Text
Der Nationalrat hat beschlossen:
ERSTER TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT I.
Geltungsbereich.
Geltungsbereich im allgemeinen.
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung
im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den
Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten
selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Rentner
aus der Allgemeinen Sozialversicherung.
Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung.
§ 2. (1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die
Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten
Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in
folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter,
Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche
Pensionsversicherung.
(2) Für die Sonderversicherungen der Krankenversicherung der
Bundesangestellten, der Meisterkrankenversicherung, der
Notarversicherung, der Krankenversicherung der Empfänger von
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und der Krankenversicherung der
Kriegshinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
nur soweit, als dies in den Vorschriften über diese
Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist.
Beschäftigung im Inland.
§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig
Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§§ 30 Abs. 2) im Inland
gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres
Betriebes und ihr Wohnsitz im Inland gelegen sind.
(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch
a) Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem
internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden
Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im
Inland haben oder - ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben -
auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen, und die
Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat;
b) Dienstnehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
Eisenbahn, ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten, die
auf im Ausland liegenden Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen
tätig sind;
c) Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem
internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung
angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die
Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;
d) Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich
haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre
Beschäftigung im Ausland die Dauer eines Jahres nicht
übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann,
wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist
entsprechend verlängern;
e) Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die bei
einer amtlichen Vertretung der Republik Österreich im Ausland
oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung im Ausland
beschäftigt sind.
(3) Als im Inland beschäftigt gelten insbesondere nicht die
Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden
Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im
Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben,
die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, sofern sie nicht in
einer inländischen Zweigniederlassung (Betriebsstätte,
Geschäftsstelle, Niederlage) dieses Betriebes beschäftigt sind, und
Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im
Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten.
ABSCHNITT II.
Umfang der Versicherung.
1. UNTERABSCHNITT.
Pflichtversicherung.
Vollversicherung.
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind
auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn
die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der
Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine
Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten
Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
3. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den
künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach
Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die
Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
4. Lernschwestern (Krankenpflegeschülerinnen) und
Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt;
5. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 3 gleichgestellten
Personen;
6. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen
gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich
gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem
Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen
Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren
Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der
Erwerbstätigkeit überwiegen.
(3) Den Dienstnehmern stehen, soweit im folgenden nichts
Besonderes bestimmt
wird, gleich:
1. selbständige Hebammen mit Niederlassungsbewilligung;
2. in der Krankenpflege selbständig erwerbstätige Personen, die
zur Berufsausübung nach den hiefür geltenden Vorschriften berechtigt
sind, wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten
beschäftigen;
3. selbständige Lehrer und Erzieher, ferner selbständige bildende
Künstler, Musiker und Artisten, alle diese, wenn die betreffende
Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen
bildet und wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten
beschäftigen;
4. selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund
eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch
Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig
wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser
Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder
Arbeitskräfte nachgehen;
5. Markthelfer, die auf den Märkten amtlich zugelassen sind, in
keinem Dienstverhältnis stehen, auch nicht Bedienstete einer
Gemeinde sind und nicht selbst Dienstnehmer beschäftigen, wenn sie
nach den Vorschriften einer Marktordnung zu Arbeitspartien mit einem
geschäftsführenden Partieführer zusammengefaßt sind, dem der Verkehr
mit den öffentlich-rechtlichen Dienststellen sowie mit den
Auftraggebern obliegt;
6. Gepäckträger, die im Sinne der Eisenbahn-Verkehrsordnung von
der Eisenbahnverwaltung bestellt sind oder einer
Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen
angehören;
7. Bergführer und Fremdenführer, wenn sie diese Tätigkeit auf
Grund einer behördlich erteilten Bewilligung im Hauptberuf
selbständig ausüben;
8. öffentliche Verwalter, wenn sie nicht unmittelbar vor ihrer
Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig
erwerbstätig gewesen sind.
Ausnahmen von der Vollversicherung.
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet
einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung -
ausgenommen:
1. Der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahlkinder und Stiefkinder,
sowie die Eltern, Großeltern, Wahleltern und Stiefeltern des
Dienstgebers;
2. Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 gleichgestellte
Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen
hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig
anzusehen ist, soweit sie nicht nach der Sonderregelung für die
Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und
Forstwirtschaft vollversichert sind;
3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem
öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem
Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen
Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen
oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer
der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, der
Zentralsparkasse der Gemeinde Wien und der Salzburger
Sparkasse, alle diese, wenn
aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf
Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der
betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung
gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes
spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht und
bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung
ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich
einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die
Krankenversicherung nach den Vorschriften über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten bei der
Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten oder bei
der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
begründet oder im Falle der Einbeziehung der Dienstnehmer,
in diese Versicherung begründen würde, wenn ihnen aus ihrem
Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und
Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden
Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im
Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf
dieses Dienstes - zusteht;
4. nichtständige Hochschulassistenten im Sinne des
Hochschulassistentengesetzes 1948, BGBl. Nr. 32/1949, und die
Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen
Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums
erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;
5. die ständigen Salinenarbeiter, die dem ,,Statut über die
Krankenunterstützung der Salinenarbeiter'' und dem Provisionsstatut
für diese Arbeiter unterstellt sind;
6. die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, die den Bestimmungen
über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Münzarbeiterschaft sowie
deren Hinterbliebenen unterstellt sind;
7. Geistliche der katholischen Kirche sowie der evangelischen
Kirche A.B. und H.B. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der
sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen
Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, es
wäre denn, daß sie hiebei in einem Dienstverhältnis zu einer anderen
Körperschaft (Person) als ihrer Kirche stehen, ferner Angehörige der
Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der
Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A.B. und H.B.;
8. Notariatskandidaten und andere Dienstnehmer von Notaren
hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Sozialversicherung nach
den Vorschriften über die Notarversicherung begründet, sowie
Rechtsanwaltsanwärter;
9. Dienstnehmer nicht österreichischer Staatsangehörigkeit
hinsichtlich einer Beschäftigung bei Dienstgebern, denen
Exterritorialität zukommt;
10. den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen
Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellte Zwischenmeister
(Stückmeister), die als solche bei einer Meisterkrankenkasse
versichert sind.
(2) Eine Beschäftigung ist als geringfügig im Sinne des Abs. 1
Z. 2 anzusehen, wenn dem Dienstnehmer von einem oder mehreren
Dienstgebern monatlich kein höheres Entgelt als 270 S gebührt. Eine
Beschäftigung, die nur deswegen monatlich kein höheres als das oben
bezeichnete Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb
die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird
(Kurzarbeit) oder eine Beschäftigung, die der Hausbesorgerordnung
unterliegt, gilt nicht als geringfügig.
§ 6. Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und
Versorgungsgenüsse mit den Leistungen der Pensions- oder
Unfallversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 ist als gegeben
anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer
der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen
Regelung beruht. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für
soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die
Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach
Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist
jedenfalls nicht gegeben, wenn auf die vom Dienstgeber zugesicherten
Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den hiefür maßgebenden
dienstrechtlichen Bestimmungen Leistungen aus der Pensions-
beziehungsweise Unfallversicherung anzurechnen sind.
Teilversicherung von im § 4 genannten Personen.
§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von
den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes
versichert (teilversichert):
1. in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der
nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:
a) die ständigen Arbeiter der ,,Austria Tabakwerke A.G.'', die
dem für diese Arbeiter geltenden Provisionsstatut unterstellt
sind;
b) die angelobten Arbeiter der ,,Österreichischen
Staatsdruckerei'', die der für diese Arbeiter geltenden
Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der jeweils
geltenden Fassung unterstellt sind;
c) Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung in einem
vertraglichen Dienstverhältnis stehen und Teilnehmer am
ehemaligen Provisionsfonds für Postboten und ihre
Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 375/1926, waren, sofern sie in die
Provisionsanwartschaft des Bundes rückübernommen wurden;
d) die provisionsberechtigten ständigen Forstarbeiter der
Österreichischen Bundesforste; e) die Rechtsanwaltsanwärter;
2. in der Unfall- und Pensionsversicherung
a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem
Dienstverhältnis zu einer der im § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a
bezeichneten Gebietskörperschaften sowie zu von solchen
Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen
und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber, wenn
aa) sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten für den Fall der
Krankheit pflichtversichert sind oder wenn ihnen durch eine
eigene Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers
mindestens die Leistungen der Krankenversicherung der
Bundesangestellten gesichert sind und bb) ihnen aus ihrem
Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und
Versorgungsgenüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. b und
des § 6 zusteht; b) die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 10 von der
Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister
(Stückmeister);
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend
bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) die im § 5 Abs. 1 Z. 2 von der Vollversicherung ausgenommenen
Beschäftigten; b) die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, auf die die Besoldungsordnung laut Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1947, BGBl.
Nr. 263, Anwendung findet, und die Sondervertragsangestellten
der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten für den Fall der
Krankheit versichert sind; c) die öffentlichen Verwalter,
soweit sie unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen
Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen
sind.
Sonstige Teilversicherung.
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind
überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(teilversichert):
1. in der Krankenversicherung die Bezieher einer Rente aus der
Pensionsversicherung, wenn und solange sie sich ständig im Inland
aufhalten;
2. in der Unfall- und Pensionsversicherung die im Betrieb der
Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer oder
Lehrlinge beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder,
ferner die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern
ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder
Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner
anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese,
soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder
forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2)
handelt;
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend
bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft sind, ferner unter derselben
Voraussetzung die persönlich haftenden Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, solange
sie nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Führung der
Geschäfte zur Gänze ausdrücklich ausgeschlossen sind;
b) alle selbständig Erwerbstätigen in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und diesen gleichgestellten
Betrieben (§ 27 Abs. 2), ferner die nachstehend bezeichneten
Familienangehörigen eines solchen selbständig Erwerbstätigen,
wenn sie in dessen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb oder
gleichgestellten Betrieb tätig sind: der Ehegatte, die Kinder,
Enkel, Wahl- und Stiefkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-
und Stiefeltern;
c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen
beruflichen Ausbildungslehrgängen der Landesarbeitsämter,
Landesinvalidenämter, Sozialversicherungsträger sowie
Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit
die Umschulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder
Lehrverhältnisses erfolgt, sowie die Lehrenden bei solchen
Lehrgängen, ferner Personen, die eine im Rahmen der Mittel-
oder Hochschulstudien vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit vor den Studien oder während der Studien ausüben,
sowie die Ferialpraktikanten und Volontäre;
d) die Angehörigen von freiwilligen Feuerwehren,
Pflichtfeuerwehren und Feuerwehrverbänden, ferner die
Angehörigen freiwilliger Wasserwehren, des Österreichischen
Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der
Rettungsflugwacht und des Österreichischen Bergrettungsdienstes
in Ausübung der ihnen als Mitglieder oder freiwillige Helfer
dieser Organisationen obliegenden Pflichten;
e) Personen, die wie ein nach lit. a bis d oder nach § 4
Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend
geschieht;
f) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der
Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (§ 31) in
Ausübung der ihnen auf Grund dieser Funktion obliegenden
Pflichten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 lit. a finden auf Verpächter
von Betrieben sowie auf Inhaber von ruhenden Betrieben, Witwen- und
Deszendentenbetrieben keine Anwendung, sofern diese Personen im
Betrieb nicht tätig sind.
Einbeziehung in die Krankenversicherung im Verordnungsweg.
§ 9. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach
Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen und des
Hauptverbandes (§ 31) Gruppen von Personen, die keinem Erwerbe
nachgehen oder als Grenzgänger in einem benachbarten Staat
unselbständig erwerbstätig sind und einer gesetzlichen
Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit nicht unterliegen,
aber eines Versicherungsschutzes bedürfen, durch Verordnung in die
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbeziehen, wenn der
Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der
Sozialversicherung entgegenstehen. Die Verordnung bedarf der
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Beginn der Pflichtversicherung.
§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, ferner der
gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 teilversicherten, nicht als Dienstnehmer
beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis stehenden Personen sowie der Heimarbeiter und
der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der
Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der
Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem
Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein
Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich
des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die
Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.
(2) Die Pflichtversicherung der selbständigen Pecher (§ 4 Abs. 3
Z. 4), der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen
(§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b), der Teilnehmer an Umschulungs-,
Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie
der Lehrenden bei solchen Lehrgängen, der Mittel- und Hochschüler,
die eine vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit ausüben, der Ferialpraktikanten und Volontäre (§ 8 Abs. 1
Z. 3 lit. c) sowie der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e Teilversicherten
beginnt mit dem Tage der Aufnahme der versicherungspflichtigen
Tätigkeit.
(3) Die Pflichtversicherung der Hebammen, Krankenpfleger,
Markthelfer, Bergführer und Fremdenführer sowie der öffentlichen
Verwalter und der Versicherungsvertreter (§ 4 Abs. 3 Z. 1, 2, 5, 7
und 8, § 7 Z. 3 lit. c sowie § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f) beginnt mit der
Erteilung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der
versicherungspflichtigen Tätigkeit beziehungsweise der Bestellung
zum öffentlichen Verwalter oder Versicherungsvertreter.
(4) Die Pflichtversicherung der Angehörigen von freiwilligen
Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Feuerwehrverbänden, ferner von
Angehörigen freiwilliger Wasserwehren, des Österreichischen Roten
Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der
Rettungsflugwacht und des Österreichischen Bergrettungsdienstes (§ 8
Abs. 1 Z. 3 lit. d) beginnt mit dem Beginn der Zugehörigkeit zu der
betreffenden Organisation.
(5) Die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 3 Z. 3 und 6
bezeichneten Personen und die Krankenversicherung der nach § 9
einbezogenen Personen beginnt mit dem Eintritt des Tatbestandes, der
den Grund der Versicherung bildet. Das Nähere hinsichtlich der
Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen wird durch
die Verordnung über die Einbeziehung geregelt.
(6) Die Krankenversicherung der Rentner (§ 8 Abs. 1 Z. 1) beginnt,
soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag, an dem
der Rentner den Rentenbescheid erhält, wenn jedoch die Rente erst
später anfällt, mit dem Tag des Anfalles der Rente.
(7) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Rente gestellt, deren
Bezug die Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 1 begründet, so ist
der Rentenwerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die
Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige
Krankenversicherung zu beantragen. In diesem Falle hat der Träger
der Pensionsversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob
die Zuerkennung der Rente wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat
er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die
Krankenversicherung vorläufig mit dem Tag beginnt, an dem der
Rentner die Bescheinigung beantragt hat. Die Bescheinigung ist
sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der
Krankenversicherung zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung
der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten
werden. Dieses Recht besteht nicht, wenn der Rentenwerber bereits
auf Grund einer Beschäftigung oder aus einem anderen Grunde
krankenversichert ist.
Ende der Pflichtversicherung.
§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten
Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes
bestimmt wird, mit dem Ende der Beschäftigung oder des Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der
Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes der
Beschäftigung zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem
Ende des Entgeltanspruches.
(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über
den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses
gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert
sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den
Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß
§ 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender
Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung
gebührenden Bezügen, gedeckt ist.
(3) Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit einer bis
zu einem Monat dauernden Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne
Entgeltzahlung, wenn das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit
nicht beendet wird.
(4) Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die
Voraussetzungen für die Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5
ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des laufenden
Beitragszeitraumes, tritt aber der Ausnahmegrund am ersten Tag eines
Beitragszeitraumes ein, mit dem Ablauf des vorhergehenden
Beitragszeitraumes; in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z. 3 gilt der
Ausnahmegrund als mit dem Tage der Aushändigung oder Zustellung des
Aufnahmedekretes oder in Ermangelung eines solchen mit der
Anbringung des Aktenvermerkes über die Verständigung von der
Aufnahme als eingetreten.
(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
wird hinsichtlich der Pflichtversicherung, wenn die Aushändigung
oder Zustellung des Dekretes oder in Ermangelung eines Dekretes der
Aktenvermerk über die Verständigung an einem Monatsersten erfolgt,
mit diesem Tage, sonst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
(6) Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, das
die Vollversicherung begründet, die Voraussetzungen für die
Teilversicherung nach § 7 ein, so gelten bezüglich des Endes der
Vollversicherung die Bestimmungen des Abs. 4 entsprechend.
§ 12. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 2 bezeichneten
Personen erlischt mit dem Ende der die Pflichtversicherung
begründenden Tätigkeit.
(2) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 3 bezeichneten
Personen endet mit der Entziehung der amtlichen Bewilligung zur
Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit beziehungsweise mit
der Enthebung als öffentlicher Verwalter.
(3) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 4 bezeichneten
Personen endet mit dem Ende der Zugehörigkeit zu der betreffenden
Organisation.
(4) Die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 3 Z. 3 und 6
bezeichneten Personen und die Krankenversicherung der nach § 9
einbezogenen Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung
maßgebenden Tatbestandes. § 10 Abs. 5 letzter Satz gilt
entsprechend.
(5) Die Krankenversicherung der Rentner endet mit dem Ablauf des
Kalendermonates, für den letztmalig die Rente im Inland ausgezahlt
wird. Die vorläufige Krankenversicherung (§ 10 Abs. 7) endet mit der
Zustellung des abweisenden Rentenbescheides.
2. UNTERABSCHNITT.
Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen
Arten der Pensionsversicherung.
a) Pensionsversicherung der Arbeiter.
§ 13. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der
Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener
Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur
Pensionsversicherung der Angestellten nach § 14 oder zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen.
b) Pensionsversicherung der Angestellten.
§ 14. (1) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören die in
der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich
jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen,
1. wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz,
BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, oder
Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder
überwiegend Dienstleistungen umfaßt, die den Dienstleistungen in den
nach diesen Gesetzen geregelten Beschäftigungsverhältnissen
gleichzuhalten sind;
2. wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist und sie
nach dem Entlohnungsschema I, I L, II L des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, entlohnt werden
oder zu entlohnen wären, wenn ihre Entlohnung nicht in einem
Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, geregelt wäre;
3. wenn sie in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, das
auf ein Beschäftigungsverhältnis nach Z. 1 oder Abs. 3 vorbereitet;
4. wenn sie gemäß § 4 Abs. 3 Z. 1, 2, 3 und 8 den Dienstnehmern
gleichgestellt sind.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach
Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen und des Hauptverbandes (§ 31) durch
Verordnung die Berufsgruppen bezeichnen, welche nach Abs. 1 zur
Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig sind. Diese
Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates.
(3) Über den im Abs. 1 bezeichneten Personenkreis hinaus gehören
auch Arbeiter, die eine besondere Fachausbildung aufweisen und
entsprechend dieser Ausbildung in gehobener Verwendung stehen, zur
Pensionsversicherung der Angestellten. Das Bundesministerium für
soziale Verwaltung stellt durch Verordnung, die der Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, die Personengruppe fest,
bei denen diese Voraussetzungen zutreffen.
(4) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören ferner die
Vertragsbediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach
den für sie geltenden Entlohnungsvorschriften in ein
Entlohnungsschema eingereiht sind, das einen gleichartigen Kreis von
Bediensteten wie ein im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Entlohnungsschema
erfaßt.
c) Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 15. (1) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören die
in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen
hinsichtlich der Beschäftigungen in knappschaftlichen Betrieben.
(2) Knappschaftliche Betriebe sind:
1. Betriebe, in denen bergfreie Mineralien (§ 2 des Berggesetzes)
auf Grund einer Bergwerksberechtigung oder Magnesit gewonnen werden;
2. Betriebe, in denen andere Mineralien überwiegend durch Arbeit
unter Tag gewonnen werden;
3. Salinen.
(3) Den knappschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:
1. Nebenbetriebe, die mit einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne
des Abs. 2 räumlich und betrieblich zusammenhängen;
2. gefristete (zeitweilig eingestellte) Betriebe der im Abs. 2
bezeichneten Art;
3. die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in Graz
mit ihren Einrichtungen der Krankenbehandlung.
(4) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören ferner
Personen, die in nichtknappschaftlichen Betrieben tätig sind,
hinsichtlich einer Beschäftigung mit Arbeiten im Bereich eines
knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes, die dem
Aufschluß, der Gewinnung oder der Förderung von Bodenschätzen, dem
Schutze der Belegschaft oder der Erhaltung des Bergwerks oder
gefristeter (zeitweilig eingestellter) Bergbauanlagen dienen, sofern
es sich nicht um einmalige kurzfristige Arbeiten dieser Art, wie
insbesondere Reparatur- oder Montagearbeiten, handelt.
3. UNTERABSCHNITT.
Freiwillige Versicherung.
Weiterversicherung in der Krankenversicherung.
§ 16. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden,
können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der
Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der
Krankenversicherung weiterversichern, wenn sie in den
vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar
vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz krankenversichert waren. Dieses Recht ist innerhalb
dreier Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
geltend zu machen. Steht der Versicherte im Zeitpunkt des
Ausscheidens aus der Pflichtversicherung auf Rechnung eines
Versicherungsträgers in Anstaltspflege oder bezieht er
Kranken(Wochen)geld, so beginnt diese Frist mit dem Ende der
Anstaltspflege oder mit dem Wegfall des Kranken(Wochen)geldes. Die
Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der
Pflichtversicherung, in den Fällen des vorangehenden Satzes an das
Ende der Anstaltspflege oder an den Wegfall des
Kranken(Wochen)geldbezuges an.
(2) Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Abs. 1
bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden
a) nach dem Tode des Versicherten
1. vom überlebenden Ehegatten oder
2. von einer überlebenden, nach § 123 Abs. 5 oder Abs. 6 als
Angehörige geltenden Person oder
3. von den überlebenden Doppelwaisen, sofern sie im Zeitpunkt
des Todes des Versicherten das 18. Lebensjahr nicht vollendet
oder eine der im § 252 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt haben,
b) nach Auflösung der Ehe durch Aufhebung oder Scheidung vom
früheren Ehegatten und
c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der
Pflichtversicherung und Übernahme einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit in einem Auslandsstaat von der im Inland
zurückbleibenden Ehegattin oder von den im Inland
zurückbleibenden Kindern, Enkeln, Wahl- oder Stiefkindern,
solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz
im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist
von drei Wochen ist im Falle der lit. a vom Tage des Todes, im Fall
der lit. b vom Tage der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über
die Auflösung der Ehe und im Falle der lit. c vom Tage des
Ausscheidens aus der Pflichtversicherung an zu rechnen.
(3) Der Antrag auf Weiterversicherung ist beim Träger der
vorangegangenen Krankenversicherung zu stellen. Dieser ist, soweit
in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, weiterhin zur
Durchführung der Krankenversicherung zuständig.
(4) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches der Gebiets-
oder Landwirtschaftskrankenkasse, bei der er zuletzt
pflichtversichert war, oder verlegt er während der
Weiterversicherung seinen Wohnsitz außerhalb dieses Bereiches, so
geht die örtliche Zuständigkeit auf die für den Wohnsitz des
Versicherten zuständige Gebiets- beziehungsweise
Landwirtschaftskrankenkasse - und zwar im Falle der
Wohnsitzverlegung mit dem dieser folgenden Monatsersten - über.
(5) Ist eine Betriebskrankenkasse zuletzt Träger der
Pflichtversicherung gewesen, so kann der Versicherte die
Krankenversicherung im unmittelbaren Anschluß an die
Pflichtversicherung und auch späterhin während der
Weiterversicherung statt bei der Betriebskrankenkasse bei der für
seinen Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse, und zwar im
letztgenannten Falle mit dem auf die Verständigung beider in
Betracht kommenden Kassen folgenden Monatsersten, fortsetzen.
(6) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der
Voraussetzungen,
1. mit dem Tage des Austrittes;
2. wenn die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Monate
rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Monates.
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.
§ 17. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden,
können sich, solange sie nicht nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind,
in der Pensionsversicherung der Arbeiter, der Angestellten oder in
der knappschaftlichen Pensionsversicherung weiterversichern, wenn
sie während der letzten 52 Wochen (zwölf Monate) vor dem Ausscheiden
mindestens 26 Wochen (sechs Monate) oder während der letzten
156 Wochen (36 Monate) vor dem Ausscheiden mindestens 52 Wochen
(zwölf Monate) in einer oder mehreren dieser Pensionsversicherungen
oder in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz
versichert waren. Bei Personen, die wegen Ausscheidens aus einer
versicherungsfreien Beschäftigung nachversichert werden, sind hiebei
die Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen.
(2) Die Weiterversicherung ist in der Pensionsversicherung
zulässig, der der Versicherte zuletzt zugehört hat. War der
Versicherte in den letzten 260 Wochen (60 Monaten) vor dem
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in mehreren
Pensionsversicherungen versichert, so steht ihm die Wahl frei,
welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter in
Betracht, so ist, wenn die Pflichtversicherung im angegebenen
Zeitraum von mehreren Trägern der Pensionsversicherung der Arbeiter
durchgeführt worden ist, der letzte Träger der Pflichtversicherung
für die Weiterversicherung zuständig. Liegen Zeiten der Versicherung
nach dem Notarversicherungsgesetz vor, so ist die Fortsetzung der
Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten
durchzuführen.
(3) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis zum Ende des
sechsten, auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden
Monates geltend gemacht werden. Schließt an das Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung eine neutrale Zeit im Sinne des § 234 an, so
verlängert sich die Frist um diese Zeit.
(4) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der
Voraussetzungen,
1. mit dem Tage des Austrittes;
2. wenn die Beiträge für mehr als 24 aufeinanderfolgende Monate
rückständig sind, mit dem Ende des letzten Monates, für den ein
Beitrag entrichtet worden ist.
(5) Das Erfordernis der Erfüllung der Vorversicherungszeit nach
Abs. 1 entfällt, wenn 520 Beitragswochen (120 Beitragsmonate)
erworben sind. In diesem Falle kann das Recht auf Weiterversicherung
jederzeit geltend gemacht werden.
Selbstversicherung in der Krankenversicherung für selbständige
Landwirte und ihre Familienangehörigen sowie für sonstige
selbständig Erwerbstätige.
§ 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der
Krankenversicherung pflichtversichert sind, können der
Selbstversicherung in der Krankenversicherung beitreten:
1. selbständig Landwirte;
2. mit Zustimmung des selbständigen Landwirtes nach Z. 1 dessen in
seinem Betriebe tätige Familienangehörige (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b);
3. selbständig Erwerbstätige, soweit sie nicht unter Z. 1 fallen
und nicht bei einer Meisterkrankenkasse krankenversichert oder
berechtigt sind, einer solchen Krankenkasse freiwillig beizutreten.
(2) Für die Durchführung der Selbstversicherung der selbständigen
Landwirte nach Abs. 1 Z. 1 und deren Familienangehörigen nach Abs. 1
Z. 2 kann bei den Landwirtschaftskrankenkassen eine Sonderabteilung
für die freiwillige Versicherung der selbständigen Landwirte
errichtet werden.
(3) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den
Beitritt folgenden Tag.
(4) Das Recht zum Beitritt ist von einer durch die Satzung zu
bestimmenden Altersgrenze, die nicht höher als mit 50 Jahren
festgesetzt werden darf, und von einem ärztlicherseits als gut
festgestellten Gesundheitszustand des Antragstellers (seiner
Familienangehörigen) abhängig.
(5) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende Krankheit begründet
keinen Leistungsanspruch.
(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt § 16 Abs. 6
entsprechend.
Selbstversicherung in der Unfallversicherung.
§ 19. (1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung
hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten:
1. selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im
Inland ist,
2. mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte
und Kinder, wenn diese in seinem Betrieb tätig sind,
3. Lehrkräfte in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Fachschulen,
Berufsschulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, alle
diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben
und nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung
pflichtversichert sind.
(2) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den
Beitritt folgenden Tag.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall einer ihrer
Voraussetzungen. Sie endet ferner, wenn der fällige Beitrag nicht
binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist.
Höherversicherung in der Unfallversicherung und in der
Pensionsversicherung.
§ 20. (1) Selbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung
gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a teilversichert sind, können sich beim
zuständigen Versicherungsträger über die nach § 181 in Betracht
kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77 Abs. 4
höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die
Satzung.
(2) Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht- oder
weiterversichert sind, können sich beim zuständigen
Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in
Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Die
erstmalige Aufnahme einer Höherversicherung nach Vollendung des
60. Lebensjahres (bei Frauen des 55. Lebensjahres) ist nicht
zulässig.
4. UNTERABSCHNITT.
Formalversicherung
a) in der Pflichtversicherung.
§ 21. (1) Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der
Pflichtversicherung unterliegenden Person auf Grund der bei ihm
vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung
den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für
den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die
Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für
den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine
Formalversicherung.
(2) Die Formalversicherung endet mit dem Tage des Ausscheidens aus
der Versicherung durch den Versicherungsträger.
(3) Die Formalversicherung hat in allen in Betracht kommenden
Versicherungen die gleichen Rechtswirkungen wie die
Pflichtversicherung.
b) in der freiwilligen Versicherung.
§ 22. (1) § 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines
vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder
auf Selbstversicherung.
(2) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht
eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 6, 17 Abs. 4, 18 Abs. 6
oder 19 Abs. 3 eintritt, mit dem Tage des Ausscheidens aus der
Versicherung durch den Versicherungsträger.
(3) Die Formalversicherung nach Abs. 1 hat die gleichen
Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.
ABSCHNITT III.
Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger.
1. UNTERABSCHNITT.
Träger der Versicherung und ihre Aufgaben.
Träger der Krankenversicherung.
§ 23. (1) Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
sind:
1. die Gebietskrankenkassen;
2. die Landwirtschaftskrankenkassen;
3. die Betriebskrankenkassen;
4. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen;
5. die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues.
(2) Für jedes Land ist je eine Gebietskrankenkasse und je eine
Landwirtschaftskrankenkasse mit der im § 26 bezeichneten sachlichen
Zuständigkeit errichtet.
(3) Als Betriebskrankenkassen bleiben die bei Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes für einzelne Betriebe errichteten
Krankenkassen dieser Art bestehen. Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung kann eine Betriebskrankenkasse nach Anhörung der in
Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber und der für die Übernahme der
Versicherten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
(Gebietskrankenkassen) als aufgelöst erklären, wenn dies von der
Hauptversammlung der Betriebskrankenkasse beantragt wird oder wenn
der Eintritt wesentlicher Änderungen in den Verhältnissen (Auflösung
des Betriebes, Sinken der Zahl der Versicherten) oder grobe
Unregelmäßigkeiten in der Gebarung die Auflösung geboten erscheinen
lassen. Es hat hiebei die erforderlichen Anordnungen bezüglich des
Rechts-, Vermögens- und Mitgliederüberganges zu treffen.
(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und
die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sind im
Rahmen ihrer im § 26 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit Träger
der Krankenversicherung für das ganze Bundesgebiet.
(5) Die Träger der Krankenversicherung im Sinne des Abs. 1 führen
die Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
durch und wirken an der Durchführung der Unfallversicherung und der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit. Insbesondere
obliegt es ihnen, für die Krankenbehandlung der Versicherten und
ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen.
(6) Die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, nach
Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften
Krankenhäuser, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime
oder sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung zu errichten, zu
erwerben und zu betreiben. Diese Einrichtungen dürfen jedoch nur von
den Krankenversicherten und deren Familienangehörigen in Anspruch
genommen werden. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren
Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur
Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist.
Träger der Unfallversicherung.
§ 24. (1) Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz
sind für
das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten
sachlichen
Zuständigkeit:
1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
2. die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
mit dem Sitz in Wien;
3. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit
dem Sitz in Wien.
(2) Die Träger der Unfallversicherung im Sinne des Abs. 1 führen
die Unfallversicherung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
durch. Insbesondere obliegt es ihnen, für die Unfallheilbehandlung
der Versicherten ausreichend Vorsorge zu treffen. Zur Erfüllung
dieser Aufgabe sind sie nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden
Vorschriften berechtigt, Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen sowie
Sonderstationen für berufliche Wiederherstellung und Berufsfürsorge
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen
Einrichtungen zu beteiligen.
Träger der Pensionsversicherung.
§ 25. (1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
sind für das ganze Bundesgebiet, und zwar
1. für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im § 29
bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
a) die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit dem Sitz in
Wien;
b) die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
mit dem Sitz in Wien;
c) die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit
dem Sitz in Wien;
2. für die Pensionsversicherung der Angestellten die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit dem Sitz in Wien;
3. für die knappschaftliche Pensionsversicherung die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues mit dem Sitz in
Graz.
(2) Die Träger der Pensionsversicherung führen die
Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Zur Erfüllung der ihnen
obliegenden Aufgaben der Gesundheitsfürsorge sind sie nach Maßgabe
der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,
Heil(Kur)anstalten, Erholungs- und Genesungsheime, Sonderstationen
für berufliche Wiederherstellung und ähnliche Einrichtungen zu
errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen
Einrichtungen zu beteiligen.
2. UNTERABSCHNITT.
Zuständigkeit der Versicherungsträger.
Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung.
§ 26. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung sind -
unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und 5 über die
Weiterversicherung - sachlich zuständig:
1. die Gebietskrankenkassen, soweit nicht einer der unter Z. 2 bis
5 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
2. die Landwirtschaftskrankenkassen
a) für die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
(§ 27) Beschäftigten oder selbständig Erwerbstätigen;
b) für die im Haushalt eines land- oder forstwirtschaftlichen
Dienstgebers Beschäftigten, soweit sie vorwiegend in dem auf
dem land- oder forstwirtschaftlichen Besitz geführten Haushalt
beschäftigt sind;
c) für die selbständigen Pecher (§ 4 Abs. 3 Z. 4);
d) für die öffentlichen Verwalter eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 4 Abs. 3 Z. 8);
e) für die bei den Landwirtschaftskrankenkassen und der Land- und
Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt Beschäftigten;
f) für die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zum Forstschutz und
Forstaufsichtsdienst bestellten Personen;
g) für die bei den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und
Forstwirtschaft und deren Berufsvereinigungen Beschäftigten;
h) für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung,
wenn die Rente durch die Land- und Forstwirtschaftliche
Sozialversicherungsanstalt ausgezahlt wird;
i) für die Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung der
Angestellten, wenn für die Krankenversicherung in der letzten
Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches eine
Landwirtschaftskrankenkasse zuständig war oder gewesen wäre;
3. die Betriebskrankenkassen für Beschäftigte in Betrieben, für
die sie errichtet sind, und für die in den Einrichtungen der
Betriebskrankenkassen zur Krankenbehandlung Beschäftigten;
4. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
a) für die bei den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
(Straßenbahnen), ihren Eigenbetrieben und ihren Hilfsanstalten
sowie bei den Schlaf- und Speisewagenbetrieben Beschäftigten,
soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist;
b) für die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen Beschäftigten;
c) für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung,
wenn die Rente durch die Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen ausgezahlt wird;
5. die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
a) für die in knappschaftlichen Betrieben (§ 15 Abs. 2 und 3)
Beschäftigten;
b) für die gemäß § 15 Abs. 4 zur knappschaftlichen
Pensionsversicherung gehörenden Personen;
c) für die bei der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues Beschäftigten; d) für die Bezieher einer Rente aus
einer Pensionsversicherung, wenn die Rente durch die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ausgezahlt
wird.
(2) Wird ein Dienstnehmer, der bei einem im Abs. 1 Z. 1 und 3 bis
5 bezeichneten Versicherungsträger in der Krankenversicherung
pflichtversichert ist, in demselben Beschäftigungsverhältnis
vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate in einer Art
beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einer
Landwirtschaftskrankenkasse begründen würde, so bleibt die
Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer
der vorübergehenden Beschäftigung unberührt.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
§ 27. (1) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe im
Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948,
BGBl. Nr. 140, mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen,
Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern diese
dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen.
(2) Den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben werden
gleichgestellt:
1. die Versuchsbetriebe der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen;
2. die Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen
Ausbildungslehrgänge der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt sowie der Standes- und
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber in der
Land- und Forstwirtschaft.
Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung.
§ 28. Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich
zuständig:
1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht einer
der unter Z. 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
2. die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
für die Personen, für die eine Landwirtschaftskrankenkasse zur
Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder
nach Art der Beschäftigung zuständig wäre, ferner für die
Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Land- und
Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt und der
Landwirtschaftskrankenkassen;
3. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für
die Personen, für welche die genannte Anstalt oder die
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung
der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der
Beschäftigung zuständig wäre, ferner für die Versicherungsvertreter
in den Verwaltungskörpern dieser Versicherungsträger.
Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung.
§ 29. (1) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter
sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 über die
Weiterversicherung und der §§ 245 bis 247 über die
Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich
zuständig:
1. die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit nicht
einer der unter Z. 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig
ist;
2. die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
für die bei den Landwirtschaftskrankenkassen pflichtversicherten
Personen;
3. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für
die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener
Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten
Personen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 über die
Weiterversicherung und der §§ 245 bis 247 über die
Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit ist zur
Durchführung der Pensionsversicherung der Angestellten die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, zur Durchführung der
knappschaftlichen Pensionsversicherung die Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues für die diesen Versicherungen ungehörigen
Personen sachlich zuständig.
Örtliche Zuständigkeit der Gebiets- und
Landwirtschaftskrankenkassen.
§ 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebiets- und
Landwirtschaftskrankenkassen richtet sich, soweit im Abs. 3 und im
§ 16 Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem
Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen
nach deren Wohnsitz. Die Landwirtschaftskrankenkasse für
Niederösterreich ist zur Durchführung der Krankenversicherung auch
der bei ihr Beschäftigten zuständig.
(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung
ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen
Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt
diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste
Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als
Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim
Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der
Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem
der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebiets- und
Landwirtschaftskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2
lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens,
für die im § 4 Abs. 3 Z. 1 genannten Personen nach dem Ort der
Niederlassung, für die im § 4 Abs. 3 Z. 2 bis 4 und 6 bis 8 sowie
§ 8 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen nach dem Wohnsitz des
Pflichtversicherten.
(4) Die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse ist
ausschließliche Trägerin der Krankenversicherung aller im § 3 Abs. 2
lit. e genannten Personen.
3. UNTERABSCHNITT.
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
§ 31. (1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger
und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen,
die Träger der Meisterkrankenversicherung über den Verband der
Meisterkrankenkassen, werden zum Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt)
zusammengefaßt.
(2) Dem Hauptverband obliegt die Wahrnehmung der allgemeinen
Interessen der Sozialversicherung und die Vertretung der
Sozialversicherungsträger (des Verbandes der Meisterkrankenkassen)
in gemeinsamen Angelegenheiten.
(3) Ihm obliegt insbesondere:
1. die Entwicklung der Sozialversicherung in ihren Beziehungen zur
Volkswirtschaft ständig zu überwachen und die zur Erhaltung der
dauernden Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung ohne Überlastung
der Volkswirtschaft erforderlichen Anträge zu stellen;
2. in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Sozialversicherung
Gutachten zu erstatten und Stellungnahmen abzugeben;
3. unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des
Arbeitsrechtes Richtlinien (Musterdienstordnungen) zur Regelung der
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der
Sozialversicherungsbediensteten, auch zur Erstellung von
Dienstpostenplänen, aufzustellen; die Regelung darf den öffentlichen
Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes nicht
entgegenstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Versicherungsträger nicht gefährden. Dem Hauptverband obliegt
ferner, im Falle der Bevollmächtigung Kollektivverträge im Rahmen
der Richtlinien (Musterdienstordnungen) abzuschließen;
4. zur Erzielung einer ökonomischen und einfachen Verwaltung
Richtlinien für das Zusammenarbeiten, für die Grundsätze der
Verwaltung und Geschäftsführung sowie für eine wirtschaftliche
Betriebsführung aufzustellen, soweit nicht die Regelung dieser
Angelegenheiten Weisungen des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vorbehalten ist;
5. Gesamtverträge mit den öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretungen der Ärzte (Zahnärzte), Dentisten, Hebammen
und anderer Vertragspartner der Sozialversicherung nach Maßgabe der
Bestimmungen des Sechsten Teiles abzuschließen.
6. Vorsorge für die fachliche Ausbildung der
Sozialversicherungsbediensteten zu treffen und Prüfungsvorschriften
aufzustellen;
7. eine Fachzeitschrift herauszugeben;
8. die Statistik der Sozialversicherung nach den Weisungen des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu besorgen;
9. den Versicherungsträgern (dem Verband der Meisterkrankenkassen)
Rechtsschutz in Streitfällen, die für die Sozialversicherung von
grundsätzlichem Interesse sind, durch hiezu gesetzlich befugte
Personen zu gewähren;
10. nach Anhörung der in Betracht kommenden Versicherungsträger
(des Verbandes der Meisterkrankenkassen) gemeinsame Einrichtungen
zur zweckmäßigen Ausnützung und wirtschaftlichen Betriebsführung der
den angeschlossenen Versicherungsträgern (dem Verband der
Meisterkrankenkassen) gehörigen Krankenhäuser, Heil(Kur)anstalten,
Erholungs- und Genesungsheime und ähnlichen Einrichtungen sowie eine
gemeinsame Einrichtung für die Retaxierung von Rezepten zu schaffen;
11. in Wahrnehmung öffentlicher Interessen vom Gesichtspunkt des
Sozialversicherungsrechtes und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit
Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Arznei- und
Heilmitteln sowie Heilbehelfen aufzustellen; in diesen Richtlinien
kann auch bestimmt werden, inwieweit Arzneispezialitäten für
Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können;
durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden;
12. Erhebungen, Umfragen, Enqueten u. dgl. in Angelegenheiten der
Sozialversicherung, ferner Tagungen (Kongresse) und
Fachausstellungen zu veranstalten und die Sozialversicherung
gegenüber ähnlichen ausländischen Einrichtungen zu vertreten.
(4) Die gemäß Abs. 3 Z. 4 und 11 aufzustellenden Richtlinien
erlangen für den Bereich der Meisterkrankenversicherung nur
Wirksamkeit, wenn der Verband der Meisterkrankenkassen der
Aufstellung dieser Richtlinien zustimmt.
(5) Die vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien und im Rahmen
seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für die
im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich.
Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 4 und 11 aufgestellten Richtlinien bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung. Die gemäß Abs. 3 Z. 11 aufgestellten Richtlinien
sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.
(6) Beschlüsse der Verwaltungskörper der Versicherungsträger über
die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden, die Zwecken der
Verwaltung, der Krankenbehandlung beziehungsweise der
Unfallheilbehandlung oder dem Heilverfahren oder der erweiterten
oder vorbeugenden Heilfürsorge dienen sollen und über die Errichtung
oder Erweiterung von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen in
fremden Gebäuden bedürfen der Zustimmung des Hauptverbandes.
4. UNTERABSCHNITT.
Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes.
§ 32. (1) die Versicherungsträger und der Hauptverband sind
Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben
Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik
Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
(2) Der ordentliche Gerichtsstand der Versicherungsträger und des
Hauptverbandes ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes.
ABSCHNITT IV.
Meldungen und Auskunftspflicht.
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, in
der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten
(Vollversicherte und in der Krankenversicherung Teilversicherte)
binnen drei Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung beim
zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden und binnen
drei Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei diesem
abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch
für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der
Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch
die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist
im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von
Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden. Der Träger
der Krankenversicherung hat das Einlangen der Meldung auf Verlangen
des Dienstgebers zu bestätigen, wenn der Vordruck für die
Meldebestätigung vom Dienstgeber ordnungsgemäß ausgefüllt und
freigemacht vorgelegt wird.
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und
Pensionsversicherung Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die
Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen
einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich
und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Meldung von Änderungen.
§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der
Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung,
insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung
der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des
Entgeltanspruches, innerhalb der im § 33 Abs. 1 festgesetzten Frist
dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden.
(2) Der Träger der Krankenversicherung kann mit dem Dienstgeber
ein schriftliches Übereinkommen treffen, wonach an Stelle der im
Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen Listen an den Zahltagen oder nach
Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes vorgelegt werden. Der Träger
der Krankenversicherung kann für diese Listen Vordrucke auflegen.
Dienstgeber.
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die
Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer
(Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn
der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst
genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an
Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 teilversicherten, nicht als Dienstnehmer
beschäftigten Personen.
(2) Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z. 6) gilt als Dienstgeber der
Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die
Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der
Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient.
(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und
34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und
Anschrift dieser Bevollmächtigung sind unter deren Mitfertigung dem
zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(4) Kommt dem Dienstgeber Exterritorialität zu, so hat der
Dienstnehmer die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen
selbst zu erstatten.
Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen).
§ 36. (1) Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
1. für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden
Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3 und 4) dem Träger der
Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;
2. für die pflichtversicherten Markthelfer (§ 4 Abs. 3 Z. 5) dem
geschäftsführenden Partieführer;
3. für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer
Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen
angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft;
4. für die gemäß § 9 durch Verordnung in die Krankenversicherung
einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten
Meldepflichtigen.
(2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen
Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten
Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 6), ferner die nach § 4 Abs. 3 den
Dienstnehmern gleichgestellten vollversicherten selbständig
Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Markthelfer und der im Abs. 1 Z. 3
bezeichneten Gepäckträger, haben die in den §§ 33 und 34
vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Die Bestimmungen der
§§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.
Meldung nur unfallversicherter Personen.
§ 37. (1) Für die Meldung der nur in der Unfallversicherung
Pflichtversicherten mit Ausnahme der im § 7 Z. 3 lit. a und b
genannten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 und 36
Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim
Träger der Unfallversicherung zu erstatten ist. Das Nähere wird in
der Satzung des Trägers der Unfallversicherung bestimmt.
(2) Bei Personen, für deren Unfallversicherung die Land- und
Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt zuständig ist,
entfällt die Meldung, soweit die Beiträge zur Unfallversicherung in
Hundertteilen des Grundsteuermeßbetrages oder des an dessen Stelle
tretenden besonderen Meßbetrages festgesetzt sind.
Meldung in der Krankenversicherung der Rentner.
§ 38. Die Träger der Pensionsversicherung haben alle für den
Beginn und das Ende der Krankenversicherung des Rentners maßgebenden
Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung dem
zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich
bekanntzugeben.
Meldung der freiwillig Versicherten.
§ 39. Die nach den §§ 16 bis 20 freiwillig Versicherten haben alle
für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem zuständigen
Versicherungsträger binnen einer Woche zu melden.
Meldung der Leistungsempfänger.
§ 40. Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in
den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden
Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei
Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen.
Form der Meldungen.
§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1
sind mit den vom Träger der Krankenversicherung aufzulegenden
Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck erstattete Meldungen
gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen
Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung
notwendig sind. Die Betriebskrankenkassen können auf die Verwendung
von Vordrucken verzichten.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben eine Ausfertigung der
bei ihnen einlangenden An- und Abmeldungen nach Prüfung auf ihre
Vollständigkeit an das nach dem Standort des Betriebes zuständige
Arbeitsamt weiterzuleiten.
(3) Der Hauptverband hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung verbindliche Richtlinien über Form und Inhalt der
Meldungen (Anzeigen, Listen) zu erlassen. In diesen Richtlinien
können auch einheitliche Vordrucke für die Erstattung der Meldungen
(Anzeigen, Listen) vorgesehen werden.
Auskunftspflicht der meldepflichtigen Personen.
§ 42. (1) Die Dienstgeber, die sonstigen meldepflichtigen Personen
und Stellen (§ 36), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3
oder § 36 Abs. 2 die Bevollmächtigten, haben den
Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis
maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen 14 Tagen
wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen
Bediensteten dieser Stellen während der Betriebszeit Einsicht in
alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu
gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des
Versicherungsträgers die nach Abs. 1 auskunftspflichtigen Personen
(Stellen) zur Erfüllung der dort angeführten Pflichten verhalten.
Entstehen durch diese Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde dem
Versicherungsträger besondere Auslagen (Kosten von Sachverständigen,
Buchprüfern, Reiseauslagen u. dgl.), so kann die
Bezirksverwaltungsbehörde diese Auslagen auf Antrag des
Versicherungsträgers der auskunftspflichtigen Person (Stelle)
auferlegen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihr auferlegten
Pflichten entstanden sind. Diese Auslagen sind wie Beiträge
einzutreiben.
(3) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre
Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die
für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund
anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten
gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse)
festzustellen.
Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger.
§ 43. Die Versicherten sowie die Leistungsempfänger sind
verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das
Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände längstens binnen
14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
ABSCHNITT V.
Mittel der Sozialversicherung.
1. UNTERABSCHNITT.
Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes
(Erwerbseinkommen).
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt.
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge
(allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum
gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen
nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das
Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden
Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3 und 4)
die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der
die Ausbildung erfolgt, für die Dauer der Ausbildung erhält;
3. bei den den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 3 gleichgestellten
Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 5) und bei den nach § 7 Z. 3 lit. c in der
Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das
Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung
begründenden Beschäftigung erzielen;
4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen
(§ 4 Abs. 1 Z. 6) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne
des § 49 Abs. 5.
(2) Der Beitragszeitraum umfaßt für Pflichtversicherte, deren
Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet
wird, den Kalendermonat, für die anderen Pflichtversicherten die
Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt, und die folgenden
vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonats. Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung und wenn dies zur Sicherung des
Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der
Krankenversicherung für bestimmte Gruppen von Betrieben oder von
Versicherten einen längeren Zeitraum, höchstens aber ein
Vierteljahr, oder einen kürzeren Zeitraum als Beitragszeitraum
bestimmen. Der Träger der Krankenversicherung kann überdies mit den
Dienstgebern ein Übereinkommen treffen, daß als Beitragszeitraum die
Lohnzahlungsperiode gilt.
(3) Ständig wechselnde Bezüge oder Leistungen Dritter (Trinkgelder
usw.) können nach Anhörung der beteiligten Dienstgeber oder deren
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und der
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer mit
Pauschbeträgen der Bemessung zugrunde gelegt werden.
(4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem
Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3
und 4) und bei den öffentlichen Verwaltern (§ 4 Abs. 3 Z. 8) nicht
Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 3 und 4.
(5) Die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht sich um den Betrag der
auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem
Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten
entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung
übernommen werden.
(6) Bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge
der in Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Art erhalten, ist als täglicher
Arbeitsverdienst der Betrag von 16 S anzunehmen.
Höchstbeitragsgrundlagen.
§ 45. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt
des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in
dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt,
beträgt höchstens
a) in der Krankenversicherung 80 S,
b) in der Unfall- und Pensionsversicherung 120 S
(Höchstbeitragsgrundlagen). Umfaßt der Beitragszeitraum einen
Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht
bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der
Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die
Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so sind bei
der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen
Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlagen zu
berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der
Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem
Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die
Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten begründende Beschäftigung
ausübt, und zwar mit der Maßgabe, daß in dieser Krankenversicherung
die Höchstbeitragsgrundlage nach deren Bestimmungen anzuwenden ist.
Allgemeine Beitragsgrundlage nach Lohnstufen.
§ 46. (1) Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung der Beiträge
und Leistungen kann durch die Satzung des Trägers der
Krankenversicherung bestimmt werden, daß für alle oder für bestimmte
Gruppen der im § 44 Abs. 1 genannten Pflichtversicherten die
allgemeine Beitragsgrundlage nicht unmittelbar nach dem
Arbeitsverdienst, sondern nach Lohnstufen gemäß den folgenden
Absätzen ermittelt wird.
(2) Vom Bundesministerium für soziale Verwaltung ist nach Anhörung
des Hauptverbandes für den gesamten sachlichen Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes (§ 2) ein einheitliches Lohnstufenschema zu
erlassen, wobei der tägliche Arbeitsverdienst höchstens von fünf zu
fünf Schilling abgestuft werden darf.
(3) Für die Einreihung der Versicherten in die Lohnstufen ist der
auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst maßgebend, wobei
der Monat zu 30, die Woche zu sieben Kalendertagen anzusetzen ist.
Änderungen des Arbeitsverdienstes, die während des
Beitragszeitraumes eintreten, sind mit dem Tage der Änderung zu
berücksichtigen.
(4) In jeder Lohnstufe gilt als Tageswert der allgemeinen
Beitragsgrundlage der Mittelwert der durch die Lohnstufe erfaßten
Arbeitsverdienste im Sinne des Abs. 3. An die Stelle des
Mittelwertes tritt in der höchsten Lohnstufe die
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45), und zwar in der Krankenversicherung
der Betrag von 80 S, in der Unfall- und Pensionsversicherung der
Betrag von 120 S.
(5) Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Beitragszeitraum ist
so zu ermitteln, daß der nach Abs. 4 sich ergebende Tageswert der
allgemeinen Beitragsgrundlage mit der Zahl der in den
Beitragszeitraum fallenden Kalendertage, für die Beitragspflicht
bestanden hat, vervielfacht wird.
Allgemeine Beitragsgrundlage für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung
infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung.
§ 47. Für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne
Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 gilt als allgemeine
Beitragsgrundlage der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen
Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor
der Unterbrechung entfiel.
Allgemeine Beitragsgrundlage bei verspäteter Anmeldung.
§ 48. Sind auf Grund verspäteter, unrichtiger oder unterlassener
Anmeldung Beiträge nachzuzahlen, so sind sie nach dem Entgelt, auf
das gleichartig Versicherte im Zeitpunkt der Nachberechnung Anspruch
haben, zu berechnen; für die Beitragszahlung sind auch die sonstigen
in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
Entgelt.
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu
verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling)
aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber
hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder
von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in
größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie
zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder
Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen
ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:
1. Beträge, durch die Auslagen des Dienstnehmers (Lehrlings) für
den Dienstgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); hiezu gehören
insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als
Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für
Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt
werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch die auf Grund von
Kollektivverträgen oder Arbeits(Betriebs)ordnungen, sofern diese im
Rahmen von Kollektivverträgen vorgesehen sind, gezahlten Vergütungen
für den mit Arbeiten außerhalb des Betriebes verbundenen
Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Zehrgelder,
Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und
Außerhauszulagen u. ä.;
2. Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften
oder kollektivvertraglicher Regelungen gewährt werden;
3. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder), soweit sie
von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind;
4. der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten
Wohnungen in werkseigenen Gebäuden (Werkswohnungen,
Dienstwohnungen), soweit er einkommensteuerrechtlich nicht zum
Arbeitslohn gehört;
5. die Arbeitskleidung, soweit deren Wert von der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) befreit ist;
6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund kollektivvertraglicher
Regelungen gewährt werden;
7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des
Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel
Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder, nach
gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen;
8. die Kinderbeihilfen und der Ergänzungsbetrag nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr.
18/1955, ferner die Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom
21. September 1951, BGBl. Nr. 229;
9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf
laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden,
sofern diese Zuschüsse das Ausmaß von 50 v. H. der vollen Geld- und
Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht erreichen;
10. Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers, welche aus Anlaß eines
Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährt werden,
sowie Prämien für Diensterfindungen;
11. einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die aus einem
besonderen Anlaß gewährt werden, wie zum Beispiel Geburtsbeihilfen,
Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen,
Krankenstandsaushilfen;
12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, ferner Freibier, Freitrunk,
Freimilch und Freitabak, alle diese Bezüge jedoch nur, soweit sie
einkommensteuerrechtlich nicht zum Arbeitslohn gehören.
(4) Der Hauptverband kann nach Anhörung der Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und Dienstgeber feststellen, ob und in welchem
Ausmaß Bezüge, die in kollektivvertraglichen Regelungen vorgesehen
und als Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z. 1, 2, 6 oder 11 bezeichnet
sind, als nicht zum Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 3 gehörend
gelten. Derartige Feststellungen sind im ,,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung'' zu verlautbaren und sodann für alle
Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf den
Arbeitsverdienst der im § 44 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten Personen
sinngemäß anzuwenden. Hiebei sind die besonderen Lohnzuschläge
(Unkostenzuschläge) im Sinne des Heimarbeitsgesetzes nicht als
Arbeitsverdienst anzusehen.
(6) Die Versicherungsträger, Verwaltungsbehörden und
Schiedsgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen der
Arbeitsgerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers
(Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die
Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen.
Bewertung von Sachbezügen.
§ 50. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für
Zwecke der Lohnsteuer.
Allgemeine Beiträge für Vollversicherte.
§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) ist, sofern
im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag
zu leisten:
1. in der Krankenversicherung ein durch die Satzung des Trägers
der Krankenversicherung für jede der im Abs. 2 angeführten beiden
Versichertengruppen bestimmter einheitlicher Hundertsatz der
allgemeinen Beitragsgrundlage;
2. in der Unfallversicherung
a) für die der Pensionsversicherung der
Angestellten zugehörigen Dienstnehmer
(Lehrlinge) sowie für die im Bereiche der
knappschaftlichen Pensionsversicherung als
Angestellte anzusehenden Personen
(§ 236 Abs. 2 letzter Satz) ...................... 0,5 v. H.,
b) für die anderen Dienstnehmer (Lehrlinge) 2 v. H. der
allgemeinen Beitragsgrundlage; von diesem Beitrag hat der
Träger der Unfallversicherung für die Jahre 1956 bis 1960
0.4 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage an den in Betracht
kommenden Träger der Pensionsversicherung abzugeben;
3. in der Pensionsversicherung, und zwar
a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter
bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
und bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen ................... 12 v.H.,
bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt ..................... 13 v. H.,
b) in der Pensionsversicherung der Angestellten ..... 11 v. H.,
c) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
für Arbeiter ................................... 17.5 v. H.,
für Angestellte ................................ 18.5 v. H.
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2) Der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung darf durch
die Satzung für die der Pensionsversicherung der Arbeiter
zugehörigen Dienstnehmer sowie für die im Bereich der
knappschaftlichen Pensionsversicherung als Arbeiter anzusehenden
Personen höchstens mit 7 v. H., für die übrigen Vollversicherten
höchstens mit 4.5 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage
festgesetzt werden; mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates darf ein höherer Satz festgesetzt werden, wenn dies
zur Deckung des Erfordernisses nötig ist.
(3) Von den nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Beiträgen entfallen,
unbeschadet der Sondervorschriften des § 53:
1. in der Krankenversicherung je die Hälfte auf den Versicherten
und seinen Dienstgeber;
2. in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den
Dienstgeber;
3. in der Pensionsversicherung, und zwar
a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter
bei der Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter und bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen auf den
Versicherten und dessen Dienstgeber je ......... 6 v. H.,
bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt
auf den Versicherten............................ 6 v. H.,
auf dessen Dienstgeber ......................... 7 v. H.,
b) in der Pensionsversicherung der Angestellten
auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je . 5.5 v. H.,
c) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
für Arbeiter
auf den Versicherten ........................... 6 v. H.,
auf dessen Dienstgeber ......................... 11.5 v. H.,
für Angestellte
auf den Versicherten ........................... 6.5 v. H.,
auf dessen Dienstgeber ......................... 12 v. H.
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in einem
Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3
und 4) und für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen
gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 6) mit der Maßgabe, daß der
auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der
Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, beziehungsweise vom
Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die
Heimarbeit, zu tragen ist.
(5) Für die den Dienstnehmern gleichgestellten Vollversicherten
(§ 4 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3) sind die Beiträge mit den gleichen
Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie
für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung
für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 und 2
festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu
tragen, jedoch haben die Besitzer der Wälder, in denen die Gewinnung
von Harzprodukten ausgeübt wird, dem Pecher die Hälfte der Beiträge
zu erstatten.
Allgemeine Beiträge für Teilversicherte.
§ 52. Für Teilversicherte nach § 7 und § 8 Abs. 1 Z. 2 ist in den
Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der
Sondervorschriften des § 71, als allgemeiner Beitrag der nach § 51
Abs. 1 und 2 in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner
Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der
öffentlichen Verwalter (§ 7 Z. 3 lit. c) ist der nach § 51 Abs. 1
bis 3 für Angestellte auf den Dienstgeber entfallende Beitrag zur
Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung
der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern § 51 Abs. 3
unbeschadet der Sondervorschriften des § 53.
Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages.
§ 53. (1) Der den Versicherten belastende Teil der allgemeinen
Beiträge darf zusammen mit dem den Versicherten belastenden Teil des
Beitrages zur Arbeitslosenversicherung 20 v. H. seiner Geldbezüge
nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu
tragen.
(2) Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben
oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch die auf den
Pflichtversicherten entfallenden Beitragsteile (§§ 51 und 52) zu
tragen. Für minderjährige Lehrlinge ist der allgemeine Beitrag in
der Krankenversicherung während der ersten zwei Jahre der Lehrzeit
vom Dienstgeber zur Gänze zu tragen.
(3) Werden die Beiträge vom Dienstgeber, dem Exterritorialität
zukommt, nicht entrichtet, so hat sie der Dienstnehmer zur Gänze zu
entrichten.
Sonderbeiträge.
§ 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem
gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu
entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden
Sonderzahlungen für die Krankenversicherung bis zu einem
Höchstbetrag von 2400 S, für die Unfall- und Pensionsversicherung
bis zu einem Höchstbetrag von 3600 S zu berücksichtigen. Von dem für
die Unfallversicherung hienach mit 2 v. H. zu entrichtenden
Sonderbeitrag hat der Träger der Unfallversicherung für die Jahre
1956 bis 1960 ein Fünftel an den in Betracht kommenden Träger der
Pensionsversicherung abzugeben.
(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der
zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die
Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem
einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der
Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4
letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der
allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten
entsprechend für die Sonderbeiträge.
Dauer der Beitragspflicht.
§ 55. Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.
Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen im
Beschäftigungsverhältnis.
§ 56. (1) Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht
rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum
Zeitpunkt der Abmeldung oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherungsträger sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis
erhält, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende
der Versicherung, weiter zu entrichten.
(2) Wird die Herabsetzung des Entgeltes vom Dienstgeber nicht oder
nicht rechtzeitig gemeldet, so sind die allgemeinen Beiträge bis zum
Zeitpunkt der Meldung oder der sonstigen Feststellung auf Grund der
bisherigen Beitragsgrundlage zu entrichten.
(3) Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen
sind, kann auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der
Versicherung hinaus (Abs. 1) oder auf die Entrichtung der bisherigen
Beiträge (Abs. 2) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits
entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
(4) Die Verlängerung der Beitragspflicht bewirkt keine
Formalversicherung (§ 21).
Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit.
§ 57. (1) Für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen
gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld
sind allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der
(die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des
§ 49 fortbezieht.
(2) Für Versicherte ohne Entgelt, die nach § 138 Abs. 2 vom
Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind, sind die allgemeinen
Beiträge auch für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen
Arbeitsunfähigkeit weiter zu entrichten.
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge.
§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind mit dem Ablauf des
Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes
fällt. Die Satzung kann, sofern sie einen kürzeren als den im § 44
Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt, vorsehen,
daß für die in Betracht kommenden Gruppen von Betrieben oder von
Versicherten die Fälligkeit der Beiträge mit dem Ende des
Beitragszeitraumes eintritt. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird
durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden
Beiträge schuldet der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge zur Gänze
einzuzahlen.
(3) Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die
Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung
unaufgefordert einzuzahlen. Für die in der Unfall- und
Pensionsversicherung Teilversicherten sind die Beiträge an den
Träger der Krankenversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen
gemäß § 33 Abs. 2 zu erstatten sind.
(4) Bei der Berechnung der auf die Versicherten und deren
Dienstgeber entfallenden Beiträge bleiben Beträge unter fünf
Groschen unberücksichtigt; Beträge von fünf oder mehr Groschen
werden als zehn Groschen gerechnet.
(5) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 3 die
Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die
Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen.
(6) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in
der Unfallversicherung Teilversicherten werden unter Bedachtnahme
auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden
Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers
geregelt.
Verzugszinsen.
§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von acht Tagen nach der
Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen
Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H. über der jeweiligen Rate der
Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte zu
entrichten. Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die
rückständigen Beiträge auf volle zehn Schilling abzurunden. In
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beitragsschuldners kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene
Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen.
(2) Die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann für
bestimmte Gruppen von Dienstgebern und für knappschaftliche Betriebe
den im Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum von acht Tagen mit einem anderen
als dem dort angegebenen Zeitpunkt beginnen lassen.
(3) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen
Verzugszinsen sind im Verhältnis der rückständigen Beiträge, die für
die Berechnung der Verzugszinsen herangezogen werden, auf die
beteiligten Versicherungsträger aufzuteilen.
Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt (auch von
Sonderzahlungen).
§ 60. (1) Der Dienstgeber ist berechtigt, den auf den Versicherten
entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses
Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die
Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt
werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen
Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet
ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne
Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer
Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei
Lohnzahlungszeiträume entfallen.
(2) Besteht das Entgelt in barem ganz oder teilweise aus
Leistungen Dritter, so bleibt es der Vereinbarung zwischen dem
Versicherten und dem Dienstgeber überlassen, auf welche Weise der
Dienstgeber den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil
einziehen kann.
(3) Abs. 1 erster Satz gilt entsprechend auch für Sonderbeiträge
nach § 54 mit der Maßgabe, daß der auf den Versicherten entfallende
Teil des Sonderbeitrages, sofern nicht eine andere Regelung nach
§ 54 Abs. 2 getroffen worden ist, nur von der Sonderzahlung
abgezogen werden darf.
Getrennte Einzahlung der Beitragsteile.
§ 61. (1) Auf Antrag des Versicherungsträgers kann der
Landeshauptmann widerruflich anordnen, daß Dienstgeber, die mit der
Entrichtung der Beiträge im Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil
entrichten. Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben ihren
Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten. Der
Versicherungsträger kann hiebei den Obmann des Betriebsrates (die
Vertrauensmänner) um seine (ihre) Mitwirkung ersuchen.
(2) Der Dienstgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang in
den Arbeitsstätten den Versicherten bekanntzugeben und diese bei
jeder Entgeltleistung darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihren
Beitragsteil selbst zu entrichten haben.
(3) Gegen Verfügungen nach Abs. 1 ist ein Rechtsmittel nicht
zulässig.
Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung.
§ 62. (1) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen
sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob
und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und
Nebengebühren aushaften.
(2) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind,
kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die Form der
Abrechnung der Beiträge treffen.
Abfuhr der Beiträge an die Träger der Unfall- und
Pensionsversicherung.
§ 63. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben die in einem
Kalendermonat bei ihnen eingezahlten, auf die Unfall- und
Pensionsversicherung entfallenden Beiträge bis zum 20. des folgenden
Kalendermonates an die zuständigen Träger der Unfall- und
Pensionsversicherung abzuführen. Auf die abzuführenden Beträge haben
die Träger der Krankenversicherung bis zum 10., 20. und Letzten des
jeweiligen Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das
dem Eingang an Beiträgen zur Unfall- und Pensionsversicherung
annähernd entspricht.
(2) Zu nicht rechtzeitig abgeführten Beiträgen und zu nicht
rechtzeitig geleisteten Anzahlungen haben die Träger der
Krankenversicherung von den Rückständen Verzugszinsen in der Höhe
von 2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen
Nationalbank für den Wechseleskompte an die Träger der Unfall- und
Pensionsversicherung zu entrichten.
(3) Die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung sind
berechtigt, die ordnungsgemäße Bemessung, Einhebung, Verrechnung und
Abfuhr der für sie bestimmten Beitragsteile bei den Trägern der
Krankenversicherung zu überprüfen und bei diesen während der
Geschäftsstunden in alle bezüglichen Bücher und sonstigen
Aufzeichnungen durch Beauftragte Einsicht zu nehmen.
(4) Der zur Entgegennahme der Beiträge berechtigte Träger der
Unfall- oder Pensionsversicherung kann die Verzugszinsen herabsetzen
oder nachsehen, wenn den Träger der Krankenversicherung an der
verspäteten Abfuhr kein Verschulden trifft.
Verfahren zur Eintreibung der Beiträge.
§ 64. (1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht
rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege
gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).
(2) Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 5 berufen ist, die
Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung
nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis
auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des
Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des
Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die
rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene
Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie
den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der
Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug
nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne
des § 1 der Exekutionsordnung.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige
Betrag einzumahnen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 4 des
Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87, über die Durchführung
der Mahnung und die Mahngebühr sind entsprechend anzuwenden.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den
Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch
die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung
bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg
oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der
Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg
zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der
pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des
einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 5 S. Der Ersatz kann für
dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige
Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur
insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel
auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen
Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger, der das
Verfahren durchgeführt hat.
Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren sowie
bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und
Sicherungsverfahren.
§ 65. (1) Für die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und
Konkursverfahren sind die jeweils geltenden Vorschriften der
Konkurs- und der Ausgleichsordnung maßgebend.
(2) Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sowie bei
der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von gewerblichen
Unternehmungen, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen
Unternehmungen sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahr vor
Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung, die sich
auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb oder
Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen
Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z. 3, § 121 Abs. 1, § 340
Abs. 2 und § 344 Exekutionsordnung). Im übrigen sind bei der
Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge,
die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb
beziehen, wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche
Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z. 1 und § 124 Z. 2
Exekutionsordnung).
Sicherung der Beiträge.
§ 66. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 des
Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87, sind auf
Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß
1. an Stelle des Finanzamtes der Versicherungsträger tritt, der
nach § 58 Abs. 5 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich
geltend zu machen,
2. gegen den Sicherstellungsauftrag das Rechtsmittel der Berufung
gegeben ist (§ 63 AVG. 1950, BGBl. Nr. 172).
Haftung für Beitragsschuldigkeiten.
§ 67. (1) Wenn mehrere Dienstgeber im Einvernehmen dieselbe
Person, wenn auch gegen gesondertes Entgelt, in einer die
Pflichtversicherung begründenden Weise beschäftigen, haften sie zur
ungeteilten Hand für die Beiträge, denen das Gesamtentgelt zugrunde
zu legen ist.
(2) Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen,
haften zur ungeteilten Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung
auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem
einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob
jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten
selbständig durchführt (Teilunternehmer).
(3) Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche
Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit)
oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur
ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge. Bei
Heimarbeitern und bei den diesen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6
gleichgestellten Personen haftet der Auftraggeber (§ 2 Abs. 1 lit. c
des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1954) zur ungeteilten Hand mit
demjenigen, der die Heimarbeit unmittelbar vergibt, für die fällig
gewordenen Beiträge.
(4) Der Betriebsnachfolger haftet für die Beiträge, die sein
Vorgänger im Betrieb zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der
fortdauernden Haftung des Vorgängers und unbeschadet der Haftung des
Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB., für die Zeit von höchstens
zwölf Monaten, vom Tage des Erwerbes zurückgerechnet, im Falle einer
Anfrage beim Versicherungsträger jedoch nur mit dem Betrag, der ihm
als Rückstand ausgewiesen worden ist.
Verjährung der Beiträge.
§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung
von Beiträgen verjährt binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit
der Beiträge. Hat der Dienstgeber überhaupt keine oder nachweisbar
unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen oder über
deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2)
erstattet, so verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung
zur Nachzahlung der Beiträge binnen zehn Jahren vom Tage ihrer
Fälligkeit. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede
zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt
unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis
gesetzt wird.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden
verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des
Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung
wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme,
wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen
gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird
durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der
Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses
oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen
Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.
Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge.
§ 69. Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können innerhalb von zwei
Jahren nach der Zahlung zurückgefordert werden. Wird die
Ungebührlichkeit der Entrichtung der Beiträge durch den
Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren
festgestellt, so können diese Beiträge innerhalb von zwei Jahren
nach dem Anerkenntnis beziehungsweise nach dem Eintritt der
Rechtskraft der Feststellung im Verwaltungsverfahren zurückgefordert
werden. Die Rückforderung von Beiträgen zu einer Versicherung, aus
der vor der Geltendmachung der Rückforderung eine Leistung gewährt
worden ist, ist ausgeschlossen; das gleiche gilt entsprechend
hinsichtlich der Rückforderung von Beiträgen, durch deren Zahlung
die Formalversicherung begründet wurde. Die Rückforderung steht dem
Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im
übrigen dem Dienstgeber.
Anrechnung von Beiträgen in der Pensionsversicherung bei
versicherungspflichtigen Beschäftigungen für die Höherversicherung.
§ 70. (1) Überschreitet bei gleichzeitigen
versicherungspflichtigen Beschäftigungen die Summe der allgemeinen
Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung, so gilt auf Antrag des Versicherten der
allgemeine Beitrag zur Pensionsversicherung, soweit er über die
Höchstbeitragsgrundlage hinaus geleistet wurde, im Rahmen der
Bestimmungen de § 77 Abs. 2 als Beitrag zur Höherversicherung. Sind
mehrere Träger der Pensionsversicherung beteiligt, so gilt der
Beitrag zur Höherversicherung bei dem Träger geleistet, bei dem die
Pflichtversicherung mit der höheren allgemeinen Beitragsgrundlage
bestanden hat.
(2) Der Antrag ist bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres für
im Vorjahr fällig gewordene allgemeine Beiträge bei einem der
beteiligten Versicherungsträger zu stellen. Wird der Antrag nicht
rechtzeitig gestellt, so trifft den Versicherten die Last des
Beweises für das Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 1.
(3) Soweit gemäß Abs. 1 bezahlte allgemeine Beiträge nicht als
Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 77 Abs. 2 zu berücksichtigen
sind, sind sie, soweit sie Beitragsanteile des Versicherten
betreffen, auf dessen Antrag zu erstatten.
(4) Soweit in einem Kalenderjahr nach § 54 Beiträge von
Sonderzahlungen entrichtet wurden, die 3600 S oder zwei Monatsbezüge
(acht Wochenbezüge) überschreiten, sind die Absätze 1 bis 3
entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn die bezeichneten
Beiträge nur aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu
entrichten waren.
2. UNTERABSCHNITT.
Sonstige Beiträge zur Pflichtversicherung.
Beiträge in der Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen.
§ 71. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der
Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen einschließlich der Aufwendungen für die
Unfallversicherung der Bediensteten dieser Anstalt werden, soweit
sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der
Eisenbahnunternehmungen sowie der Unternehmungen von Schlaf- und
Speisewagenbetrieben aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr
erforderlichen Beiträge sind auf der Grundlage der Summe der
Entgelte zu bemessen, welche die in diesen Unternehmungen
(Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre Tätigkeit im
Unternehmen (Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen haben,
zuzüglich der Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2, soweit sie als
Grundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge für das betreffende
Kalenderjahr heranzuziehen wären.
(2) Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen eine
allgemeine Rücklage im Betrag eines Viertels der Aufwendungen für
die Unfallversicherung im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr
anzusammeln. Ist am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres eine
Rücklage in diesem Ausmaß nicht angesammelt, so ist zur Bildung und
Auffüllung dieser Rücklage ein Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe
von 25 v. H. einzuheben.
(3) Auf die Beiträge nach Abs. 1 und 2 hebt die
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen allmonatlich
im vorhinein Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit dem Ersten
des Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden Kalenderjahres
sind die eingehobenen Vorschüsse abzurechnen.
(4) Der Beitrag gemäß Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle der in den
§§ 51 bis 54 vorgesehenen Beiträge zur Unfallversicherung. Im
übrigen sind die Bestimmungen der §§ 49, 50, 59, 64 bis 68
entsprechend anzuwenden.
Beiträge in der Unfallversicherung bei der Land- und
Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt.
§ 72. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der
Unfallversicherung bei der Land- und Forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt werden, soweit sie nicht durch sonstige
Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge nach den folgenden
Bestimmungen aufgebracht.
(2) Die Beiträge
1. von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne
des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955,
2. von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des
Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke
handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt
werden,
sind in Hundertsätzen der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z. 1 angeführten Betriebe ist
der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich
der in Z. 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage
nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern
ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des
Grundsteuergesetzes ergäbe, wenn das Grundstück als land- und
forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
bewertet worden wäre. Der Hundertsatz wird durch die Satzung der
Anstalt in einer Höhe festgesetzt, daß sie unter Berücksichtigung
der sonstigen, auf die Unfallversicherung entfallenden Einnahmen des
Versicherungsträgers ausreicht, die zur Deckung der
Versicherungsleistungen und der Verwaltungsausgaben des
Versicherungsträgers sowie zur Bildung der Reserven erforderlichen
Mittel aufzubringen.
(3) Die Beiträge nach Abs. 2 hebt das örtlich zuständige Finanzamt
ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die
abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom
Grundstückeigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der
Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der
sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die
Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des
Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer
bleibt jedoch bei der Erhebung des Beitrages unberücksichtigt.
(4) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die
Einziehung und Abfuhr der Beiträge entstehen, eine Vergütung aus den
Beiträgen. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(5) Soweit der Dienstgeber oder der Versicherte Beiträge nach
Abs. 2 entrichtet, sind die Beiträge in der Unfallversicherung nach
den §§ 51, 52 und 54 nicht zu leisten.
(6) Für Personen, die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung teilversichert sind und für
die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden
Tätigkeit der Beitrag weder nach Abs. 2 noch nach den §§ 51, 52 und
54 oder nach § 74 ermittelt werden kann, sind Beiträge zu
entrichten, die zur Gänze vom Inhaber des Betriebes zu tragen sind.
Diese Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu
bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Trägers der
Unfallversicherung einheitlich für alle in Betracht kommenden
Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen,
mindestens mit 16 S, höchstens mit 120 S, festzusetzen ist. Der
Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge werden in der Satzung
des Versicherungsträgers geregelt.
(7) Die versicherten Dienstnehmer dürfen von den Dienstgebern zur
Tragung der Beiträge nach Abs. 2 nicht herangezogen werden.
Beiträge in der Krankenversicherung der Rentner.
§ 73. (1) Die Mittel für die Krankenversicherung der Bezieher
einer Rente aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der
Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der von der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen durchgeführten
Pensionsversicherung der Arbeiter werden durch Beiträge aufgebracht.
(2) Der von den Trägern der Pensionsversicherung zu entrichtende
Beitrag beträgt, sofern es sich um Rentenbezieher handelt, die nicht
bei einer Landwirtschaftskrankenkasse versichert sind, für den
Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter und der
Pensionsversicherung der Angestellten 7 v. H., soweit es sich jedoch
um Bezieher einer Rente handelt, die bei einer
Landwirtschaftskrankenkasse versichert sind, 6 v. H. des für das
laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Renten. Zum
Rentenaufwand zählen die Renten und die Rentensonderzahlungen für
die Rentenbezieher einschließlich der Zuschüsse, ausschließlich der
Wohnungsbeihilfen und der Ausgleichszulagen.
(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen kann der
Beitragssatz von 7 v. H. nach Abs. 2 auf 7.5 v. H., der Beitragssatz
von 6 v. H. nach Abs. 2 auf 6.5 v. H. erhöht werden, wenn
nachgewiesen wird, daß die Summe der Aufwendungen in der
Krankenversicherung der Rentner bei den in Betracht kommenden
Trägern der Krankenversicherung durch diesen Beitrag nicht gedeckt
erscheint und die allgemeine finanzielle Lage der
Krankenversicherung dies erfordert.
(4) Die Beiträge nach den Abs. 2 und 3 sind vorschußweise in
monatlichen Raten in den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten
Hundertsätzen der Summe der im vorangegangenen Kalendermonat
ausgezahlten Renten dem Hauptverband zu überweisen. Der Ausgleich
ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres
vorzunehmen. Der Hauptverband teilt die einlangenden Beiträge auf
die zuständigen Träger der Krankenversicherung nach einem Schlüssel
- und zwar gesondert für die Landwirtschaftskrankenkassen - auf, der
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Antrag des
Hauptverbandes unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes
für die Krankenversicherung der Rentner festgesetzt wird. Reicht der
Beitrag in der Krankenversicherung der Rentner nicht aus, um den
nachgewiesenen Aufwand zu decken, so ist der in Betracht kommende
Aufteilungsschlüssel zugunsten jener Träger der Krankenversicherung
abzuändern, deren allgemeine finanzielle Lage dies begründet.
(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger der
Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen haben von jeder nach den Bestimmungen
des Vierten Teiles zuerkannten, zur Auszahlung gelangenden Rente und
Rentensonderzahlung, mit Ausnahme der Waisenrenten, einen Betrag
einzubehalten, der durch Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen gestaffelt nach der Rentenhöhe festzusetzen ist. Der
einzubehaltende Betrag ist mindestens mit 1 v. H. der Rente, jedoch
nicht weniger als mit 4.40 S monatlich festzusetzen und darf
2.6 v. H. der Rente nicht übersteigen. Von den nach bisherigem Recht
zuerkannten, zur Auszahlung gelangenden Renten aus der
Rentenversicherung mit Ausnahme der Hinterbliebenenrenten haben die
Träger der Pensionsversicherung mit Ausnahme der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von
4.40 S monatlich einzubehalten.
(6) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente aus der
knappschaftlichen Pensionsversicherung und - soweit der Aufwand
nicht durch die nach Abs. 5 einbehaltenen Beträge gedeckt ist - auch
aus der von der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen durchgeführten Pensionsversicherung der Arbeiter wird
der Aufwand aus den Mitteln der Pensionsversicherung erstattet; die
Satzung des Versicherungsträgers kann hiefür einen Pauschbetrag
festsetzen.
(7) Für die Beiträge zur Weiterversicherung von Personen, die aus
der Krankenversicherung der Rentner ausscheiden, sind die
Bestimmungen der §§ 76 bis 79 maßgebend.
Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung.
§ 74. (1) Der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der
Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird
mit 30 S für das Kalenderjahr festgesetzt. Reicht dieser Beitrag
nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung dieser
Unfallversicherung zu decken, so ist er durch Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung im erforderlichen Ausmaß,
höchstens mit 60 S im Kalenderjahr, festzusetzen. Die Verordnung
bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Der
Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f in der
Unfallversicherung teilversicherten Versicherungsvertreter ist in
gleicher Höhe einzuheben wie der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3
lit. a teilversicherten selbständig Erwerbstätigen.
(2) Die Beiträge der Teilversicherten in der Unfallversicherung
nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c, d und e sind von einer
kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch
die Satzung des Trägers der Unfallversicherung einheitlich für alle
in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag,
mindestens mit 16 S, höchstens mit 120 S festzusetzen ist. Der
Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der
Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich
festgesetzt.
(3) Die Beiträge sind zur Gänze zu tragen:
1. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallversicherung
teilversicherten selbständig Erwerbstätigen vom Versicherten;
2. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten Teilnehmer
an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen
Ausbildungslehrgängen sowie für Lehrende bei solchen Lehrgängen von
der den Lehrgang veranstaltenden Körperschaft, für die übrigen nach
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c Teilversicherten und für die nach § 8 Abs. 1
Z. 3 lit. e Teilversicherten vom Inhaber des Betriebes, in dem die
Tätigkeit ausgeübt wird;
3. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d Teilversicherten von der
Körperschaft, der der Versicherte in der die Pflichtversicherung
begründenden Tätigkeit angehört;
4. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f teilversicherten
Versicherungsvertreter von dem in Betracht kommenden
Versicherungsträger beziehungsweise vom Hauptverband.
(4) Auf die Beiträge nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des
§ 55 über die Dauer der Beitragspflicht, des § 59 über die
Verzugszinsen, des § 62 über die Mitteilung von Beitragsrückständen
und Beitragsabrechnung, der §§ 64 bis 67 über die Eintreibung und
Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über
Beiträge der §§ 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung in die
Teilversicherung durch Verordnung.
§ 75. Die Aufbringung der Mittel in der Krankenversicherung der
nach § 9 in diese Versicherung einbezogenen Personen wird durch
Verordnung in der Weise geregelt, daß die Aufwendungen des
Versicherungsträgers unter Berücksichtigung eines angemessenen
Anteiles an den Verwaltungskosten durch Beiträge der Körperschaften,
auf deren Antrag die Einbeziehung in die Versicherung vorgenommen
wurde, oder durch Beiträge der Körperschaften privaten Rechtes, der
die einbezogenen Versicherten angehören, voraussichtlich gedeckt
werden. Die in die Versicherung einbezogenen Personen selbst können,
soweit ein ihnen gewährtes Entgelt eine ausreichende
Beitragsgrundlage abgibt, gleichfalls zur Beitragsleistung
herangezogen werden.
3. UNTERABSCHNITT.
Beiträge zur freiwilligen Versicherung.
Beitragsgrundlage.
§ 76. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist:
1. für in der Kranken- oder Pensionsversicherung
Weiterversicherte, sofern nicht Z. 2 anzuwenden ist, die im letzten
Beitragszeitraum vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung auf
den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage;
2. für in der Krankenversicherung Weiterversicherte, die aus der
Krankenversicherung der Rentner ausgeschieden sind (§ 73 Abs. 7) ein
Dreißigstel der zuletzt gebührenden ungekürzten Rente; § 45 Abs. 1
lit. a ist hiebei anzuwenden;
3. für in der Krankenversicherung gemäß § 18 Selbstversicherte
sowie für in der Unfallversicherung gemäß § 19 Selbstversicherte der
durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der
nicht niedriger als 16 S täglich und nicht höher als die
Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherungen
sein darf.
(2) Die Weiterversicherung in der Kranken- oder
Pensionsversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers
gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1
in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter 7 S für
den Kalendertag zuzulassen. Der Versicherungsträger kann für die
Weiterversicherung eine höhere als die nach Abs. 1 in Betracht
kommende Beitragsgrundlage, jedoch nicht über der
Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung
festsetzen, wenn die Beiträge in einem erheblichen Mißverhältnis zu
dem Gesamteinkommen und den im Versicherungsfall zu gewährenden
Leistungen stehen. Eine solche Festsetzung wirkt nur für die
Zukunft.
(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit
30 Kalendertagen anzunehmen.
Ausmaß und Entrichtung.
§ 77. (1) Die Höhe des Beitrages in der Krankenversicherung für
Weiter- und Selbstversicherte wird durch die Satzung des
Versicherungsträgers mit einem einheitlichen Hundertsatz der
Beitragsgrundlage für alle diese Versicherten festgesetzt. Dieser
Hundertsatz darf den Beitragssatz, der für die Krankenversicherung
der der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen
Pflichtversicherten gilt, nicht übersteigen.
(2) In der Pensionsversicherung haben Weiterversicherte den
Beitrag mit dem für Pflichtversicherte geltenden Hundertsatz der
Beitragsgrundlage zu entrichten. Für die Höherversicherung in der
Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten
gewählten Höhe, monatlich aber mindestens 10 S, höchstens 360 S zu
entrichten.
(3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der
Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des
Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.
(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der
Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung
der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 zweiter Satz) von
1. 9000 S im Kalenderjahr 30 S;
2. 15.000 S im Kalenderjahr 50 S.
(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind vom Versicherten
selbst zu tragen.
Fälligkeit, Einzahlung und Haftung.
§ 78. (1) Die Beiträge für Weiterversicherte sind zu Beginn eines
jeden Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für
Selbstversicherte in der Krankenversicherung und in der
Unfallversicherung wird durch die Satzungen der Versicherungsträger
geregelt.
(2) Beiträge zur Höherversicherung sind gleichzeitig mit jenen
Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht eine andere
Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt.
(3) Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind zum
Fälligkeitstermin unmittelbar an den für die Versicherung
zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen.
(4) Für die Beiträge der Familienangehörigen in der
Selbstversicherung (§§ 18 Abs. 1 Z. 2, 19 Abs. 1 Z. 2) haftet der
selbständig Erwerbstätige (der Landwirt) zur ungeteilten Hand mit
dem Versicherten.
Sonstige Bestimmungen.
§ 79. Auf die Beiträge zur Weiterversicherung in der Kranken- und
Pensionsversicherung, zur Selbstversicherung in der Kranken- und
Unfallversicherung und zur Höherversicherung sind die Bestimmungen
des § 69 über die Rückforderung von Beiträgen entsprechend
anzuwenden.
4. UNTERABSCHNITT.
Beiträge des Bundes.
§ 80. (1) In der Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues leistet der Bund, wenn der gesamte
Aufwand für Leistungen in dieser Versicherung durch die gesamten
Einnahmen auch bei einer Festsetzung des Beitrages für Arbeiter mit
7 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage nicht zur Gänze gedeckt
ist, für die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1960 einen
Zuschuß zur Deckung des noch verbleibenden Abganges. Dieser Zuschuß
darf die Höhe von 0.5 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlagen der
bei der genannten Anstalt in der Krankenversicherung versicherten
Arbeiter nicht übersteigen.
(2) In der Pensionsversicherung leistet der Bund in den Jahren
1956 bis 1960 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den
110 v. H. des für das betreffende Geschäftsjahr erwachsenden
Aufwandes
a) an Renten und Rentensonderzahlungen, einschließlich der
Zuschüsse und der Wohnungsbeihilfen, ausschließlich der
Ausgleichszulagen und der besonderen Steigerungsbeträge zu den
Renten für die Höherversicherung nach § 248 Abs. 1 und § 251
Abs. 3,
b) an Abfertigungen der Witwenrenten und Beitragsrückerstattungen
gemäß § 314
die Einnahmen des Versicherungsträgers für dieses Geschäftsjahr,
ausgenommen den Bundesbeitrag, die Beiträge zur Höherversicherung
und die Ersätze für geleistete Ausgleichszulagen, übersteigen; für
Zwecke dieser Beitragsberechnung gelten als Einnahmen des
Versicherungsträgers in den Jahren 1958, 1959 und 1960 je 95 v. H.
der Beitragseinnahmen zuzüglich je 7 v. H. des Reinvermögens am
Schlusse des vorangegangenen Geschäftsjahres und alle übrigen
Einnahmen, ausgenommen den Bundesbeitrag, die Beiträge zur
Höherversicherung und die Ersätze für geleistete Ausgleichszulagen.
(3) Ab dem Jahre 1961 leistet der Bund eine Ausfallhaftung bis zur
Höhe des Betrages, um den 110 v. H. des für das betreffende
Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes im Sinne des Abs. 2 die
Gesamteinnahmen des Versicherungsträgers für dieses Geschäftsjahr,
ausgenommen die Beiträge zur Höherversicherung und die Ersätze für
geleistete Ausgleichszulagen, übersteigen.
(4) Die Leistungen des Bundes nach Abs. 1 bis 3 sind monatlich im
erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit einem Zwölftel des im
Bundesfinanzgesetzes vorgesehenen Betrages zu bevorschussen.
5. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen.
Verwendung der Mitte |