Österreich als Dienstnehmer oder
Unternehmer tätig sein oder
a) Bevollmächtigte von Dienstgebern oder
b) Vorstandsmitglieder oder Bedienstete öffentlich-rechtlicher
Interessenvertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer
und Dienstgeber oder
c) Bedienstete von Gebietskörperschaften sein.
(3) Die Versicherungsvertreter müssen, soweit es sich nicht um
Vorstandsmitglieder und Bedienstete öffentlich-rechtlicher
Interessenvertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer und
Dienstgeber oder von Gebietskörperschaften handelt, im Zeitpunkt
ihrer Entsendung dem betreffenden Versicherungsträger
beziehungsweise der betreffenden Landesstelle als
pflichtversicherter Dienstnehmer oder Dienstgeber von solchen oder
als freiwillig Versicherter angehören.
(4) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers darf in diesem mehr als
eine Stimme führen.
(5) Die Mitglieder der Verwaltungskörper versehen ihr Amt als
Ehrenamt; ihre Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes begründet kein
Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Den Mitgliedern der
Verwaltungskörper können jedoch Entschädigungen gewährt werden,
deren Höhe der Vorstand festzusetzen hat. Das Bundesministerium für
soziale Verwaltung hat hiefür nach Anhörung des Hauptverbandes
Grundsätze aufzustellen und für verbindlich zu erklären, wobei für
Reisekostenentschädigungen und Sitzungsgelder einheitliche
Höchstsätze und für Funktionsgebühren Höchstsätze unter
Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches und der Zahl der
Versicherten festzusetzen sind.
(6) Personen, über deren Vermögen der Konkurs oder das
Ausgleichsverfahren eröffnet ist, sind vom Amt eines
Versicherungsvertreters auszuschließen.
(7) Bedienstete der Versicherungsträger und des Hauptverbandes
sowie Personen, die mit diesen Stellen in regelmäßigen
geschäftlichen Beziehungen stehen, können nicht
Versicherungsvertreter sein.
Bestellung der Versicherungsvertreter.
§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter sind unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 6 und des § 430 von den örtlich und sachlich
zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der
Dienstnehmer und der Dienstgeber in die Verwaltungskörper der
Versicherungsträger zu entsenden. Bestehen solche
Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter aus
der Gruppe der Dienstnehmer vom Österreichischen Gewerkschaftsbund,
und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, aus der Gruppe
der Dienstgeber vom Landeshauptmann, wenn sich aber der Sprengel des
Versicherungsträgers auf mehr als ein Land erstreckt, vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung, bei der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt vom gleichen Bundesministerium auf
Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zu
entsenden.
(2) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich nicht über mehr
als ein Land erstreckt, hat, wenn mehrere entsendeberechtigte
Stellen in der Gruppe der Dienstgeber oder der Dienstnehmer in
Betracht kommen, der zuständige Landeshauptmann die auf die
einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern unter
Bedachtnahme auf die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den
den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern oder
Dienstgebern festzusetzen. Die Aufteilung gilt jeweils für die
betreffende Amtsdauer.
(3) Der Landeshauptmann hat die in Betracht kommenden
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften
aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die
mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Werden die
Vertreter innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so hat sie der
Landeshauptmann zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu
sein.
(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich über mehr als
ein Land erstreckt, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der
Maßgabe, daß die Befugnisse des Landeshauptmannes dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung zustehen.
(5) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter im Sinne
des Abs. 2 ist den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretungen und Gewerkschaften, vor Verfügungen im Sinne
des Abs. 4 auch den beteiligten Landeshauptmännern Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(6) Bei den Betriebskrankenkassen sind die Versicherungsvertreter
aus der Gruppe der Dienstgeber vom Betriebsunternehmer (Dienstgeber)
zu ernennen.
(7) Für jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers ist gleichzeitig
mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu
bestellen. Dieser hat das Mitglied zu vertreten, wenn es zeitweilig
an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist. Für die Mitglieder
der Rentenausschüsse können nach Bedarf auch mehrere Stellvertreter
bestellt werden.
(8) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so
hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest
der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu
bestellen.
Ablehnung des Amtes.
§ 422. Das Amt eines Versicherungsvertreters darf nur aus
wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger
Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer
abgelehnt werden.
Enthebung von Versicherungsvertretern.
§ 423. (1) Ein Versicherungsvertreter ist seines Amtes zu
entheben:
1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung
ausschließen würden;
2. wenn sich der Versicherungsvertreter seinen Pflichten entzieht;
3. unbeschadet der Bestimmung des § 420 Abs. 2 zweiter Satz, wenn
ein Versicherungsvertreter seit mehr als drei Monaten aufgehört hat,
der Gruppe der Dienstgeber oder Dienstnehmer anzugehören, für die er
bestellt wurde;
4. wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung vorliegt und der
Versicherungsvertreter seine Enthebung unter Berufung darauf
beantragt.
Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters gemäß Z. 4 ist die zur
Entsendung berufene Stelle anzuhören.
(2) Die Enthebung der Obmänner und der Vorsitzenden des
Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse sowie deren
Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen
Mitglieder des Überwachungsausschusses dem Vorsitzenden dieses
Ausschusses, die der sonstigen Versicherungsvertreter dem Obmann zu.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter auf
begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes
entheben.
(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters nach Abs. 1
Z. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu
geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene
öffentlich-rechtliche Interessenvertretung zu verständigen. Dem vom
Obmann oder vom Vorsitzenden des Überwachungsausschusses Enthobenen
steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach
Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der
Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese entscheidet endgültig.
(5) Dem Antrag einer zur Entsendung berufenen
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung auf Enthebung der von
ihr entsendeten Versicherungsvertreter ist zu entsprechen, wenn er
aus dem Grunde der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung
innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In
diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden
Versicherungsvertreter. Die Bestimmungen des ersten und zweiten
Satzes gelten sinngemäß für den Antrag der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft auf Enthebung der auf ihren Vorschlag vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung entsendeten
Versicherungsvertreter bei der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt.
(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch
Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei ein und demselben
Versicherungsträgers (§ 427 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung
auch auf das Amt im anderen Verwaltungskörper.
Haftung der Versicherungsvertreter.
§ 424. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haften unbeschadet der
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes für jeden Schaden, der dem
Versicherungsträger aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten
erwächst. Die Versicherungsträger können auf Ansprüche aus der
Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht
ein Versicherungsträger trotz mangelnder Genehmigung der
Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die
Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend
machen.
Amtsdauer.
§ 425. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf
Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die
Geschäfte solange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper
zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den
alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des
neuen Verwaltungskörpers.
Zusammensetzung der Verwaltungskörper.
§ 426. (1) Die Hauptversammlung, der Vorstand und die
Landesstellenausschüsse der Versicherungsträger werden wie folgt
zusammengesetzt:
1. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt je zur Hälfte
aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber;
2. bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, bei der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, bei der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu zwei Dritteln
aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Drittel aus Vertretern
der Dienstgeber;
3. bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt zu drei Fünfteln aus Vertretern der
Dienstnehmer und zu zwei Fünfteln aus Vertretern der Dienstgeber;
4. bei den Trägern der Krankenversicherung zu vier Fünfteln aus
Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Fünftel aus Vertretern der
Dienstgeber.
(2) Der Überwachungsausschuß der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt wird im gleichen Verhältnis, der
Überwachungsausschuß der übrigen im Abs. 1 genannten
Versicherungsträger im umgekehrten Verhältnis wie die im Abs. 1
bezeichneten Verwaltungskörper aus Vertretern der Dienstnehmer und
der Dienstgeber zusammengesetzt.
(3) Die Rentenausschüsse bestehen aus je einem Vertreter der
Dienstnehmer und der Dienstgeber, die weder dem Vorstand noch den
Landesstellenausschüssen angehören dürfen, und einem vom Obmann
bestimmten Bediensteten der Anstalt.
Hauptversammlung.
§ 427. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der
Hauptversammlung beträgt:
bei Versicherungsträgern mit einem
Versichertenstand bis zu 20.000 ............................. 30;
bei Versicherungsträgern mit einem
Versichertenstand bis zu 50.000 ............................. 60;
bei Versicherungsträgern mit einem
Versichertenstand bis zu 150.000 ............................ 90;
bei Versicherungsträgern mit einem
Versichertenstand bis zu 300.000 ............................ 120;
bei Versicherungsträgern mit einem
Versichertenstand bis zu 500.000 ............................ 150;
bei Versicherungsträgern mit einem
Versichertenstand über 500.000 .............................. 180.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, des Überwachungsausschusses und
der Landesstellenausschüsse sowie die Versicherungsvertreter in den
Rentenausschüssen gehören gleichzeitig der Hauptversammlung an. Ihre
Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der
Hauptversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand
beziehungsweise im Überwachungsausschuß, Rentenausschuß oder
Landesstellenausschuß angehören.
Vorstand.
§ 428. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter im Vorstand
beträgt:
1. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ............ 24;
2. bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ..... 18;
3. bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ......... 24;
4. bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt ................................ 20;
5. bei der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen ............................................... 18;
6. bei der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues ................................................. 12;
7. bei den Gebietskrankenkassen für die Länder
a) Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark .. 30,
b) Salzburg, Tirol und Kärnten ............................ 20,
c) Vorarlberg ............................................. 15,
d) Burgenland ............................................. 10;
8. bei den übrigen Krankenkassen mit einem Versichertenstand
a) bis zu 50.000 .......................................... 10,
b) bis zu 100.000 ......................................... 15,
c) über 100.000 ........................................... 20.
(2) Gehört der Obmann einer Versicherungsanstalt weder der Gruppe
der Dienstgeber noch der der Versicherten an, erhöht sich die Zahl
der Vorstandsmitglieder um eins.
Überwachungsausschuß.
§ 429. Die Zahl der Versicherungsvertreter im Überwachungsausschuß
beträgt:
1. bei den im § 428 Abs. 1 Z. 1, 5 und 6 genannten Anstalten . 6;
2. bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ..... 9;
3. bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ......... 12;
4. bei den Gebietskrankenkassen für die Länder
a) Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark .. 15,
b) Salzburg, Tirol und Kärnten ............................ 10,
c) Vorarlberg und Burgenland .............................. 5;
5. bei den übrigen Versicherungsträgern ...................... 5.
Landesstellenausschüsse.
§ 430. (1) Die Zahl der Mitglieder der Landesstellenausschüsse der
im § 428 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 genannten Versicherungsanstalten wird
durch die Satzung festgesetzt.
(2) Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse sind gleichzeitig
Mitglieder des Vorstandes. Sie zählen auf die Gruppe der
Dienstnehmer oder Dienstgeber, je nachdem, welcher dieser beiden
Gruppen sie im Landesstellenausschuß angehören.
Vorsitz in den Verwaltungskörpern.
§ 431. (1) Den Vorsitz im Vorstand hat der vom Vorstand auf dessen
Amtsdauer gewählte Obmann zu führen. Der Obmann und seine
Stellvertreter sind bei den Trägern der Krankenversicherung aus der
Mitte des Vorstandes zu wählen. Bei den im § 428 Abs. 1 Z. 2 bis 6
genannten Versicherungsanstalten muß der Obmann der Anstalt weder
als Versicherter noch als Dienstgeber angehören. Bei der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt muß der Obmann der Anstalt als
Dienstgeber angehören.
(2) Gleichzeitig mit dem Obmann sind zwei Stellvertreter zu
wählen, und zwar, soweit der Vorstand aus Vertretern der
Dienstnehmer und der Dienstgeber besteht, in getrennten Wahlgängen
dieser beiden Gruppen. Gehört der Obmann einer der beiden Gruppen
an, ist der erste Obmannstellvertreter der anderen Gruppe, wenn aber
der Obmann keiner der beiden Gruppen angehört, jener der
Dienstnehmer zu entnehmen. Gehört der Obmann der Gruppe der
Dienstgeber an, sind beide Stellvertreter jedenfalls der Gruppe der
Dienstnehmer zu entnehmen. Jede der beiden Gruppen kann auf die ihr
zustehende Stelle zugunsten der anderen Gruppe verzichten.
(3) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses hat der Ausschuß
aus seiner Mitte zu wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter des
Vorsitzenden zu wählen. Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind
entsprechend anzuwenden.
(4) Die Landesstellenausschüsse haben aus ihrer Mitte die
Vorsitzenden zu wählen. Gleichzeitig sind zwei Stellvertreter des
Vorsitzenden zu wählen. Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind
entsprechend anzuwenden.
(5) Den Vorsitz im Rentenausschuß haben abwechselnd der Vertreter
der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu führen.
Angelobung der Versicherungsvertreter.
§ 432. (1) Die Obmänner der Versicherungsträger, deren Sprengel
sich über mehrere Länder erstreckt, und ihre Stellvertreter sind vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung, die der übrigen
Versicherungsträger vom zuständigen Landeshauptmann bei Antritt
ihres Amtes in Eid und Pflicht zu nehmen. Das gleiche gilt für die
Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und der
Landesstellenausschüsse sowie für ihre Stellvertreter.
(2) Die übrigen Versicherungsvertreter hat der Obmann
beziehungsweise der vorläufige Verwalter (§ 451) beim Antritt ihres
Amtes auf Gehorsam gegen die Gesetze der Republik Österreich,
Amtsverschwiegenheit sowie gewissenhafte und unparteiische Ausübung
ihres Amtes zu verpflichten.
ABSCHNITT III.
Verwaltungskörper des Hauptverbandes.
Arten und Zusammensetzung der Verwaltungskörper.
§ 433. (1) Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind die
Hauptversammlung, der Vorstand, der Überwachungsausschuß und die
Sektionsausschüsse. Der Vorstand führt die Bezeichnung
Präsidialausschuß. Sektionsausschüsse sind für folgende Gruppen von
Versicherungsträgern zu errichten:
1. für die Träger der Krankenversicherung einschließlich der
Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten, mit Ausnahme der
Landwirtschaftskrankenkassen und der Meisterkrankenkassen;
2. für die Landwirtschaftskrankenkassen;
3. für die Träger der Unfallversicherung;
4. für die Träger der Pensionsversicherung.
Außer den oben bezeichneten Sektionsausschüssen kann die Satzung
noch andere ständige Ausschüsse für Gruppen von Versicherungsträgern
mit gemeinsamen Interessen vorsehen und deren Wirkungsbereich
bestimmen.
(2) Die Hauptversammlung besteht zu zwei Dritteln aus Vertretern
der Dienstnehmer und zu einem Drittel aus Vertretern der
Dienstgeber, und zwar aus Vertretern der im § 428 Abs. 1 Z. 1 bis 6
genannten Versicherungsanstalten, der Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates, des Verbandes der Meisterkrankenkassen,
der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten sowie der
Gebiets-, Betriebs- und Landwirtschaftskrankenkassen. Die Zahl der
Mitglieder der Hauptversammlung wird durch die Satzung festgesetzt.
(3) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie den beiden
Vizepräsidenten des Hauptverbandes, den Vorsitzenden der vier
Sektionsausschüsse, dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und
aus fünf weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung, von denen zwei
Mitglieder der Gruppe der Dienstnehmer und drei Mitglieder der
Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben. Gehört der Präsident weder
als Dienstgeber noch als Versicherter einem der dem Hauptverband
angeschlossenen Versicherungsträger an, so gehören dem Vorstand an
Stelle von fünf, sechs weitere Mitglieder der Hauptversammlung an,
und zwar je drei aus der Gruppe der Dienstnehmer und der
Dienstgeber.
(4) Der Überwachungsausschuß besteht aus vier
Dienstnehmervertretern und aus sieben Dienstgebervertretern. Ihm
müssen Vertreter der im § 428 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten
Versicherungsanstalten sowie der an Versichertenzahlen größten
Gebiets- und Landwirtschaftskrankenkassen angehören.
(5) Die Sektionsausschüsse bestehen aus Vertretern der
Dienstnehmer und der Dienstgeber, und zwar
a) der Sektionsausschuß für die im Abs. 1 Z. 1 genannten Träger
der Krankenversicherung und der Sektionsausschuß für die
Landwirtschaftskrankenkasse (Abs. 1 Z. 2) in dem im § 426
Abs. 1 Z. 4 bezeichneten Verhältnis;
b) der Sektionsausschuß für die Träger der Unfallversicherung
(Abs. 1 Z. 3) und der Sektionsausschuß für die Träger der
Pensionsversicherung (Abs. 1 Z. 4) in dem im § 426 Abs. 1 Z. 2
bezeichneten Verhältnis.
Die Zahl der Mitglieder der Sektionsausschüsse ist durch die Satzung
des Hauptverbandes festzulegen.
(6) Die Vertreter in der Hauptversammlung und in den
Sektionsausschüssen sind von den Vorständen, die Vertreter im
Überwachungsausschuß von den Überwachungsausschüssen der in Betracht
kommenden Versicherungsträger (des Verbandes der
Meisterkrankenkassen) aus ihrer Mitte oder aus der Mitte der
Hauptversammlung des betreffenden Versicherungsträgers, die
Vertreter im Vorstand von der Hauptversammlung des Hauptverbandes
aus ihrer Mitte zu wählen. Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten
Verwaltungskörper entfallenden Zahlen der Dienstnehmer- und
Dienstgebervertreter und unter Bedachtnahme auf die
durchschnittliche Zahl der Versicherten in den einzelnen
Berufsgruppen (§ 421 Abs. 1) die Gruppen zu bestimmen, aus denen die
Vertreter zu wählen sind. In der Hauptversammlung soll auf jedes
Land mindestens ein Vertreter entfallen. Die Vertreter des Verbandes
der Meisterkrankenkassen zählen auf die Gruppe der Dienstgeber.
(7) Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten die
für die Verwaltungskörper der Versicherungsträger vorgesehenen
Bestimmungen der §§ 420 Abs. 2, 4 bis 7, 421 Abs. 7 und 8 und 422
bis 425 auch für die Verwaltungskörper und Versicherungsvertreter
des Hauptverbandes.
Vorsitz im Hauptverband; Angelobung.
§ 434. (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung sowie im Vorstand
des Hauptverbandes hat der Präsident nebst zwei Stellvertretern zu
führen. Der Präsident und seine Stellvertreter sind vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung für die Amtsdauer der
genannten Verwaltungskörper nach Anhörung der für das gesamte Gebiet
der Republik Österreich eingerichteten öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber zu ernennen.
Der Präsident muß weder als Dienstgeber noch als Versicherter einem
der dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger angehören.
Sein erster Stellvertreter ist der Gruppe der Dienstnehmer, sein
zweiter der Gruppe der Dienstgeber zu entnehmen. Soweit sich aus
diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, gelten die für die
Obmänner vorgesehenen Bestimmungen auch für den Präsidenten und die
Vizepräsidenten des Hauptverbandes.
(2) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses, ferner die
Vorsitzenden der Sektionsausschüsse hat der betreffende Ausschuß aus
seiner Mitte zu wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter des
Vorsitzenden, in den Sektionsausschüssen auch ein zweiter
Stellvertreter zu wählen. § 431 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz
sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten, ferner die Vorsitzenden
des Überwachungsausschusses und der Sektionsausschüsse sind vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung bei Antritt ihres Amtes in
Eid und Pflicht zu nehmen. Die übrigen Versicherungsvertreter in den
Verwaltungskörpern hat der Präsident beim Antritt ihres Amtes auf
Gehorsam gegen die Gesetze der Republik Österreich,
Amtsverschwiegenheit sowie gewissenhafte und unparteiische Ausübung
ihres Amtes zu verpflichten.
ABSCHNITT IV.
Aufgaben der Verwaltungskörper.
Aufgaben der Hauptversammlung.
§ 435. (1) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal
zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist
jedenfalls vorbehalten:
1. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
2. die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den
statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes
und über die Entlastung des Vorstandes;
3. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den
Unterstützungsfonds;
4. die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung;
5. die Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die dem
Versicherungsträger gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren
Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser
Ansprüche Beauftragten.
(2) Der Hauptversammlung einer Betriebskrankenkasse obliegt auch
die Stellung eines Antrages auf Auflösung der Krankenkasse an das
Bundesministerium für soziale Verwaltung (§ 23 Abs. 3 vorletzter
Satz).
(3) Über die im Abs. 1 Z. 2 und 4 und im Abs. 2 genannten
Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die
Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn
innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß
der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht
zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt
außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der
Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung
gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist.
Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu
entscheiden.
Aufgaben des Vorstandes und seiner Ausschüsse.
§ 436. (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese
nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Verwaltungskörpern oder
Einrichtungen zugewiesen ist. Er kann unbeschadet seiner eigenen
Verantwortlichkeit und der Bestimmung des Abs. 2 einzelne seiner
Obliegenheiten engeren Ausschüssen oder dem Obmann
(Obmannstellvertreter), beim Hauptverband dem Präsidenten
(Stellvertreter), ebenso die Besorgung bestimmter laufender
Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers (Hauptverbandes)
übertragen.
(2) Der Vorstand, die Sektionsausschüsse und die
Landesstellenausschüsse haben den Versicherungsträger (Hauptverband)
im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten; insoweit haben sie die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit die Vorsitzenden und
andere Mitglieder der geschäftsführenden Verwaltungskörper den
Versicherungsträger (Hauptverband) vertreten können.
(4) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung
der Aufsichtsbehörde.
Aufgaben des Überwachungsausschusses.
§ 437. (1) Der Überwachungsausschuß ist berufen, die gesamte
Gebarung des Versicherungsträgers (Hauptverbandes) ständig zu
überwachen, zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung
und den Rechnungsabschluß zu überprüfen, über seine Wahrnehmungen
Bericht zu erstatten und die entsprechenden Anträge zu stellen.
(2) Der Vorstand und der leitende Angestellte des
Versicherungsträgers (Hauptverbandes) sind verpflichtet, dem
Überwachungsausschuß alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und
Behelfe vorzulegen, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
Dem Überwachungsausschuß ist vor der Beschlußfassung über den
Jahresvoranschlag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Überwachungsausschuß ist berechtigt, an den Sitzungen des
Vorstandes durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
Er ist deshalb von jeder Vorstandssitzung ebenso in Kenntnis zu
setzen wie die Mitglieder des Vorstandes; in gleicher Weise ist er
auch mit den den Vorstandsmitgliedern etwa zur Verfügung gestellten
Behelfen (Tagesordnung, Ausweisen, Berichten und anderen Behelfen)
zu beteilen. Das gleiche Recht steht dem Vorstand hinsichtlich der
Sitzungen des Überwachungsausschusses zu.
(4) Auf Begehren des Vorstandes hat der Überwachungsausschuß seine
Anträge samt deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich
ausgefertigt zu übergeben. Der Überwachungsausschuß ist berechtigt,
seine Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand
erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse
des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung
dieser Genehmigung die Ausführungen des Überwachungsausschusses
beizuschließen.
(5) Der Überwachungsausschuß kann mit Zweidrittelmehrheit die
Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung beschließen.
Der Obmann (Präsident) ist verpflichtet, einen solchen Beschluß des
Überwachungsausschusses ohne Verzug zu vollziehen.
(6) Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet eines Antrages des
Überwachungsausschusses auf Verfolgung von Ansprüchen gegen
Mitglieder des Vorstandes von einer Verfolgung abzusehen, so hat der
Überwachungsausschuß hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu
setzen. Diese kann in einem solchen Falle auf Antrag des
Überwachungsausschusses dessen Vorsitzenden beauftragen, die
Verfolgung namens des Versicherungsträgers einzuleiten.
Gemeinsame Aufgaben des Vorstandes und des Überwachungsausschusses;
Aufgaben des erweiterten Vorstandes.
§ 438. (1) In nachstehenden Angelegenheiten hat der Vorstand im
Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß vorzugehen:
1. bei der dauernden Veranlagung von Vermögensbeständen,
insbesondere bei der Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von
Liegenschaften;
2. bei der Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden, die Zwecken
der Verwaltung, der Krankenbehandlung beziehungsweise der
Unfallheilbehandlung oder des Heilverfahrens oder der erweiterten
oder vorbeugenden Heilfürsorge dienen sollen, und bei der Errichtung
oder Erweiterung von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen in
eigenen oder fremden Gebäuden;
3. bei der Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden
Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständigen
Stellvertreter;
4. bei der Regelung der dienst-, besoldungs- und
pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten und bei der
Systemisierung von Dienststellen;
5. beim Abschluß von Verträgen mit den im Sechsten Teil
bezeichneten und sonstigen Vertragspartnern, wenn diese Verträge
eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers
herbeiführen.
(2) Beim Hauptverband hat der Vorstand in den im Abs. 1
bezeichneten Angelegenheiten sowie bei der Beschlußfassung über die
Aufstellung von Richtlinien nach § 31 Abs. 3 Z. 3, 4 und 10 im
Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß vorzugehen.
(3) Kommt ein Einverständnis in den in den Abs. 1 und 2
bezeichneten Angelegenheiten nicht zustande, so ist hierüber in
gemeinsamer Sitzung des Vorstandes und des Überwachungsausschusses,
bei der der Obmann den Vorsitz führt (erweiterter Vorstand),
Beschluß zu fassen. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist
die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Kommt ein gültiger Beschluß des erweiterten Vorstandes nach
Abs. 3 nicht zustande, so hat der Obmann des Versicherungsträgers
den Sachverhalt unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen dem
Hauptverband mitzuteilen. Der Hauptverband hat das Einvernehmen mit
dem Versicherungsträger herzustellen, um eine gültige
Beschlußfassung im Bereiche des Versicherungsträgers herbeizuführen.
Kommt eine solche auch auf diese Weise nicht zustande, so kann der
Obmann, wenn wichtige Interessen des Versicherungsträgers gefährdet
erscheinen, die Angelegenheit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung zur Entscheidung vorlegen. Ein vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung genehmigter Beschluß des Vorstandes ist zu
vollziehen, auch wenn der Überwachungsausschuß nicht zugestimmt hat
oder wenn ein gültiger Beschluß des erweiterten Vorstandes nicht
zustande gekommen ist.
(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann in den im
Abs. 1 Z. 3 bis 5 bezeichneten Angelegenheiten eine vorläufige
Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist
gültige einverständliche Beschlüsse des Vorstandes und des
Überwachungsausschusses oder ein gültiger Beschluß des erweiterten
Vorstandes nicht zustandekommen. § 435 Abs. 3 vorletzter Satz ist
entsprechend anzuwenden.
Aufgaben der Landesstellenausschüsse.
§ 439. (1) Den Landesstellenausschüssen obliegt die
Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen zugewiesenen
Aufgaben (§ 418 Abs. 5).
(2) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an
die Weisungen des Vorstandes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse
der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.
(3) Das Nähere über den Aufgabenbereich und die Beschlußfassung
der Landesstellenausschüsse sowie über die Ausfertigung ihrer
Beschlüsse hat die Satzung der Anstalt zu bestimmen.
Aufgaben der Sektionsausschüsse.
§ 440. Den Sektionsausschüssen beim Hauptverband obliegt die
Geschäftsführung in Angelegenheiten, die ausschließlich die
Versicherung (Versicherungen) betreffen, für die der in Betracht
kommende Sektionsausschuß (§ 433 Abs. 1) errichtet ist. In den
gemeinsamen Angelegenheiten, in denen die Geschäftsführung dem
Vorstand obliegt, und in allen Angelegenheiten, in denen der
Vorstand im Einverständnis mit dem Überwachungsausschuß vorzugehen
hat, haben die Sektionsausschüsse die Angelegenheit, an der sie nach
ihrem Wirkungsbereich mitbeteiligt sind, vorzuberaten und Anträge zu
stellen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des
Vorstandes verlangt. Eine solche Vorberatung und Antragstellung
aller Sektionsausschüsse hat jedenfalls hinsichtlich der in den
Wirkungsbereich der einzelnen Sektionen fallenden Teile des
Jahresberichtes und des Jahresvoranschlages (Haushaltsplanes) zu
erfolgen. Das Nähere über den Aufgabenbereich und die
Beschlußfassung der Sektionsausschüsse hat die Satzung des
Hauptverbandes zu bestimmen.
Aufgaben der Rentenausschüsse.
§ 441. (1) Den Rentenausschüssen (§ 419 Abs. 2) obliegt die
Feststellung der Leistungen der Unfall- und der
Pensionsversicherung, jedoch bleibt in der Unfallversicherung die
Bewilligung einer Abfindung der Rente durch Gewährung eines dem
Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals dem
Vorstand vorbehalten.
(2) Jeder Rentenausschuß kann mit Zustimmung des Obmannes der
Versicherungsanstalt beschließen, daß genau zu bezeichnende Gruppen
von Entscheidungsfällen, sofern nicht der Obmann im Einzelfall auf
der Entscheidung des Rentenausschusses besteht, ohne seine
Mitwirkung von der Anstalt mit Bürobescheid entschieden werden.
(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Rentenausschüsse ist
Einstimmigkeit erforderlich.
(4) Kommt ein einstimmiger Beschluß des Rentenausschusses nicht
zustande, so steht die Entscheidung dem Vorstand der
Versicherungsanstalt zu, an den der Verhandlungsakt unter Darlegung
der abweichenden Meinungen und ihrer Gründe abzutreten ist.
(5) In der Pensionsversicherung kann der Rentenausschuß den Antrag
auf Einleitung eines Heilverfahrens, soweit ein solches gesetzlich
vorgesehen ist, stellen. Über den Antrag entscheidet, soweit ein
Landesstellenausschuß errichtet ist, der örtlich zuständige
Landesstellenausschuß, sonst der Vorstand der Versicherungsanstalt.
(6) Das Nähere über den Aufgabenbereich und über die
Beschlußfassung der Rentenausschüsse sowie über die Ausfertigung
ihrer Beschlüsse hat die Satzung der Anstalt zu bestimmen.
Sitzungen.
§ 442. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind
nichtöffentlich.
(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper, ausgenommen
der Rentenausschuß, ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden und von
mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter beschlußfähig; die
Beschlußfähigkeit des Rentenausschusses ist nur bei Anwesenheit
aller Mitglieder gegeben. Gehört der Vorsitzende dem
Verwaltungskörper als Versicherungsvertreter an, so zählt er hiebei
auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden
Versicherungsvertretern.
(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der
Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den
Ausschlag, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen Gesetz
oder Satzung, so hat der Vorsitzende deren Durchführung vorläufig
aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
ABSCHNITT V.
Vermögensverwaltung.
Jahresvoranschlag.
§ 443. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für
jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Rechnungsabschluß und Nachweisungen.
§ 444. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für
jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus
einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres
bestehen muß, einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen
zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
vorzulegen.
(2) In der Unfall- und Pensionsversicherung bei der Land- und
Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt hat die Anstalt für
jede dieser Versicherungen die Erfolgsrechnung und die statistischen
Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Einnahmen und
Ausgaben sind auf die genannten Versicherungen auf Grund eines
Vorschlages der Versicherungsanstalt, der der Zustimmung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für die Unfall-, Pensions- und
Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen und für die knappschaftliche Pensions-
und Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues.
(4) Die Gebietskrankenkassen, die Landwirtschaftskrankenkassen und
die Betriebskrankenkassen haben die Erfolgsrechnung und die
statistischen Nachweisungen getrennt nach Versicherten, die der
Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören und Versicherten, die
der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören, zu erstellen.
Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten
Versichertengruppen auf Grund eines Vorschlages des Hauptverbandes,
der der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
bedarf, aufzuteilen.
(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach
Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Rechnungsführung,
Rechnungslegung sowie für die Erstellung des Jahresvoranschlages und
des Jahresberichtes erlassen.
(6) Die Träger der Sozialversicherung haben die von der
Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen drei Monaten
nach der Beschlußfassung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'', wenn
es sich aber um die Erfolgsrechnung eines Versicherungsträgers
handelt, dessen Wirkungsbereich sich nicht über mehr als ein Land
erstreckt, in der amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen.
Sondervorschriften für Betriebskrankenkassen.
§ 445. Für Betriebskrankenkassen gelten folgende
Sondervorschriften:
1. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, die zur
ordnungsmäßigen Verwaltung der Kasse erforderlichen Kosten zu
bestreiten und die hiezu erforderlichen Arbeitskräfte unter eigener
Verantwortlichkeit beizustellen.
2. Reichen die Bestände der Betriebskrankenkasse nicht aus, um die
laufenden Ausgaben der Krankenkasse zu decken, so hat der
Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.
3. Reichen die Beitragseinnahmen selbst unter Heranziehung der
Rücklagen zur Deckung der gesetzlichen Regelleistungen nicht aus, so
hat der Betriebsunternehmer die zur Deckung erforderlichen Zuschüsse
zu leisten.
4. Ergibt bei Auflösung der Betriebskrankenkasse die Schlußbilanz
einen Fehlbetrag, so hat diesen der Betriebsunternehmer zu decken.
Vermögensanlage.
§ 446. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel der
Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind fruchtbringend
anzulegen. Sie dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 447 nur
angelegt werden:
1. in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;
2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen Liegenschaften
mündelsicher sichergestellt werden; grundbücherlich sichergestellte
Darlehen auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten Teil
industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen, zum Beispiel
Fabriken und Mühlen, sowie auf unbewegliches Vermögen, das der
Exekution entzogen ist oder auf dem ein Belastungs- oder
Veräußerungsverbot lastet, auf Schauspielhäuser, Tanzsäle,
Lichtspielhäuser und ähnlichen Zwecken dienende Baulichkeiten,
Bergwerke und Steinbrüche, Lehm- , Ton- oder Kiesgruben und
Torfstiche sind ausgeschlossen, Weinberge, Waldungen und andere
Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen nur
insoweit beliehen werden, als der Grundwert ohne Rücksicht auf die
Bestockung Mündelsicherheit gewährt. Die betreffenden Liegenschaften
müssen einen der Verzinsung des Darlehens und den übernommenen
Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden Ertrag abwerfen und samt
ihrem Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens im vollen Wert
des Darlehens samt Nebengebührenkaution gegen Elementarschäden
versichert sein;
3. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit
Ausnahme von Liegenschaften, die ausschließlich oder zum größten
Teil industriellen,
gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;
4. in Einlagen bei Kreditunternehmungen von anerkanntem Ruf.
(2) Die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung haben die zur
Anlage nach Abs. 1 bestimmten Mittel auf die einzelnen Länder
entsprechend verteilt anzulegen.
Genehmigungsbedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen.
§ 447. (1) Die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von
Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden
ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen
zulässig, wenn hiefür ein Betrag aufgewendet werden soll, der fünf
von Tausend der Gesamteinnahmen des Versicherungsträgers im letzten
vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt. Das gleiche gilt für den
gänzlichen oder teilweisen Wiederaufbau von Gebäuden, die durch
Kriegs- oder sonstige Ereignisse zerstört oder beschädigt worden
sind, wenn der hiefür aufzuwendende Betrag die angegebene Grenze
übersteigt.
(2) Im übrigen kann eine von den Vorschriften des § 446
abweichende Veranlagungsart nur für jeden einzelnen Fall besonders
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen gestattet werden.
ABSCHNITT VI.
Aufsicht des Bundes.
Aufsichtsbehörden.
§ 448. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband samt ihren
Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die
Aufsicht ist vom Bundesministerium für soziale Verwaltung als
oberster Aufsichtsbehörde auszuüben.
(2) Die unmittelbare Handhabung der Aufsicht über die einzelnen
Versicherungsträger obliegt, wenn sich der Sprengel des
Versicherungsträgers nicht über mehr als ein Land erstreckt, bei
Trägern der Krankenversicherung nur, wenn sie nicht mehr als
300.000 Versicherte aufweisen, dem nach dem Sprengel des
Versicherungsträgers zuständigen Landeshauptmann. Gegenüber den
sonstigen Versicherungsträgern und gegenüber dem Hauptverband ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung zur unmittelbaren
Ausübung der Aufsicht berufen.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann bestimmte
Bedienstete der obersten oder unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der
Aufsicht über einzelne Versicherungsträger (den Hauptverband)
betrauen. Das Bundesministerium für Finanzen kann zu den Sitzungen
der Verwaltungskörper der im § 428 Abs. 1 Z. 2 bis 6 genannten
Versicherungsanstalten und des Hauptverbandes einen Vertreter mit
beratender Stimme entsenden.
(4) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines
Verwaltungskörpers, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, der
Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen gegen Beschlüsse, die
die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit
aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung
des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig
aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, bei einem
Einspruch des Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen die
Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, die
dieses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu
treffen hat, einzuholen.
(5) Wo in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften von der
,,Aufsichtsbehörde'' die Rede ist, ist hierunter die unmittelbare
Aufsichtsbehörde zu verstehen. Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung ist jedoch als oberste Aufsichtsbehörde jederzeit
berechtigt, eine Aufgabe, die der unmittelbaren Aufsichtsbehörde
zukommt, an sich zu ziehen.
Aufgaben der Aufsicht.
§ 449. (1) Die Aufsichtsbehörden haben die Gebarung der
Versicherungsträger (des Hauptverbandes) dahin zu überwachen, daß
Gesetz und Satzung beachtet werden. Sie können ihre Aufsicht auf
Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie sollen sich in diesem
Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die
Selbstverantwortung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)
nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörden können in Ausübung
des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
(2) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher,
Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige
Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes
geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der
Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die oberste
Aufsichtsbehörde kann die Satzungen und Krankenordnungen jederzeit
überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit
dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der Versicherung
zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten
entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts
wegen treffen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Verwaltungskörper
mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden.
Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst
anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen
Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die
Aufsichtsbehörde, der mit der Aufsicht betraute Bedienstete der
Aufsichtsbehörde und bei den im § 428 Abs. 1 Z. 2 bis 6 genannten
Versicherungsanstalten und beim Hauptverband auch der Vertreter des
Bundesministeriums für Finanzen sind von jeder Sitzung der
Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder
dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur
Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und
andere Behelfe) zu übermitteln.
(4) Die oberste Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die
Versicherungsträger (den Hauptverband) amtlichen Untersuchungen zu
unterziehen, wobei sie sich der Mitwirkung des zuständigen Verbandes
sowie geeigneter Sachverständiger bedienen kann.
Entscheidungsbefugnis.
§ 450. (1) Die oberste Aufsichtsbehörde hat unbeschadet der Rechte
Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper
und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu
entscheiden.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, wenn ein Träger der
Krankenversicherung seiner Verpflichtung zur Abfuhr der anderen
Stellen gebührenden Beiträge oder zur Weiterleitung der für fremde
Rechnung eingehobenen Beiträge, Umlagen u. dgl. nich |